Entscheidung 5 Ob 289/04t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs, Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Univ. Prof. Dr. Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, unter Beteiligung der W***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Grundbuchseintragungen in den EZ 272 und 273 je Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. September 2004, AZ 4 R 275/04x, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichts gemäß § 13a Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber sofort dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt zufolge § 126 GBG auch für das Grundbuchsverfahren.Im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichts gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber sofort dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt zufolge Paragraph 126, GBG auch für das Grundbuchsverfahren.
Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitssausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnedies enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl RIS-Justiz RS0109505; RS0109516; RS0109623; RS0109501).Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitssausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnedies enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche RIS-Justiz RS0109505; RS0109516; RS0109623; RS0109501).
Anmerkung
E75862
5Ob289.04t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00289.04T.1221.000
Dokumentnummer
JJT_20041221_OGH0002_0050OB00289_04T0000_000