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Entscheidung 5 Ob 293/99w×

Entscheidung 5 Ob 293/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob293/99w

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Edelgard H*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 2,000.000 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 14. September 1999, GZ 1 R 183/99a-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Maßgeblich für die Beurteilung, ob im Außerstreitverfahren oder im Rechtsweg zu entscheiden ist, sind der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 37, MRG Rz 4 mwN). Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf Vereinbarungen gründen, ist grundsätzlich dem Rechtsweg vorbehalten (aaO Rz 5 mwN). Die Auslegung des Vorbringens der Antragstellerin hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. Wenn das Rekursgericht zur Auffassung gelangt ist, der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs werde daraus abgeleitet, dass die Antragsgegnerin ihre Zusage, der Antragstellerin werde ein vollständig fertiges, neues Geschäftslokal zur Verfügung gestellt, in welches sie ohne Unterbrechung des Geschäftsbetriebs übersiedeln könne, gebrochen habe, was im Streitverfahren (und nicht im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, MRG) zu prüfen sei, so hat es die Grenzen des ihm bei der Auslegung des Antragsvorbringens zustehenden Spielraums nicht überschritten.

Anmerkung

E56367 05A02939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00293.99W.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19991123_OGH0002_0050OB00293_99W0000_000