Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Beurteilung des Grundbuchsgesuches der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangt (§ 93 GBG). Dies gilt auch für die Rechtsmittelgerichte (RIS-Justiz RS0061117). Die Revisionsrekursausführungen über Anträge, die nach Beschlussfassung in erster Instanz, aber noch vor Abfertigung dieses Beschlusses gestellt wurden, gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere.Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Beurteilung des Grundbuchsgesuches der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangt (Paragraph 93, GBG). Dies gilt auch für die Rechtsmittelgerichte (RIS-Justiz RS0061117). Die Revisionsrekursausführungen über Anträge, die nach Beschlussfassung in erster Instanz, aber noch vor Abfertigung dieses Beschlusses gestellt wurden, gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere.
Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine bücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt in formaler und materiell-rechtlicher Hinsicht keine Zweifel aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878).Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine bücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt in formaler und materiell-rechtlicher Hinsicht keine Zweifel aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878).
Es ist also zu überprüfen, ob dem Antrag geeignete Urkunden angeschlossen waren. Die Frage des Neuerungsverbots stellt sich hier nicht.
Die Echtheit der Unterschriften auf dem Kaufvertrag, der Annahmeerklärung, den Protokollen vom 19. 4. 2004 und 5. 5. 2004 und der Intimationsurkunde ist jeweils von Dr. Lisa H***** als Substitutin des öffentlichen Notars Dr. Helmut E***** beglaubigt. Sie machte auch der Antragstellerin die Annahmeerklärung bekannt. Aus den Urkunden ergibt sich auch, dass der Geschäftsführer der antragstellenden Käuferin den gleichen Familiennamen wie die beurkundende Notariatssubstitutin hat.
In Sachen, in welchen der Notar selbst beteiligt ist, sowie in Sachen des Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind, oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum 4. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist, darf der Notar keine Notariatsurkunden aufnehmen. Das gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll (§ 33 Abs 1 NO). Eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde (§ 33 Abs 2 NO).In Sachen, in welchen der Notar selbst beteiligt ist, sowie in Sachen des Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind, oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum 4. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist, darf der Notar keine Notariatsurkunden aufnehmen. Das gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll (Paragraph 33, Absatz eins, NO). Eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde (Paragraph 33, Absatz 2, NO).
Diese Bestimmung über die Ausschließungsgründe soll die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars außer Zweifel stellen (Wagner/Knechtel, NO5, MGA, § 33 Rz 1). Sie erfordert demnach eine ausdehnende Anwendung auf Sachverhalte mit vergleichbaren Implikationen.Diese Bestimmung über die Ausschließungsgründe soll die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars außer Zweifel stellen (Wagner/Knechtel, NO5, MGA, Paragraph 33, Rz 1). Sie erfordert demnach eine ausdehnende Anwendung auf Sachverhalte mit vergleichbaren Implikationen.
Auch bei der Beglaubigung von Unterschriften iSd § 79 NO ist vom Notar § 33 NO zu beachten, wenn sich Ausschließungsgründe für ihn aus dem Urkundeninhalt ergeben oder dem Notar bekannt sind (Wagner/Knechtel aaO, § 79, Rz 33 mwN) Auch dabei handelt es sich nämlich um Notariatsurkunden (§ 2 iVm § 76 Abs 1 lit c NO). Gleiches gilt für die Intimation nach § 83 NO (Wagner/Knechtel aaO, § 83, Rz 1).Auch bei der Beglaubigung von Unterschriften iSd Paragraph 79, NO ist vom Notar Paragraph 33, NO zu beachten, wenn sich Ausschließungsgründe für ihn aus dem Urkundeninhalt ergeben oder dem Notar bekannt sind (Wagner/Knechtel aaO, Paragraph 79,, Rz 33 mwN) Auch dabei handelt es sich nämlich um Notariatsurkunden (Paragraph 2, in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, NO). Gleiches gilt für die Intimation nach Paragraph 83, NO (Wagner/Knechtel aaO, Paragraph 83,, Rz 1).
Ein Substitut nach §§ 120 bzw 121 NO vertritt den Notar. Für ihn gilt im Substitutionsfall ebenfalls § 33 NO (Wagner/Knechtel aaO, § 33, Rz 1).Ein Substitut nach Paragraphen 120, bzw 121 NO vertritt den Notar. Für ihn gilt im Substitutionsfall ebenfalls Paragraph 33, NO (Wagner/Knechtel aaO, Paragraph 33,, Rz 1).
Besteht zwischen dem beurkundenden Notar/Substitut und - wie hier - dem Geschäftsführer einer Partei des Kaufvertrages Namensgleichheit, so kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vorgelegten Notariatsurkunden nicht die Kraft öffentlicher Urkunde haben, weil die Vermutung naheliegt, dass in Sachen einer in § 33 Abs 1 NO genannten Person Amtshandlungen vorgenommen wurden. Ein derartiger Zweifel besteht nur dann nicht, wenn der Notar bei Namensgleichheit ausdrücklich erklärt, dass er mit der gleichnamigen Person in keiner Beziehung iSd § 33 Abs 1 NO steht (Wagner/Knechtel aaO, § 33, Rz 11).Besteht zwischen dem beurkundenden Notar/Substitut und - wie hier - dem Geschäftsführer einer Partei des Kaufvertrages Namensgleichheit, so kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vorgelegten Notariatsurkunden nicht die Kraft öffentlicher Urkunde haben, weil die Vermutung naheliegt, dass in Sachen einer in Paragraph 33, Absatz eins, NO genannten Person Amtshandlungen vorgenommen wurden. Ein derartiger Zweifel besteht nur dann nicht, wenn der Notar bei Namensgleichheit ausdrücklich erklärt, dass er mit der gleichnamigen Person in keiner Beziehung iSd Paragraph 33, Absatz eins, NO steht (Wagner/Knechtel aaO, Paragraph 33,, Rz 11).
Da bis zu einer derartigen Bestätigung Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 3 GBG darüber bestehen, ob überhaupt öffentliche Urkunden vorliegen, war das Grundbuchsgesuch abzuweisen.Da bis zu einer derartigen Bestätigung Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG darüber bestehen, ob überhaupt öffentliche Urkunden vorliegen, war das Grundbuchsgesuch abzuweisen.