Die Revision ist zulässig, weil - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Frage der Gleichbehandlung von wohnungsnutzungsberechtigten Genossenschaftsmitgliedern durch die Wohnungsgenossenschaft bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht zur Entscheidung stand und in Anbetracht der großen Bedeutung des genossenschaftlichen Wohnungswesens für die Rechtsfortentwicklung und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO hat.Die Revision ist zulässig, weil - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Frage der Gleichbehandlung von wohnungsnutzungsberechtigten Genossenschaftsmitgliedern durch die Wohnungsgenossenschaft bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht zur Entscheidung stand und in Anbetracht der großen Bedeutung des genossenschaftlichen Wohnungswesens für die Rechtsfortentwicklung und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO hat.
Die Revision ist auch berechtigt.
Im Gebot der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder durch die Genossenschaft findet das Treuegebot der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern fraglos die bedeutendste Konkretisierung (Müller, Kommentar zum Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Rz 34 zu § 18). Dieses Gebot bindet alle Organe der Genossenschaft, insbesondere den Vorstand (aaO Rz 35 zu § 18), und gilt nicht nur in bezug auf den Inhalt der Mitgliedschaft, sondern auch für den Geschäftsverkehr der Genossenschaft mit ihren Mitgliedern (Meyer/Meulenbergh/ Beuthien, Gen.Ges. 12 , Rz 37 zu § 18 mwN), denn gerade in diesen Beziehungen erbringt schließlich die Genossenschaft ihre Förderleistungen. Mitgliedschafts- und Geschäftsbeziehungen lassen sich demnach vom Gebot der Gleichbehandlung her nicht trennen (am zuletzt aO Rz 37 zu § 18). Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Genossenschaftsrecht ist auch in Österreich allgemein anerkannt (Kastner, Grundriß 4 , 353 mwN in FN 12). Er muß bei der Überlassung von Genossenschaftswohnungen durch die Genossenschaft an Genossenschaftsmitglieder, gleichviel ob - wie hier - durch Nutzungsverträge oder durch Mietverträge, besondere Beachtung finden (Müller aaO Rz 34 zu § 18 mwN; Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO Rz 37 zu § 18 mwN) und etwa auch bei der Ausgestaltung der Hausordnung berücksichtigt werden (Müller aaO Rz 83 zu Anh. § 1). Ohne einen zwingenden und sachlich gerechtfertigten Grund darf deshalb nicht einem Genossenschaftsmitglied eine bestimmte Art der Nutzung der Genossenschaftswohnung oder der Gemeinschaftsanlagen - wie etwa Grünflächen uä - untersagt werden, die einem oder mehreren anderen Genossenschaftsmitgliedern ausdrücklich oder auch nur stillschweigend gestattet wird. Gerade dies behauptete aber der Beklagte bezüglich der Bepflanzung von Grünflächen der Wohnungsanlage mit vereinzelten Gewächsen (Bäumchen und Sträuchern), aber die Vorinstanzen haben dieser beachtlichen Einwendung keine rechtliche Bedeutung beigemessen und die von ihm angebotenen Beweise als unerheblich abgelehnt. Sie haben dabei nicht erkannt, daß das Verbot der klagenden Genossenschaft, sollte es den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt haben, unwirksam wäre und daß dann der Beklagte Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, wie die von der klagenden Genossenschaft bevorzugt behandelten Genossenschaftsmitglieder gestellt worden sind (BGH in NJW 1960, 2142, bes. 2143). Das Erstgericht hat immerhin gemeint, die ungleiche Behandlung des Beklagten durch die Organe der klagenden Genossenschaft sei gerechtfertigt, weil - nach Aussage eines Zeugen und nach den im Akt erliegenden Fotos - die von ihm ausgesetzten Gewächse eine Belästigung, Behinderung (beim Grasmähen) oder Störung des Gesamtbildes der Anlage bewirkt hätten; konkret führte es allerdings im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen als ausschlaggebenden Grund für das Verbot gegenüber dem Beklagten nur an, daß die von ihm angepflanzten Gewächse den Hausbesorger beim Mähen behindert hätten und die Zwergfichte nach Meinung des Hausbesorgers nicht in die Anlage gepaßt habe (Seite 5 des Urteils = Seite 61 der Akten). Ob diese Meinungen des Hausbesorgers auch tatsächlich zwingende Rechtfertigungsgründe darstellen, vom Gleichheitsgebot in bezug auf das beklagte Genossenschaftsmitglied in so krasser Weise abzugehen und gegen ihn sogar deshalb mit Klage vorzugehen, kann wohl auf diese Weise nicht festgestellt werden. Eine gewisse Behinderung stellt schließlich jedes Gewächs beim Rasenmähen dar, wenn es vor Beschädigung durch den Rasenmäher bewahrt werden soll. Inwieweit eine derartige Behinderung diesfalls für den rasenmähenden Hausbesorger unzumutbar sein soll, ist nach der Aktenlage in keiner Weise ersichtlich. Was aber die angebliche Beeinträchtigung (Störung) des Gesamtbildes der Anlage durch die Pflanzungen des Beklagten betrifft, so kann dies wohl nicht durch bloße Zeugenaussagen oder durch die in den Akten erliegenden Fotos ausreichend dargelegt werden, dazu wäre doch ein Lokalaugenschein und allenfalls auch das Gutachten eines Gartenarchitekten erforderlich, zumal die in Frage stehenden Bepflanzungen in eine ausreichende Beziehung zur übrigen gärtnerischen Gestaltung der Grünanlage gesetzt werden müssen, um einen etwaigen Stilbruch mit ästhetisch unerträglicher Wirkung beurteilen zu können. Gänzlich substanzlos ist überdies das Urteil des Erstgerichtes, die vom Beklagten ausgesetzten Gewächse stellten eine "Belästigung" dar. Solange die aufgezeigten Mängel in der Sachverhaltsfrage nicht geklärt sind, ist auch der Rechtsstreit in Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze nicht entscheidungsreif. Aus diesem Grunde muß in Stattgebung der Revision des Beklagten die Rechtssache unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen in die erster Instanz zurückverwiesen werden.Im Gebot der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder durch die Genossenschaft findet das Treuegebot der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern fraglos die bedeutendste Konkretisierung (Müller, Kommentar zum Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Rz 34 zu Paragraph 18,). Dieses Gebot bindet alle Organe der Genossenschaft, insbesondere den Vorstand (aaO Rz 35 zu Paragraph 18,), und gilt nicht nur in bezug auf den Inhalt der Mitgliedschaft, sondern auch für den Geschäftsverkehr der Genossenschaft mit ihren Mitgliedern (Meyer/Meulenbergh/ Beuthien, Gen.Ges. 12 , Rz 37 zu Paragraph 18, mwN), denn gerade in diesen Beziehungen erbringt schließlich die Genossenschaft ihre Förderleistungen. Mitgliedschafts- und Geschäftsbeziehungen lassen sich demnach vom Gebot der Gleichbehandlung her nicht trennen (am zuletzt aO Rz 37 zu Paragraph 18,). Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Genossenschaftsrecht ist auch in Österreich allgemein anerkannt (Kastner, Grundriß 4 , 353 mwN in FN 12). Er muß bei der Überlassung von Genossenschaftswohnungen durch die Genossenschaft an Genossenschaftsmitglieder, gleichviel ob - wie hier - durch Nutzungsverträge oder durch Mietverträge, besondere Beachtung finden (Müller aaO Rz 34 zu Paragraph 18, mwN; Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO Rz 37 zu Paragraph 18, mwN) und etwa auch bei der Ausgestaltung der Hausordnung berücksichtigt werden (Müller aaO Rz 83 zu Anh. Paragraph eins,). Ohne einen zwingenden und sachlich gerechtfertigten Grund darf deshalb nicht einem Genossenschaftsmitglied eine bestimmte Art der Nutzung der Genossenschaftswohnung oder der Gemeinschaftsanlagen - wie etwa Grünflächen uä - untersagt werden, die einem oder mehreren anderen Genossenschaftsmitgliedern ausdrücklich oder auch nur stillschweigend gestattet wird. Gerade dies behauptete aber der Beklagte bezüglich der Bepflanzung von Grünflächen der Wohnungsanlage mit vereinzelten Gewächsen (Bäumchen und Sträuchern), aber die Vorinstanzen haben dieser beachtlichen Einwendung keine rechtliche Bedeutung beigemessen und die von ihm angebotenen Beweise als unerheblich abgelehnt. Sie haben dabei nicht erkannt, daß das Verbot der klagenden Genossenschaft, sollte es den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt haben, unwirksam wäre und daß dann der Beklagte Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, wie die von der klagenden Genossenschaft bevorzugt behandelten Genossenschaftsmitglieder gestellt worden sind (BGH in NJW 1960, 2142, bes. 2143). Das Erstgericht hat immerhin gemeint, die ungleiche Behandlung des Beklagten durch die Organe der klagenden Genossenschaft sei gerechtfertigt, weil - nach Aussage eines Zeugen und nach den im Akt erliegenden Fotos - die von ihm ausgesetzten Gewächse eine Belästigung, Behinderung (beim Grasmähen) oder Störung des Gesamtbildes der Anlage bewirkt hätten; konkret führte es allerdings im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen als ausschlaggebenden Grund für das Verbot gegenüber dem Beklagten nur an, daß die von ihm angepflanzten Gewächse den Hausbesorger beim Mähen behindert hätten und die Zwergfichte nach Meinung des Hausbesorgers nicht in die Anlage gepaßt habe (Seite 5 des Urteils = Seite 61 der Akten). Ob diese Meinungen des Hausbesorgers auch tatsächlich zwingende Rechtfertigungsgründe darstellen, vom Gleichheitsgebot in bezug auf das beklagte Genossenschaftsmitglied in so krasser Weise abzugehen und gegen ihn sogar deshalb mit Klage vorzugehen, kann wohl auf diese Weise nicht festgestellt werden. Eine gewisse Behinderung stellt schließlich jedes Gewächs beim Rasenmähen dar, wenn es vor Beschädigung durch den Rasenmäher bewahrt werden soll. Inwieweit eine derartige Behinderung diesfalls für den rasenmähenden Hausbesorger unzumutbar sein soll, ist nach der Aktenlage in keiner Weise ersichtlich. Was aber die angebliche Beeinträchtigung (Störung) des Gesamtbildes der Anlage durch die Pflanzungen des Beklagten betrifft, so kann dies wohl nicht durch bloße Zeugenaussagen oder durch die in den Akten erliegenden Fotos ausreichend dargelegt werden, dazu wäre doch ein Lokalaugenschein und allenfalls auch das Gutachten eines Gartenarchitekten erforderlich, zumal die in Frage stehenden Bepflanzungen in eine ausreichende Beziehung zur übrigen gärtnerischen Gestaltung der Grünanlage gesetzt werden müssen, um einen etwaigen Stilbruch mit ästhetisch unerträglicher Wirkung beurteilen zu können. Gänzlich substanzlos ist überdies das Urteil des Erstgerichtes, die vom Beklagten ausgesetzten Gewächse stellten eine "Belästigung" dar. Solange die aufgezeigten Mängel in der Sachverhaltsfrage nicht geklärt sind, ist auch der Rechtsstreit in Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze nicht entscheidungsreif. Aus diesem Grunde muß in Stattgebung der Revision des Beklagten die Rechtssache unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen in die erster Instanz zurückverwiesen werden.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.