Begründung:
Dem Kläger steht aufgrund des Notariatsakts vom 28. Juni 1994 das Wohnungs- und Ausgedingsrecht an bestimmten Räumen des Hauses ***** bei ***** gegenüber den Beklagten zu, die sich darüber hinaus verpflichtet haben, bei Krankheit oder Gebrechlichkeit den Kläger sorgfältig zu pflegen und zu betreuen.
Mit der Behauptung, die Beklagten hätten ihm durch vertragswidriges Verhalten die Ausübung des Wohnungsrechtes und die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen unzumutbar gemacht, weshalb er schon im Oktober 1997 zu seiner Tochter Manuela P***** gezogen sei, begehrt der Kläger die Umwandlung des Leistungsinhalts in eine Geldrente von monatlich S 3.000.
Der Kläger sei schon im Zeitpunkt des Übergabsvertrags schwer alkoholabhängig und nicht in der Lage gewesen, sich ohne fremde Hilfe zu versorgen bzw einen geordneten Lebensablauf herzustellen. Nach dem Ableben seiner Gattin (1996) hätten sich die Beklagten geweigert, irgend welche Betreuungs- und Pflegeleistungen für ihn zu erbringen. Schließlich hätten sie den Strombezug des Klägers unterbrochen und die Heizung abgeschaltet. Die Beklagten hätten durch ihr vertragswidriges Verhalten das für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen notwendige Vertrauensverhältnis bzw persönliche Naheverhältnis zum Kläger zerstört.
Die Beklagten bestritten jegliches Verschulden und auch jeglichen Vorfall, der dem Kläger eine Rückkehr unzumutbar gemacht habe. Insbesondere hätten sie sich nicht geweigert, den Kläger zu versorgen und die Pflege und Betreuungsleistungen zu erbringen. Vielmehr seien vom Kläger Leistungen, etwa die Versorgung mit Essen nicht angenommen worden. Tatsächlich habe sich das Zusammenleben mit dem Kläger nach dem Tod seiner Gattin nicht einfach gestaltet, sein Verhalten gegenüber den Beklagten sei unangemessen und für ein gedeihliches Zusammenleben unverträglich gewesen. Vor seinem Auszug habe er die Beklagten wiederholt beschimpft, verbal bedroht und Sachbeschädigungen verübt. Er könne sich daher nicht auf einen Unvergleichsfall berufen.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Aufgrund der getroffenen Feststellungen verneinten beide den behaupteten Unvergleichsfall. Das überaus schlechte Verhältnis zwischen den Streitteilen habe allerdings der Kläger überwiegend durch Drohungen und Aggressionen und offensichtliches Nichtinteresse an einer Beziehung zu den Beklagten selbst verschuldet. Der sogenannte "Unvergleichsfall" der einen Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung seines Naturalausgedinges in Geld zu verlangen, hänge immer vom Nachweis eines Verschuldens des Verpflichteten ab, weshalb der Anspruch zu verneinen sei.
Das Berufungsgericht ging noch auf die Frage ein, welcher Stellenwert dabei der Alkoholkrankheit des Klägers zukomme, ob ihm sein Verhalten überhaupt zuzurechnen sei und dass die Beklagten die Ausgedingsverpflichtungen schon in Kenntnis der Alkoholkrankheit des Klägers übernommen hätten. Dazu führte das Berufungsgericht aus, dass es zwar einerseits richtig sei, dass es in erster Linie Sache der Beklagten gewesen wäre, den Kontakt zum Kläger zu suchen, weil ihnen je bekannt war, dass er Alkoholiker sei. Andererseits sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass diese Kontaktlosigkeit der Kläger mitverursacht bzw mitverschuldet habe. Fest stehe, dass der Kläger nur unregelmäßig zu Hause gewesen sei, dass er meistens das Haus verlassen habe und mit den Beklagten nicht mehr gesprochen habe. Dies könne nicht nur den Beklagten angelastet werden, weshalb ein eindeutiges Verschulden der Beklagten nicht erwiesen sei. Dazu komme noch, dass der Kläger ohne nähere Begründung die Essensannahme verweigert habe, die Beklagten verbal bedroht und sie sogar gewürgt habe. Eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt stehe nicht fest, weshalb ihm sein Verhalten zuzurechnen sei. Ein Verschulden der Übernehmer an der Vertragsverletzung sei jedenfalls nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision infolge Klärungsbedürftigkeit der Frage für zulässig, ob fehlende oder eingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Ausgedingsverpflichteten die Vorwerfbarkeit seines eigenen Fehlverhaltens mindere oder aufhebe, zugleich aber höhere Anforderungen an die Ausgedingsverpflichteten stelle.