Aus der Begründung:
In ihrem Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß verweisen die Antragsteller in erster Linie darauf, daß die Verkäuferin bereits am 26. September 1959 der Frieda N. die beglaubigte Spezialvollmacht zum Verkauf der Liegenschaft EZ. X erteilt habe und der Kaufvertrag tatsächlich auf Grund dieser Vollmacht mit den Antragstellern abgeschlossen worden sei. Das Rekursgericht habe die Rechtswirkungen dieser Vollmacht sowie der längst vor der Anmerkung der öffentlichen Verwaltung bewilligten Rangordnung unrichtig beurteilt. Außerdem entbehre die Anmerkung der öffentlichen Verwaltung jeder gesetzlichen Grundlage. Diese Anmerkung beruhe auf einem Bescheid des BM. f. Finanzen vom 27. Februar 1964, dessen Gesetzwidrigkeit erst mit dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1964, BGBl. Nr. 151, behoben werden sollte. Diesen Mangel hätte das Rekursgericht ebenso beachten müssen, wie den Umstand, daß die burgenländische Landwirtschaftskammer kein Rekursrecht gehabt habe, weil der Beschluß des Erstgerichtes vom 11. März 1964 über die Anmerkung der öffentlichen Verwaltung der Elisabeth N. bisher noch nicht zugestellt worden sei und er deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen habe können.In ihrem Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß verweisen die Antragsteller in erster Linie darauf, daß die Verkäuferin bereits am 26. September 1959 der Frieda N. die beglaubigte Spezialvollmacht zum Verkauf der Liegenschaft EZ. römisch zehn erteilt habe und der Kaufvertrag tatsächlich auf Grund dieser Vollmacht mit den Antragstellern abgeschlossen worden sei. Das Rekursgericht habe die Rechtswirkungen dieser Vollmacht sowie der längst vor der Anmerkung der öffentlichen Verwaltung bewilligten Rangordnung unrichtig beurteilt. Außerdem entbehre die Anmerkung der öffentlichen Verwaltung jeder gesetzlichen Grundlage. Diese Anmerkung beruhe auf einem Bescheid des BM. f. Finanzen vom 27. Februar 1964, dessen Gesetzwidrigkeit erst mit dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 151, behoben werden sollte. Diesen Mangel hätte das Rekursgericht ebenso beachten müssen, wie den Umstand, daß die burgenländische Landwirtschaftskammer kein Rekursrecht gehabt habe, weil der Beschluß des Erstgerichtes vom 11. März 1964 über die Anmerkung der öffentlichen Verwaltung der Elisabeth N. bisher noch nicht zugestellt worden sei und er deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen habe können.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Gemäß § 24 VerwalterG. 1952 (BGBl. Nr. 100/1953 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1964, BGBl. Nr. 151/64) erfolgte die Bestellung und Abberufung von öffentlichen Verwaltern mit Bescheid. Dieser Bescheid ist den am Verfahren Beteiligten und den zuständigen Berufsvertretungen zuzustellen. Nach § 5 (4) l. c. ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchsamt zu übersenden, wenn zu dem unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmen eine Liegenschaft gehört. Das Grundbuchsamt hat die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß der Zustellung des Bescheides und der Anmerkung der Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch nur deklarative Bedeutung zukommt und die Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Bestellungsbescheides bereits mit ihrer Bewilligung beginnt (vgl. Heller - Rauscher - Baumann, Komm. z. VerwalterG.[2], S. 47 und 77, EvBl. 1950 Nr. 4, S. 13, 7 Ob 259/57). Keinesfalls ist es Aufgabe des Grundbuchsgerichtes, den ihm zugestellten Bescheid über die Bestellung des öffentlichen Verwalters darauf zu prüfen, ob die rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides gegeben sind, vielmehr ist das Gericht an die Verfügung der Verwaltungsbehörde gebunden, wenn diese an sich dafür zuständig ist, mag die Verfügung auch unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sein (SZ. XXIII 176). Daraus sowie aus dem Umstand, daß das BM. f Finanzen, auf dessen Bescheid die Bewilligung der öffentlichen Verwaltung der Liegenschaft der Elisabeth N. beruht, an sich zur Erlassung eines derartigen Bescheides zuständig ist (§ 1Gemäß Paragraph 24, VerwalterG. 1952 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1964, BGBl. Nr. 151/64) erfolgte die Bestellung und Abberufung von öffentlichen Verwaltern mit Bescheid. Dieser Bescheid ist den am Verfahren Beteiligten und den zuständigen Berufsvertretungen zuzustellen. Nach Paragraph 5, (4) l. c. ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchsamt zu übersenden, wenn zu dem unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmen eine Liegenschaft gehört. Das Grundbuchsamt hat die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß der Zustellung des Bescheides und der Anmerkung der Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch nur deklarative Bedeutung zukommt und die Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Bestellungsbescheides bereits mit ihrer Bewilligung beginnt vergleiche Heller - Rauscher - Baumann, Komm. z. VerwalterG.[2], S. 47 und 77, EvBl. 1950 Nr. 4, S. 13, 7 Ob 259/57). Keinesfalls ist es Aufgabe des Grundbuchsgerichtes, den ihm zugestellten Bescheid über die Bestellung des öffentlichen Verwalters darauf zu prüfen, ob die rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides gegeben sind, vielmehr ist das Gericht an die Verfügung der Verwaltungsbehörde gebunden, wenn diese an sich dafür zuständig ist, mag die Verfügung auch unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sein (SZ. römisch 23 176). Daraus sowie aus dem Umstand, daß das BM. f Finanzen, auf dessen Bescheid die Bewilligung der öffentlichen Verwaltung der Liegenschaft der Elisabeth N. beruht, an sich zur Erlassung eines derartigen Bescheides zuständig ist (Paragraph eins
(1) VerwalterG. 1952), ergibt sich, daß die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung über die mangelnde Grundlage der bücherlichen Anmerkung der Bestellung eines öffentlichen Verwalters für die Liegenschaft der Elisabeth N. ebenso wie über den Mangel der Rekurslegitimation der burgenländischen Landwirtschaftskammer gegen den Beschluß des Erstgerichtes unhaltbar ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Liegenschaft der Elisabeth N., EZ. X., seit 27. Februar 1964 unter öffentlicher Verwaltung steht.(1) VerwalterG. 1952), ergibt sich, daß die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung über die mangelnde Grundlage der bücherlichen Anmerkung der Bestellung eines öffentlichen Verwalters für die Liegenschaft der Elisabeth N. ebenso wie über den Mangel der Rekurslegitimation der burgenländischen Landwirtschaftskammer gegen den Beschluß des Erstgerichtes unhaltbar ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Liegenschaft der Elisabeth N., EZ. römisch zehn., seit 27. Februar 1964 unter öffentlicher Verwaltung steht.
Gemäß § 5 (1) VerwalterG. 1952 ruhen während der Dauer der öffentlichen Verwaltung die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten.Gemäß Paragraph 5, (1) VerwalterG. 1952 ruhen während der Dauer der öffentlichen Verwaltung die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten.
Unter dem vom Gesetz gebrauchten Begriff "Verfügungsberechtigter" sind alle Personen zu verstehen, denen ein Einfluß auf die Geschäftsführung, insbesondere in der Frage der Verwendung des Vermögens zusteht. Zur Wahrung der öffentlichen Interessen wird die Auslegung dieses Begriffes extensiv erfolgen müssen (Heller - Rauscher - Baumann a. a. O., S. 43 und 71). Als "Verfügungsberechtigte Personen" sind daher, wie sich wohl auch aus § 2 (1) VerwalterG. 1952 ergibt, in erster Linie der Unternehmer selbst und bei einer unter öffentlicher Verwaltung zu stellenden Liegenschaft deren Eigenberechtigter Eigentümer anzusehen. Hat der Unternehmer oder Eigentümer, auf den die Voraussetzungen des § 2 (1) des Gesetzes zutreffen, eine im Inland wohnhafte Person mit seiner Vertretung beauftragt, so ist trotzdem die Bestellung eines öffentlichen Verwalters am Platz, wenn der Vertreter nicht selbständig entscheiden kann, sondern in jedem einzelnen Fall einer Verfügung die Genehmigung des "Verfügungsberechtigten" einzuholen verpflichtet ist (vgl. Rkv 27/48 vom 13. März 1948, zitiert unter Nr. 37 in "Die Rechtsprechung der Rückstellungskommissionen", Heller - Rauscher, Wien, Manz 1949). Die Bestellung des öffentlichen Verwalters erfolgt daher in einem solchen Fall für das betroffene Unternehmen und damit auch mit Wirkung für den inländischen Bevollmächtigten, dessen Rechte und Pflichten auf den öffentlichen Verwalter übergehen, und der ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Verwaltung den Unternehmer nach außen zu vertreten hat (vgl. § 6 (1) VerwalterG. 1952). Hat hingegen der Unternehmer oder Eigentümer seinem Machthaber bereits vor der Bewilligung der öffentlichen Verwaltung bestimmte Aufträge zur Verfügung über den später unter öffentliche Verwaltung gestellten Vermögenswert erteilt, so ist dieser Machthaber zwanglos als "Verfügungsberechtigter" im Sinne des § 5 (1) VerwalterG. 1952 anzusehen, so daß auch dessen Befugnisse während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen und er von der Bewilligung der öffentlichen Verwaltung an nicht mehr in der Lage ist, als Vertreter des Unternehmers oder Eigentümers aufzutreten.Unter dem vom Gesetz gebrauchten Begriff "Verfügungsberechtigter" sind alle Personen zu verstehen, denen ein Einfluß auf die Geschäftsführung, insbesondere in der Frage der Verwendung des Vermögens zusteht. Zur Wahrung der öffentlichen Interessen wird die Auslegung dieses Begriffes extensiv erfolgen müssen (Heller - Rauscher - Baumann a. a. O., S. 43 und 71). Als "Verfügungsberechtigte Personen" sind daher, wie sich wohl auch aus Paragraph 2, (1) VerwalterG. 1952 ergibt, in erster Linie der Unternehmer selbst und bei einer unter öffentlicher Verwaltung zu stellenden Liegenschaft deren Eigenberechtigter Eigentümer anzusehen. Hat der Unternehmer oder Eigentümer, auf den die Voraussetzungen des Paragraph 2, (1) des Gesetzes zutreffen, eine im Inland wohnhafte Person mit seiner Vertretung beauftragt, so ist trotzdem die Bestellung eines öffentlichen Verwalters am Platz, wenn der Vertreter nicht selbständig entscheiden kann, sondern in jedem einzelnen Fall einer Verfügung die Genehmigung des "Verfügungsberechtigten" einzuholen verpflichtet ist vergleiche Rkv 27/48 vom 13. März 1948, zitiert unter Nr. 37 in "Die Rechtsprechung der Rückstellungskommissionen", Heller - Rauscher, Wien, Manz 1949). Die Bestellung des öffentlichen Verwalters erfolgt daher in einem solchen Fall für das betroffene Unternehmen und damit auch mit Wirkung für den inländischen Bevollmächtigten, dessen Rechte und Pflichten auf den öffentlichen Verwalter übergehen, und der ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Verwaltung den Unternehmer nach außen zu vertreten hat vergleiche Paragraph 6, (1) VerwalterG. 1952). Hat hingegen der Unternehmer oder Eigentümer seinem Machthaber bereits vor der Bewilligung der öffentlichen Verwaltung bestimmte Aufträge zur Verfügung über den später unter öffentliche Verwaltung gestellten Vermögenswert erteilt, so ist dieser Machthaber zwanglos als "Verfügungsberechtigter" im Sinne des Paragraph 5, (1) VerwalterG. 1952 anzusehen, so daß auch dessen Befugnisse während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen und er von der Bewilligung der öffentlichen Verwaltung an nicht mehr in der Lage ist, als Vertreter des Unternehmers oder Eigentümers aufzutreten.
Da im vorliegenden Fall der zu verbüchernde Kaufvertrag im Namen der Verkäuferin von einer Person abgeschlossen wurde, die trotz der vorgelegten und auf sie ausgestellten, auf das bestimmte Geschäft lautenden Vollmacht vom 26. September 1959 (§ 31 (1) und (6) GBG.) zur Vertretung der Verkäuferin nicht mehr berechtigt war, kommt es hier nicht darauf an, daß im allgemeinen nach bürgerlichem Recht die Vollmacht des Machthabers durch den Verlust der Handlungsfähigkeit des Machtgebers nicht berührt wird und Frieda N. bereits längst vor der Bewilligung der öffentlichen Verwaltung der Liegenschaft der Elisabeth N. mit deren Verkauf beauftragt worden war.Da im vorliegenden Fall der zu verbüchernde Kaufvertrag im Namen der Verkäuferin von einer Person abgeschlossen wurde, die trotz der vorgelegten und auf sie ausgestellten, auf das bestimmte Geschäft lautenden Vollmacht vom 26. September 1959 (Paragraph 31, (1) und (6) GBG.) zur Vertretung der Verkäuferin nicht mehr berechtigt war, kommt es hier nicht darauf an, daß im allgemeinen nach bürgerlichem Recht die Vollmacht des Machthabers durch den Verlust der Handlungsfähigkeit des Machtgebers nicht berührt wird und Frieda N. bereits längst vor der Bewilligung der öffentlichen Verwaltung der Liegenschaft der Elisabeth N. mit deren Verkauf beauftragt worden war.
Den Mangel der Vertretungsberechtigung der Frieda N. im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hatte das Grundbuchsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung, den Verbücherungsantrag des Martin und der Maria K. samt dessen Beilagen gemäß § 94 GBG. zu prüfen, wahrzunehmen, und es durfte deshalb eine aufrechte Erledigung des Antrages nicht erfolgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß schon vor der Bewilligung der öffentlichen Verwaltung der Liegenschaft in deren Grundbuchseinlage eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung angemerkt worden war, denn wie das Rekursgericht richtig erkannte, bezweckt die Anmerkung der Rangordnung bloß die Sicherung des Grundbuchsstandes zugunsten des künftigen Erwerbers, hebt aber nicht die Pflicht des Gerichtes auf, den Antrag um Einleibung im Range der Anmerkung nach § 94 GBG. zu prüfen (vgl. SZ. XXXV 64).Den Mangel der Vertretungsberechtigung der Frieda N. im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hatte das Grundbuchsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung, den Verbücherungsantrag des Martin und der Maria K. samt dessen Beilagen gemäß Paragraph 94, GBG. zu prüfen, wahrzunehmen, und es durfte deshalb eine aufrechte Erledigung des Antrages nicht erfolgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß schon vor der Bewilligung der öffentlichen Verwaltung der Liegenschaft in deren Grundbuchseinlage eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung angemerkt worden war, denn wie das Rekursgericht richtig erkannte, bezweckt die Anmerkung der Rangordnung bloß die Sicherung des Grundbuchsstandes zugunsten des künftigen Erwerbers, hebt aber nicht die Pflicht des Gerichtes auf, den Antrag um Einleibung im Range der Anmerkung nach Paragraph 94, GBG. zu prüfen vergleiche SZ. römisch 35 64).
Trotz der von Dittrich in NotZ. 1965, S. 17, angemeldeten Bedenken hat der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, von seiner in der jüngeren Rechtsprechung einheitlich vertretenen Auffassung abzugehen, daß die Verbücherung eines Kaufvertrages im Range einer früheren Rangordnung bei Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ausgeschlossen ist, wenn sich die Bedenken etwa auf ein kurz nach Abschluß des Vertrages eingeleitetes Entmündigungsverfahren stützen (SZ. XXI 22, SZ. XXVII 53, 5 Ob 258/64). Der Besitz eines Rangordnungsbescheides für die beabsichtigte Veräußerung allein vermag daher dem Käufer einer Liegenschaft noch keine unbedingte Gewähr dafür zu geben, daß bei späterer Ausstellung des Kaufvertrages sein Eigentum an der Kaufliegenschaft unter allen Umständen intabuliert werde.Trotz der von Dittrich in NotZ. 1965, S. 17, angemeldeten Bedenken hat der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, von seiner in der jüngeren Rechtsprechung einheitlich vertretenen Auffassung abzugehen, daß die Verbücherung eines Kaufvertrages im Range einer früheren Rangordnung bei Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ausgeschlossen ist, wenn sich die Bedenken etwa auf ein kurz nach Abschluß des Vertrages eingeleitetes Entmündigungsverfahren stützen (SZ. römisch 21 22, SZ. römisch 27 53, 5 Ob 258/64). Der Besitz eines Rangordnungsbescheides für die beabsichtigte Veräußerung allein vermag daher dem Käufer einer Liegenschaft noch keine unbedingte Gewähr dafür zu geben, daß bei späterer Ausstellung des Kaufvertrages sein Eigentum an der Kaufliegenschaft unter allen Umständen intabuliert werde.
Ob im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung und die Tatsache, daß trotz der öffentlichen Verwaltung der Liegenschaft Elisabeth N. weiterhin Eigentümerin derselben blieb, die Verkäuferin selbst nach Bewilligung der öffentlichen Verwaltung ihrer Liegenschaft noch berechtigt gewesen wäre, über den möglicherweise schon früher abgeschlossenen Kaufvertrag eine entsprechende verbücherungsfähige Urkunde zu errichten, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Urkunde nicht vorliegt. Daß aus der Vollmacht der Elisabeth N. vom 26. September 1959 der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages (Kaufobjekt, Kaufpreis und Person der Käufer) ersichtlich ist, vermag deshalb die Rechtslage der Antragsteller nicht zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
Aus diesen Erwägungen war die im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen.