Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass nicht jeder Fall einer mangelnden Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage mit einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG gelöst werden kann. Eine solche Berichtigung kommt nur dann in Frage, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. § 136 GBG bezweckt lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage. Eine solche Berichtigungsmöglichkeit besteht nicht, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruhte. § 136 GBG ist auch nicht im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen, daher bücherlich - schon ursprünglich - wirkungslosen) Eintragung anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0061010; 0060992).Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass nicht jeder Fall einer mangelnden Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage mit einer Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG gelöst werden kann. Eine solche Berichtigung kommt nur dann in Frage, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Paragraph 136, GBG bezweckt lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage. Eine solche Berichtigungsmöglichkeit besteht nicht, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruhte. Paragraph 136, GBG ist auch nicht im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen, daher bücherlich - schon ursprünglich - wirkungslosen) Eintragung anzuwenden vergleiche RIS-Justiz RS0061010; 0060992).
Auch den von der Revisionsrekurswerberin zitierten Judikaturbeispielen lag nicht der Fall zugrunde, dass die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage durch einen Bewilligungsbeschluss und nachfolgend dessen Verbücherung bewirkt wurde.
Dagegen, dass die Beteiligten es im Verfahren 10 Nc 161/98h des Bezirksgerichtes Voitsberg trotz Zustellung des materiell unrichtigen Beschlusses unterlassen haben, diesen mittels Rekurses zu bekämpfen, bietet § 136 GBG keine Handhabe.Dagegen, dass die Beteiligten es im Verfahren 10 Nc 161/98h des Bezirksgerichtes Voitsberg trotz Zustellung des materiell unrichtigen Beschlusses unterlassen haben, diesen mittels Rekurses zu bekämpfen, bietet Paragraph 136, GBG keine Handhabe.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG war das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG war das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.