Aus den Entscheidungsgründen:
Frei von Rechtsirrtum ist die Ansicht der Untergerichte, daß ein Anbot als angenommen gilt, wenn die Annahmeerklärung beim Antragsteller eingelangt ist (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 134), wenn sie also in eine Situation gebracht wurde, nach der die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann (vgl. Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 69; in ähnlichem Sinne EvBl. 1961 Nr. 201). Dies gilt nicht nur, wie der Revisionswerber meint, für schriftliche Annahmeerklärungen. Auch bei mündlichen genügt das Ausrichten an einen Hausgenossen, vorausgesetzt, daß dieser die erforderlichen geistigen Fähigkeiten besitzt, um die Mitteilung zu verstehen und weiterzugeben. Auf ein Vollmachtsverhältnis kommt es dabei nicht an. Auch telephonische Erklärungen sind regelmäßig gegen den Unternehmer wirksam, wenn sie am Telefon von irgendeinem Angestellten des Betriebes entgegengenommen werden, gleichgültig, ob dieser die Botschaft dem Chef bestellt oder nicht (Gschnitzer a. a. O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie diesmal, der Beklagte selbst die telephonische Durchsage aller für ihn einlangenden Telegramme verlangt hat. In diesem Fall war es Sache des Beklagten, für die Entgegennahme solcher telephonischer Durchsagen durch geeignete und zuverlässige Angestellte oder Hausgenossen vorzusorgen.Frei von Rechtsirrtum ist die Ansicht der Untergerichte, daß ein Anbot als angenommen gilt, wenn die Annahmeerklärung beim Antragsteller eingelangt ist (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 134), wenn sie also in eine Situation gebracht wurde, nach der die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 69; in ähnlichem Sinne EvBl. 1961 Nr. 201). Dies gilt nicht nur, wie der Revisionswerber meint, für schriftliche Annahmeerklärungen. Auch bei mündlichen genügt das Ausrichten an einen Hausgenossen, vorausgesetzt, daß dieser die erforderlichen geistigen Fähigkeiten besitzt, um die Mitteilung zu verstehen und weiterzugeben. Auf ein Vollmachtsverhältnis kommt es dabei nicht an. Auch telephonische Erklärungen sind regelmäßig gegen den Unternehmer wirksam, wenn sie am Telefon von irgendeinem Angestellten des Betriebes entgegengenommen werden, gleichgültig, ob dieser die Botschaft dem Chef bestellt oder nicht (Gschnitzer a. a. O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie diesmal, der Beklagte selbst die telephonische Durchsage aller für ihn einlangenden Telegramme verlangt hat. In diesem Fall war es Sache des Beklagten, für die Entgegennahme solcher telephonischer Durchsagen durch geeignete und zuverlässige Angestellte oder Hausgenossen vorzusorgen.
Da feststeht, daß das Telegramm dem Beklagten oder einem seiner Angestellten oder Hausgenossen am 8. April 1957, also innerhalb der Annahmefrist, durchgesagt wurde, ist der Bürgschaftsvertrag rechtsgültig zustandegekommen. Die Schriftform (§ 1346 Abs. 2 ABGB.) war nur für die Verpflichtungserklärung des Beklagten, nicht aber für die Annahme durch die klagende Partei erforderlich (vgl. Ohmeyer - Klang 2. Aufl. VI 205).Da feststeht, daß das Telegramm dem Beklagten oder einem seiner Angestellten oder Hausgenossen am 8. April 1957, also innerhalb der Annahmefrist, durchgesagt wurde, ist der Bürgschaftsvertrag rechtsgültig zustandegekommen. Die Schriftform (Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB.) war nur für die Verpflichtungserklärung des Beklagten, nicht aber für die Annahme durch die klagende Partei erforderlich vergleiche Ohmeyer - Klang 2. Aufl. römisch sechs 205).
Abschließend sei noch darauf verwiesen, daß sich der Beklagte der Parteienaussage entzogen hat, obwohl gerade er nähere Einzelheiten über das Telefongespräch hätte aussagen können.