Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß das Kodizill des am 17. Juni 1965 verstorbenen Josef O. vom 1. Juni 1961, in welchem ihr der Erblasser als Dank für geleistete Dienste einen Betrag von 90.000 S, zahlbar in 10 gleichen und wertgesicherten Jahresraten vermacht hatte, rechtsgültig sei. Die Beklagten, denen der Nachlaß des Josef O. mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes V. vom 9. Dezember 1965 eingeantwortet wurde, wendeten ein, daß das Kodizill des bis dahin kinderlosen Erblassers infolge der Geburt der Zweitbeklagten am 12. Mai 1963, für die der Erblasser trotz ihrer Eigenschaft als Noterbin keine Vorsorge getroffen habe, gemäß § 778 ABGB. seine Wirksamkeit verloren habe. Außerdem habe die Klägerin dem Erblasser keine Dienste geleistet, die nicht entlohnt worden seien. Der Wert des den Beklagten eingeantworteten Nachlasses sei abzüglich der Passiva mit 369.355 S ermittelt worden. Das Klagebegehren sei überdies unzulässig, weil die Klägerin eine Leistungsklage einbringen könne.Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß das Kodizill des am 17. Juni 1965 verstorbenen Josef O. vom 1. Juni 1961, in welchem ihr der Erblasser als Dank für geleistete Dienste einen Betrag von 90.000 S, zahlbar in 10 gleichen und wertgesicherten Jahresraten vermacht hatte, rechtsgültig sei. Die Beklagten, denen der Nachlaß des Josef O. mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes römisch fünf. vom 9. Dezember 1965 eingeantwortet wurde, wendeten ein, daß das Kodizill des bis dahin kinderlosen Erblassers infolge der Geburt der Zweitbeklagten am 12. Mai 1963, für die der Erblasser trotz ihrer Eigenschaft als Noterbin keine Vorsorge getroffen habe, gemäß Paragraph 778, ABGB. seine Wirksamkeit verloren habe. Außerdem habe die Klägerin dem Erblasser keine Dienste geleistet, die nicht entlohnt worden seien. Der Wert des den Beklagten eingeantworteten Nachlasses sei abzüglich der Passiva mit 369.355 S ermittelt worden. Das Klagebegehren sei überdies unzulässig, weil die Klägerin eine Leistungsklage einbringen könne.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte fest, daß die Klägerin Ende September 1960 über Verlangen des Josef O. ihre bis dahin ausgeübte Beschäftigung als Kellnerin in der Bahnhofsrestauration V. aufgab und seine Lebensgefährtin wurde. Sie führte für ihn in der Folge wie eine Ehefrau den Haushalt, hielt die Wohnung instand und pflegte Josef O. Dieser kam für die Kosten des gemeinsamen Haushaltes nur zum Teil auf. Auf Vorhalte der Klägerin erklärte er, sie mache nichts umsonst, jeder bekomme seinen Lohn. Tatsächlich übergab O. der Klägerin das Kodizill vom 1. Juni 1961, in dem er ihr als Dank für ihre Dienste und ihre Obsorge einen Betrag von 90.000 S, zahlbar in zehn gleichen Jahresraten, vermachte. Josef O. forderte die Klägerin auf, sich zu erkundigen, ob sein Kodizill rechtswirksam sei. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und verwahrte weiterhin das Kodizill bei sich. Im Frühjahr 1962 wurde die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Am 6. März 1962 beauftragte Josef O. einen Rechtsanwalt, die der Klägerin gewährten Darlehen rückzufordern und andere Geldforderungen geltend zu machen. Es kam zu einem Vergleich, wonach die Klägerin an O. 3190 S bezahlte und Josef O. auf seine übrigen Ansprüche verzichtete. Nach dem Auszug des Josef O. aus der Wohnung der Klägerin erzählte der Genannte der Elisabeth N., daß er die Klägerin in einem Testament bedacht habe, ihr aber jetzt nichts mehr hinterlassen wolle. Er habe das Testament von der Klägerin zurückverlangt, doch behaupte die Klägerin, es verlegt zu haben. Am 13. Februar 1963 schloß Josef O. mit der Erstbeklagten die Ehe, dieser Ehe entstammt die am 12. Mai 1963 geborene Zweitbeklagte. Der Nachlaß des am 17. Juni 1965 verstorbenen Josef O. wurde der Erstbeklagten zu einem Viertel, der Zweitbeklagten zu drei Vierteln im Sinne ihrer Erbserklärungen als gesetzliche Erben eingeantwortet. Der Wert des reinen Nachlasses wurde mit 369.355.94 S ermittelt.Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte fest, daß die Klägerin Ende September 1960 über Verlangen des Josef O. ihre bis dahin ausgeübte Beschäftigung als Kellnerin in der Bahnhofsrestauration römisch fünf. aufgab und seine Lebensgefährtin wurde. Sie führte für ihn in der Folge wie eine Ehefrau den Haushalt, hielt die Wohnung instand und pflegte Josef O. Dieser kam für die Kosten des gemeinsamen Haushaltes nur zum Teil auf. Auf Vorhalte der Klägerin erklärte er, sie mache nichts umsonst, jeder bekomme seinen Lohn. Tatsächlich übergab O. der Klägerin das Kodizill vom 1. Juni 1961, in dem er ihr als Dank für ihre Dienste und ihre Obsorge einen Betrag von 90.000 S, zahlbar in zehn gleichen Jahresraten, vermachte. Josef O. forderte die Klägerin auf, sich zu erkundigen, ob sein Kodizill rechtswirksam sei. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und verwahrte weiterhin das Kodizill bei sich. Im Frühjahr 1962 wurde die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Am 6. März 1962 beauftragte Josef O. einen Rechtsanwalt, die der Klägerin gewährten Darlehen rückzufordern und andere Geldforderungen geltend zu machen. Es kam zu einem Vergleich, wonach die Klägerin an O. 3190 S bezahlte und Josef O. auf seine übrigen Ansprüche verzichtete. Nach dem Auszug des Josef O. aus der Wohnung der Klägerin erzählte der Genannte der Elisabeth N., daß er die Klägerin in einem Testament bedacht habe, ihr aber jetzt nichts mehr hinterlassen wolle. Er habe das Testament von der Klägerin zurückverlangt, doch behaupte die Klägerin, es verlegt zu haben. Am 13. Februar 1963 schloß Josef O. mit der Erstbeklagten die Ehe, dieser Ehe entstammt die am 12. Mai 1963 geborene Zweitbeklagte. Der Nachlaß des am 17. Juni 1965 verstorbenen Josef O. wurde der Erstbeklagten zu einem Viertel, der Zweitbeklagten zu drei Vierteln im Sinne ihrer Erbserklärungen als gesetzliche Erben eingeantwortet. Der Wert des reinen Nachlasses wurde mit 369.355.94 S ermittelt.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß das Kodizill gemäß § 778 ABGB. seine Wirksamkeit durch die nachträgliche Geburt der Zweitbeklagten nicht verloren habe, obwohl nicht behauptet worden sei, daß der Erblasser für seine nach der Errichtung des Kodizills geborene Tochter letztwillige Anordnungen getroffen habe, weil die Klägerin während der Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser für diesen Leistungen erbracht habe und der Erblasser ihr ausdrücklich dafür als Dank den Betrag von 90.000 S, der ein Viertel des Reinnachlasses nicht übersteige, vermachte. Die Bewertung der einzelnen Leistungen der Klägerin für den Erblasser sei nicht erforderlich. Wenn auch einer Lebensgefährtin nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung ein Entlohnungsanspruch zustehe, so sei doch in der Zuwendung des Erblassers an die Klägerin mit Rücksicht auf den ausdrücklich erklärten Willen des Erblassers in seinem Kodizill eine Entlohnung ihrer Dienste als Lebensgefährtin zu erblicken, zumal die Klägerin über Wunsch des Erblassers ihre Berufstätigkeit aufgegeben und sie sich bis zur Errichtung des Kodizills durch etwa acht Monate gänzlich dem Haushalt des Erblassers gewidmet hatte. Durch das Verlangen des Erblassers nach Herausgabe seiner letztwilligen Anordnung und die Weigerung der Klägerin, das Kodizill herauszugeben, sei dieses nicht unwirksam geworden. Dem Erblasser sei es freigestanden, sein Kodizill ausdrücklich zu widerrufen oder eine andere Anordnung zu treffen. Da er dies nicht getan habe, sei das Kodizill rechtswirksam. Das Feststellungsbegehren der Klägerin sei zulässig, weil es sich um die Frage der Gültigkeit einer letztwilligen Anordnung einer bereits verstorbenen Person handle. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung der Rechtsgültigkeit des Kodizills sei zu bejahen, obgleich die Klägerin hinsichtlich der bereits fälligen Vermächtnisraten eine Leistungsklage hätte anbringen können, weil die Feststellungsklage geeignet sei, bereits konkret faßbare aber noch nicht fällige Ansprüche der Klägerin klarzustellen.Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß das Kodizill gemäß Paragraph 778, ABGB. seine Wirksamkeit durch die nachträgliche Geburt der Zweitbeklagten nicht verloren habe, obwohl nicht behauptet worden sei, daß der Erblasser für seine nach der Errichtung des Kodizills geborene Tochter letztwillige Anordnungen getroffen habe, weil die Klägerin während der Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser für diesen Leistungen erbracht habe und der Erblasser ihr ausdrücklich dafür als Dank den Betrag von 90.000 S, der ein Viertel des Reinnachlasses nicht übersteige, vermachte. Die Bewertung der einzelnen Leistungen der Klägerin für den Erblasser sei nicht erforderlich. Wenn auch einer Lebensgefährtin nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung ein Entlohnungsanspruch zustehe, so sei doch in der Zuwendung des Erblassers an die Klägerin mit Rücksicht auf den ausdrücklich erklärten Willen des Erblassers in seinem Kodizill eine Entlohnung ihrer Dienste als Lebensgefährtin zu erblicken, zumal die Klägerin über Wunsch des Erblassers ihre Berufstätigkeit aufgegeben und sie sich bis zur Errichtung des Kodizills durch etwa acht Monate gänzlich dem Haushalt des Erblassers gewidmet hatte. Durch das Verlangen des Erblassers nach Herausgabe seiner letztwilligen Anordnung und die Weigerung der Klägerin, das Kodizill herauszugeben, sei dieses nicht unwirksam geworden. Dem Erblasser sei es freigestanden, sein Kodizill ausdrücklich zu widerrufen oder eine andere Anordnung zu treffen. Da er dies nicht getan habe, sei das Kodizill rechtswirksam. Das Feststellungsbegehren der Klägerin sei zulässig, weil es sich um die Frage der Gültigkeit einer letztwilligen Anordnung einer bereits verstorbenen Person handle. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung der Rechtsgültigkeit des Kodizills sei zu bejahen, obgleich die Klägerin hinsichtlich der bereits fälligen Vermächtnisraten eine Leistungsklage hätte anbringen können, weil die Feststellungsklage geeignet sei, bereits konkret faßbare aber noch nicht fällige Ansprüche der Klägerin klarzustellen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige. Die zweite Instanz übernahm die von der Berufung der Beklagten bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes und trat auch dessen rechtlicher Beurteilung bei. Das vom Erstgericht bejahte Feststellungsinteresse der Klägerin wurde in der Berufung nicht mehr in Abrede gestellt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.