Begründung:
In teilweiser Stattgebung ihres Eintragungsgesuches wurde der Antragstellerin vom Erstgericht zwar die Einverleibung des Eigentumsrechtes am Viertelanteil ihres geschiedenen Ehemannes an der im Kopf dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft bewilligt, wodurch sie Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft wurde; abgewiesen wurde jedoch ihr Antrag, für Werner H*****, geboren am 18. 12. 1977 das Wohnrecht einzuverleiben. Einziger Abweisungsgrund war, daß unter CLNR 1 der EZ ***** bereits ein Fruchtgenußrecht für Leopoldine M***** eingetragen ist, das sich auf die ganze Liegenschaft erstreckt.
Den vorgelegten Urkunden ist zu entnehmen, daß die Ehegatten Leopold und Brigitte H***** ihrem Sohn Werner im Scheidungsvergleich das unentgeltliche gebrauchsweise Wohnrecht an einem Zimmer auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingeräumt haben. Insoweit trat der Sohn dem Scheidungsvergleich bei und nahm die Berechtigung an. Margot H*****, geboren am 26. 1. 1975, die Eigentümerin der restlichen Anteile an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft willigte in die Verbücherung des Wohnrechts des Werner H***** ein. Die an der Liegenschaft fruchtgenußberechtigte Leopoldine M***** hat sowohl der Übertragung des Viertelanteils des Leopold H***** auf die Antragstellerin als auch der Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung für Werner H***** zugestimmt.
Das Rekursgericht bestätigte den abweislichen Teil dieser Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Aufgrund des eingetragenen Fruchtgenußrechtes stehe der Berechtigten - ohne auf ihre persönlichen Bedürfnisse eingeschränkt zu sein - der volle Genuß der Sache zu, was ihr sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermögliche. Da auf der betreffenden Liegenschaft ein Gebäude steht, sei der Fruchtgenußberechtigten auch ein uneingeschränkter Wohnungsfruchtgenuß eingeräumt. Mit der jetzt angestrebten Grundbuchseintragung der Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten des ehelichen Sohnes der Antragstellerin würde eine Rechtsposition geschaffen werden, die damit unvereinbar ist. Da in Ansehung des auf der Liegenschaft stehenden Gebäudes erkennbar kein Teil von der Fruchtnießung ausgenommen ist, würde die nunmehr beantragte Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung zu einer der eingetragenen Fruchtnießung widersprechenden Einschränkung des Fruchtgenußrechtes führen, zumal an ein und derselben Sache (sei es auch nur hinsichtlich eines Zimmers in dem vom Fruchtgenuß umfaßten Gebäude) inhaltlich angenäherte Rechte nicht zweimal vergeben werden können. Es stehe daher der Eintragung der Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten des ehelichen Sohnes der Antragstellerin das bisher eingetragene uneingeschränkte und sich auf die ganze Liegenschaft beziehende Fruchtgenußrecht der Leopoldine M***** entgegen. Die Zustimmung der buchberechtigten Fruchtnießerin ändere daran nichts (vgl NZ 1965, 41).Aufgrund des eingetragenen Fruchtgenußrechtes stehe der Berechtigten - ohne auf ihre persönlichen Bedürfnisse eingeschränkt zu sein - der volle Genuß der Sache zu, was ihr sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermögliche. Da auf der betreffenden Liegenschaft ein Gebäude steht, sei der Fruchtgenußberechtigten auch ein uneingeschränkter Wohnungsfruchtgenuß eingeräumt. Mit der jetzt angestrebten Grundbuchseintragung der Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten des ehelichen Sohnes der Antragstellerin würde eine Rechtsposition geschaffen werden, die damit unvereinbar ist. Da in Ansehung des auf der Liegenschaft stehenden Gebäudes erkennbar kein Teil von der Fruchtnießung ausgenommen ist, würde die nunmehr beantragte Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung zu einer der eingetragenen Fruchtnießung widersprechenden Einschränkung des Fruchtgenußrechtes führen, zumal an ein und derselben Sache (sei es auch nur hinsichtlich eines Zimmers in dem vom Fruchtgenuß umfaßten Gebäude) inhaltlich angenäherte Rechte nicht zweimal vergeben werden können. Es stehe daher der Eintragung der Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten des ehelichen Sohnes der Antragstellerin das bisher eingetragene uneingeschränkte und sich auf die ganze Liegenschaft beziehende Fruchtgenußrecht der Leopoldine M***** entgegen. Die Zustimmung der buchberechtigten Fruchtnießerin ändere daran nichts vergleiche NZ 1965, 41).
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei (was den Bewertungsausspruch an sich erübrigt hätte). Soweit überblickbar, liege nämlich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob ein grundbücherlich eingetragenes Fruchgenußrecht einer später einzutragenden Dienstbarkeit der Wohnung in Ansehnung des gleichen Gebäudes bei Zustimmung der Fruchtgenußberechtigten entgegensteht.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß es wohl außer Zweifel stehe, daß ein Fruchtgenußberechtigter jederzeit auf sein Fruchtgenußrecht verzichten kann und daß es auch möglich sei, bei Vereinbarung eines Fruchtgenußrechtes an einem Gebäude beispielsweise ein Zimmer vertragsmäßig auszunehmen und das Fruchtgenußrecht dementsprechend eingeschränkt zu intabulieren. Es sei nicht einzusehen, warum nicht auch im nachhinein eine derartige Einschränkung möglich sein soll. Ein an der ganzen Liegenschaft Fruchtgenußberechtigter könne auch nachträglich der Einverleibung eines Wohnrechtes für eine andere Person an einem Zimmer zustimmen. Die Tatsache, daß damit sein Fruchtgenußrecht um den Wohnungsfruchtgenuß an diesem Zimmer eingeschränkt wird, akzeptiere der Fruchtgenußberechtigte ja ausdrücklich durch seine Zustimmungserklärung. Hier könnte noch die Überlegung Platz greifen, ob mit der Einräumung des Wohnungsrechtes an einem Zimmer der gesamte einverleibte Fruchtgenuß gegenstandslos wird, wenn überhaupt nur ein Zimmer vorhanden ist. Davon könne jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein, da im Vergleich von einem Wohnhaus mit zwei Geschoßen und mehreren Räumen die Rede sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die Fruchtgenußberechtigte Leopoldine M***** die Mutter der Antragstellerin und die Großmutter des Werner H*****, die Miteigentümerin Margot H***** seine Schwester ist, daß zwischen allen genannten Familienmitgliedern das beste Einvernehmen besteht und der Großmutter eine allfällige Ausnützung des Wohnungsrechtes durch den Enkel durchaus erwünscht ist.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß so abzuändern, daß die Einverleibung der Dienstbarkeit der Wohnung gemäß Punkt 4. der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Tulln vom 12. 5. 1997, 1 C 153/96s-5, ( ./A) für Werner H*****, geboren am 18. 12. 1977, bewilligt wird; in eventu soll der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht oder dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.