Die Revision ist unzulässig.
Die Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes durch den Kläger nach § 56 Abs 2 JN, die nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung insbesondere auch bei Feststellungsklagen gilt, ist - wie auch die sonstigen Bestimmungen der §§ 54 ff JN - nur für die Zuständigkeit und (§ 56 Abs 1 JN) für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. Für die Frage, welcher Streitwert für die Anwendung des Verfahrens in Bagatellsachen maßgeblich ist, enthält der § 448 ZPO keine Bestimmungen. Gemäß § 7 ABGB werden daher im allgemeinen auch hiefür die Bestimmungen der §§ 54 ff JN anzuwenden sein (Neumann, Kommentar S. 1226, Wolff, in JBl. 1946, S. 140 ff, SZ III/87).Die Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, JN, die nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung insbesondere auch bei Feststellungsklagen gilt, ist - wie auch die sonstigen Bestimmungen der Paragraphen 54, ff JN - nur für die Zuständigkeit und (Paragraph 56, Absatz eins, JN) für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. Für die Frage, welcher Streitwert für die Anwendung des Verfahrens in Bagatellsachen maßgeblich ist, enthält der Paragraph 448, ZPO keine Bestimmungen. Gemäß Paragraph 7, ABGB werden daher im allgemeinen auch hiefür die Bestimmungen der Paragraphen 54, ff JN anzuwenden sein (Neumann, Kommentar S. 1226, Wolff, in JBl. 1946, S. 140 ff, SZ III/87).
Dies gilt jedoch nicht unter allen Umständen, da es den öffentlich-rechtlichen Grundsätzen des Prozessrechtes widersprechen würde, dem Kläger die Entscheidung anheimzugeben, welches Verfahren anzuwenden ist. Die Parteien können einer Streitsache den Charakter einer Bagatellsache weder geben noch nehmen. Es muss sowohl dem Gericht freistehen, die Richtigkeit der Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger zu prüfen, als auch dem Beklagten die Möglichkeit geboten werden, unrichtige Angaben des Klägers in dieser Beziehung zu berichtigen (Neumann, Kommentar, S. 1227, Sperl, Lehrbuch S. 547, GlUNF. 7546, JBl 1934, Nr. 299).
Nun muss sich zwar das Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens einer Geldforderung nicht unbedingt mit der Höhe dieser Forderung decken (ÖRZ. 1938, S. 58, GlUNF. 3973), doch müssen, wenn dies nicht zutreffen soll, irgendwelche Umstände zu erkennen sein, die ein Auseinanderfallen der beiden Werte rechtfertigen. Solche Umstände wurden hier weder behauptet noch sind sie im Zuge des Verfahrens hervorgekommen. Es ist auch nicht vorstellbar, inwiefern das Interesse des Klägers an der Feststellung, dass die gegen ihn erhobene Forderung von 91 S nicht zu Recht bestehe, höher zu bewerten sein soll als die Forderung selbst und warum der Wert dieses Interesses gerade 500 S betragen soll. Diese Bewertung geschah offenkundig nur zu dem Zwecke, die Behandlung des Rechtsstreites vom Verfahren in Bagatellsachen in das allgemeine bezirksgerichtliche Verfahren zu verschieben. Gerade das aber ist nicht zulässig (Neumann, aaO).
Dass die Rechtssache bisher nicht als Bagatellsache behandelt wurde, ist unentscheidend, da es für die Frage der Rechtsmittel nur darauf ankommt, ob sie eine Bagatellsache ist, und nicht darauf, wie über sie verhandelt wurde (Wolff aaO, S. 142).
Da die vorliegende Rechtssache somit als Bagatellsache anzusehen ist, musste die Revision der beklagten Partei als gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig zurückgewiesen werden.Da die vorliegende Rechtssache somit als Bagatellsache anzusehen ist, musste die Revision der beklagten Partei als gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig zurückgewiesen werden.
Gemäß §§ 40 und 50 ZPO hat sowohl die beklagte Partei die Kosten ihrer unzulässigen Revision als auch der Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, da er darin die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht hat und seine meritorischen Ausführungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht notwendig waren.Gemäß Paragraphen 40 und 50 ZPO hat sowohl die beklagte Partei die Kosten ihrer unzulässigen Revision als auch der Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, da er darin die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht hat und seine meritorischen Ausführungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht notwendig waren.