Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 289/04t×

Entscheidung 5 Ob 289/04t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob289/04t

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs, Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Univ. Prof. Dr. Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, unter Beteiligung der W***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Grundbuchseintragungen in den EZ 272 und 273 je Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. September 2004, AZ 4 R 275/04x, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichts gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber sofort dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt zufolge Paragraph 126, GBG auch für das Grundbuchsverfahren.

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitssausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnedies enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche RIS-Justiz RS0109505; RS0109516; RS0109623; RS0109501).

Anmerkung

E75862 5Ob289.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00289.04T.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20041221_OGH0002_0050OB00289_04T0000_000