Während sich für das Erstgericht und folgend das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang daraus eine Bindung an diese Rechtsansicht ergab (vgl RIS-Justiz RS0042031; RS0042014; RS0042173), ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (vgl RIS-Justiz RS0042168), sodass die im Aufhebungsbeschluss vom 18. 1. 2007, GZ 6 R 204/06x-44 des Oberlandesgerichts Linz vertretene Rechtsansicht - unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - vom Obersten Gerichtshof überprüfbar ist.Während sich für das Erstgericht und folgend das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang daraus eine Bindung an diese Rechtsansicht ergab vergleiche RIS-Justiz RS0042031; RS0042014; RS0042173), ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden vergleiche RIS-Justiz RS0042168), sodass die im Aufhebungsbeschluss vom 18. 1. 2007, GZ 6 R 204/06x-44 des Oberlandesgerichts Linz vertretene Rechtsansicht - unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - vom Obersten Gerichtshof überprüfbar ist.
Der Kläger geht auf Basis der maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen davon aus, dass sich bei der von ihm erlittenen Wundinfektion ein typisches Operationsrisiko der Knieoperation (Einsetzen einer Kreuzbandplastik) verwirklichte, das auch bei größter Sorgfalt und fehlerfreier Behandlung nicht sicher zu vermeiden war. Daraus leitet er eine verschärfte, besonders ins Detail gehende, auch die prozentuelle Möglichkeit des Risikoeintritts umfassende Aufklärungspflicht ab, die auch eine Information über die Dauer des Heilungsprozesses und eine konkrete Aufklärung über die Art und das Ausmaß von möglichen Folgeeingriffen für den Fall der Verwirklichung des Risikos enthalten hätte müssen, um dem Kläger als Patienten die volle Wahlmöglichkeit zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall sei eine vollständige Aufklärung (über die im Fall der Risikoverwirklichung notwendigen Folgeeingriffe) erst erfolgt, als sich das Risiko schon verwirklicht hatte.
Dass dem Kläger schon vor der ersten Knieoperation die Risken und Gefahren der Operation und dabei auch die Möglichkeit einer Wundinfektion erläutert wurden und der Kläger dennoch seine Zustimmung zum Eingriff erteilte, steht fest. Weiters steht fest, dass die beim Kläger eingetretene Infektion schicksalhaft war und nicht durch vermeidbare fehlerhafte Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten verursacht wurde.
Das Berufungsgericht ist insoweit auch von einer ausreichenden und vollständigen Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich des verwirklichten Risikos einer Wundinfektion ausgegangen. Eine Notwendigkeit der Aufklärung auch über Art und Ausmaß einer Folgebehandlung für den Fall des Risikoeintritts schon vor der ersten Operation hat das Berufungsgericht als Überspannung der ärztlichen Aufklärungspflicht abgelehnt.
Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der zu Fragen des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht ergangenen Rechtsprechung. Entscheidend ist nämlich, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken (vgl RIS-Justiz RS0026499 [T6]; RS0026426 [T1]; RS0026473 [T2]; RS0026413; RS0026313 [T13]). Dazu gehört auch die verschärfte Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr des Eingriffs (vgl RIS-Justiz RS0026340), die selbst bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden ist (RIS-Justiz RS0026340 [T15]), wenn es sich dabei um erhebliche Risken handelt, die auch geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0026581 [T6]; RS0026340 [T1]).Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der zu Fragen des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht ergangenen Rechtsprechung. Entscheidend ist nämlich, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken vergleiche RIS-Justiz RS0026499 [T6]; RS0026426 [T1]; RS0026473 [T2]; RS0026413; RS0026313 [T13]). Dazu gehört auch die verschärfte Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr des Eingriffs vergleiche RIS-Justiz RS0026340), die selbst bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden ist (RIS-Justiz RS0026340 [T15]), wenn es sich dabei um erhebliche Risken handelt, die auch geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0026581 [T6]; RS0026340 [T1]).
Nach dem dargestellten Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. Nur in diesem Zusammenhang könnte fraglich sein, inwieweit schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos aufgeklärt werden muss. Wann und in welchem Umfang eine solche Aufklärung erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, treffen diese für eine besondere Aufklärungspflicht sprechenden Voraussetzungen auf die jedem operativen Eingriff anhaftende Gefahr einer Wundinfektion, die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht sicher zu vermeiden ist, nicht zu. Jede andere Lösung würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ausuferung der ärztlichen Aufklärungspflicht führen. Hat daher der behandelnde Arzt über diese typische Gefahr aufgeklärt, so hat er damit dem Zweck der Aufklärungspflicht, seinem Patienten die Tragweite des Eingriffs zu verdeutlichen, um ihm ausreichende Entscheidungsgrundlagen für oder gegen die Behandlung zu geben, Genüge getan. Einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion bedarf es nicht. Damit hängt auch die vom Revisionswerber relevierte Frage der Dauer seines Krankenstands zusammen. Wurde er auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde.
Insgesamt liegen damit erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Insgesamt liegen damit erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 508a Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO.