Der Rekurs ist zulässig (SZ 43/234 ua), jedoch nicht berechtigt.
§ 28 Abs 1 LiegTeilG und § 159 GV ordnen an, dass das Buchgericht, dem eine Änderung in der Person des Eigentümers einer Grundfläche angezeigt wurde, zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der mit dem Einschreiten um die bücherliche Einverleibung säumigen Partei anzuordnen hat, um festzustellen, ob ein im Grundbuch noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt und bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gericht der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstands zu bestimmenden Frist von Einfluss sind (= § 461 Abs 1 Geo). Dem Buchgericht war hier schon aus dem nach den §§ 15 ff LiegTeilG eingeleiteten vereinfachten Verbücherungs-verfahren bekannt, dass die damaligen Eigentümer der EZ 9 in der Katastralgemeinde ***** Friedrich und Irene W***** beim Verkauf des Grundstücks Nr 3/39 an die „N*****“ G*****gesellschaft mbH sich zur Abtretung der notwendigen Verkehrsflächen verpflichtet hatten und dass die Vermessungsurkunde über die Teilung von Grundstücken zu TZ 169/72 nur teilweise bücherlich durchgeführt und die Eigentumsübertragung am Trennstück A in das öffentliche Gut unterblieben war. Auch ergab sich aus den Rechtsmittelschriften der nunmehrigen Eigentümerin Ingrid K*****, dass sie der Verbücherung des Eigentumsübergangs Widerstand entgegensetzte, sofern die Stadtgemeinde nicht zur Bezahlung eines angemessenen Kaufpreises bereit sei.Paragraph 28, Absatz eins, LiegTeilG und Paragraph 159, GV ordnen an, dass das Buchgericht, dem eine Änderung in der Person des Eigentümers einer Grundfläche angezeigt wurde, zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der mit dem Einschreiten um die bücherliche Einverleibung säumigen Partei anzuordnen hat, um festzustellen, ob ein im Grundbuch noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt und bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gericht der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstands zu bestimmenden Frist von Einfluss sind (= Paragraph 461, Absatz eins, Geo). Dem Buchgericht war hier schon aus dem nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG eingeleiteten vereinfachten Verbücherungs-verfahren bekannt, dass die damaligen Eigentümer der EZ 9 in der Katastralgemeinde ***** Friedrich und Irene W***** beim Verkauf des Grundstücks Nr 3/39 an die „N*****“ G*****gesellschaft mbH sich zur Abtretung der notwendigen Verkehrsflächen verpflichtet hatten und dass die Vermessungsurkunde über die Teilung von Grundstücken zu TZ 169/72 nur teilweise bücherlich durchgeführt und die Eigentumsübertragung am Trennstück A in das öffentliche Gut unterblieben war. Auch ergab sich aus den Rechtsmittelschriften der nunmehrigen Eigentümerin Ingrid K*****, dass sie der Verbücherung des Eigentumsübergangs Widerstand entgegensetzte, sofern die Stadtgemeinde nicht zur Bezahlung eines angemessenen Kaufpreises bereit sei.
Ob nun ein Rechtsgeschäft wirksam geschlossen wurde, das bisher nicht zu den Eintragungen im Grundbuch geführt hat, lässt sich mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nach § 28 LiegTeilG nicht klären. Das Buchgericht hatte von der noch aufrechten Mitteilung der Vermessungsbehörde auszugehen, dass eine Eigentumsänderung stattgefunden hat und dem Erwerber den Auftrag zur Herstellung des dieser Veränderung Rechnung tragenden Buchstands zu erteilen. Dass als säumige Partei der Erwerber anzusehen ist, dessen Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder an ihren Teilen (Teilflächen, Trennstücke) nicht einverleibt wurde, ist richtig (SZ 8/210; vgl Schmelz, Die Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Kataster, insbesondere das Verfahren zur Ordnung des Grundbuchsstandes nach § 28 LiegTeilG, NZ 1959, 85; Novak, Das Verfahren zur Ordnung des Grundbuchsstandes, NZ 1959, 130). Dies gilt wie nach dem § 3 des G v 23. 5. 1883 RGBl 82 auch für den Auftrag nach § 28 Abs 1 LiegTeilG. Damit wurde in rechtlich zu schützende Interessen der Rechtsmittelwerberin tatsächlich nicht eingegriffen. Hat die Änderung in der Person des Eigentümers in Wahrheit nicht stattgefunden, war also die Mitteilung der Vermessungsbehörde unrichtig, liegt es an der von dem Auftrag Betroffenen, dies geltend zu machen. Steht aber diese Partei auf dem Standpunkt, sie habe Anspruch auf die Einverleibung ihres Eigentums an dem Trennstück A, so wird sie zur Erwirkung der Einverleibung die erforderlichen Schritte zu unternehmen und bei Weigerung der Rechtsmittelwerberin, eine zur Verbücherung geeignete Urkunde auszustellen, den Rechtsweg zu beschreiten haben. Erst dadurch wird endgültig geklärt werden, ob die angezeigte Veränderung tatsächlich stattgefunden hat, weil jedenfalls gesichert werden soll, dass der Grundbuchsstand mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt.Ob nun ein Rechtsgeschäft wirksam geschlossen wurde, das bisher nicht zu den Eintragungen im Grundbuch geführt hat, lässt sich mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 28, LiegTeilG nicht klären. Das Buchgericht hatte von der noch aufrechten Mitteilung der Vermessungsbehörde auszugehen, dass eine Eigentumsänderung stattgefunden hat und dem Erwerber den Auftrag zur Herstellung des dieser Veränderung Rechnung tragenden Buchstands zu erteilen. Dass als säumige Partei der Erwerber anzusehen ist, dessen Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder an ihren Teilen (Teilflächen, Trennstücke) nicht einverleibt wurde, ist richtig (SZ 8/210; vergleiche Schmelz, Die Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Kataster, insbesondere das Verfahren zur Ordnung des Grundbuchsstandes nach Paragraph 28, LiegTeilG, NZ 1959, 85; Novak, Das Verfahren zur Ordnung des Grundbuchsstandes, NZ 1959, 130). Dies gilt wie nach dem Paragraph 3, des G v 23. 5. 1883 RGBl 82 auch für den Auftrag nach Paragraph 28, Absatz eins, LiegTeilG. Damit wurde in rechtlich zu schützende Interessen der Rechtsmittelwerberin tatsächlich nicht eingegriffen. Hat die Änderung in der Person des Eigentümers in Wahrheit nicht stattgefunden, war also die Mitteilung der Vermessungsbehörde unrichtig, liegt es an der von dem Auftrag Betroffenen, dies geltend zu machen. Steht aber diese Partei auf dem Standpunkt, sie habe Anspruch auf die Einverleibung ihres Eigentums an dem Trennstück A, so wird sie zur Erwirkung der Einverleibung die erforderlichen Schritte zu unternehmen und bei Weigerung der Rechtsmittelwerberin, eine zur Verbücherung geeignete Urkunde auszustellen, den Rechtsweg zu beschreiten haben. Erst dadurch wird endgültig geklärt werden, ob die angezeigte Veränderung tatsächlich stattgefunden hat, weil jedenfalls gesichert werden soll, dass der Grundbuchsstand mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt.
Der bücherlichen Eigentümerin, die die Wirksamkeit der Veräußerung bestreitet und erst Kaufanbote unterbreitet, hatte kein Rekursrecht gegen den Auftrag an die Stadtgemeinde, die Erwerb der Teilfläche ins öffentliche Gut behauptet, diesem entsprechend den Grundbuchsstand zu ordnen oder sich über die zur Erwirkung der Eigentumseinverleibung unternommenen Schritte auszuweisen. Ihre Rechtsstellung wird dadurch nicht beeinträchtigt, weil sie ihren Rechtsstandpunkt in einem von der Erwerberin eingeleiteten Verfahren vertreten und durchsetzen kann.
Das Gericht zweiter Instanz hat daher ihren Rekurs zu Recht zurückgewiesen.