Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
In der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 2248/96s = WoBl 1998/54 = MietSlg 48.530 hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 16 WGG durch das 3. WÄG der von der Judikatur hergestellte Gleichklang zwischen den möglichen Aufteilungsschlüsseln für Bewirtschaftungskosten in MRG und WGG verloren gegangen ist und dass § 16 WGG nF noch strikter im Sinne einer taxativen Aufzählung möglicher Abweichungen gefasst ist. Das Rekursgericht hat auch schon darauf hingewiesen, dass § 14 Abs 1 WGG idF des 3. WÄG nicht mehr die in der früheren Fassung normierte Möglichkeit vorsieht, bei einzelnen Betriebskostenarten die Berechnung nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten vorzunehmen.In der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 2248/96s = WoBl 1998/54 = MietSlg 48.530 hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 16, WGG durch das 3. WÄG der von der Judikatur hergestellte Gleichklang zwischen den möglichen Aufteilungsschlüsseln für Bewirtschaftungskosten in MRG und WGG verloren gegangen ist und dass Paragraph 16, WGG nF noch strikter im Sinne einer taxativen Aufzählung möglicher Abweichungen gefasst ist. Das Rekursgericht hat auch schon darauf hingewiesen, dass Paragraph 14, Absatz eins, WGG in der Fassung des 3. WÄG nicht mehr die in der früheren Fassung normierte Möglichkeit vorsieht, bei einzelnen Betriebskostenarten die Berechnung nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten vorzunehmen.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass es für die von der Antragstellerin angestrebte gerichtliche Änderung des Verteilungsschlüssels für die Wassergebühren keine gesetzliche Grundlage gibt, was angesichts der klaren Gesetzeslage keine erhebliche Rechtsfrage darstellt. Die Voraussetzungen des § 16 Abs 5 Z 2 WGG liegen hier nicht vor. Der dem grundsätzlichen Anliegen der Antragstellerin entgegenkommende § 16 Abs 7 WGG idF WRN 1999 tritt erst mit 1. 1. 2000 in Kraft.Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass es für die von der Antragstellerin angestrebte gerichtliche Änderung des Verteilungsschlüssels für die Wassergebühren keine gesetzliche Grundlage gibt, was angesichts der klaren Gesetzeslage keine erhebliche Rechtsfrage darstellt. Die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, WGG liegen hier nicht vor. Der dem grundsätzlichen Anliegen der Antragstellerin entgegenkommende Paragraph 16, Absatz 7, WGG in der Fassung WRN 1999 tritt erst mit 1. 1. 2000 in Kraft.
Ob einem Nutzungsberechtigten nach Inkrafttreten des 3. WÄG aus Billigkeitsgründen im Nachhinein ein Mehrverbrauch auferlegt werden könnte (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, § 17 MRG Rz 6) kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil das Begehren der Antragstellerin - entgegen ihrer nunmehrigen Darstellung - in die Zukunft weist.Ob einem Nutzungsberechtigten nach Inkrafttreten des 3. WÄG aus Billigkeitsgründen im Nachhinein ein Mehrverbrauch auferlegt werden könnte vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Paragraph 17, MRG Rz 6) kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil das Begehren der Antragstellerin - entgegen ihrer nunmehrigen Darstellung - in die Zukunft weist.
Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung somit nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.