Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
In der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung WoBl 1998/32 hat der Oberste Gerichtshof wie auch in 5 Ob 274/97y (vgl insgesamt zur Entwicklung der Rechtsprechung RS0013213) ausgesprochen, dass für die Frage der Aktivlegitimation bzw Berechtigung zur Klagsführung danach zu unterscheiden sei, aus welchen vertraglichen Grundlagen Gewährleistung begehrt werde, d.h. wer Vertragspartner jenes Vertrages sei, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. Handle es sich etwa um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft anläßlich der Renovierung einer älteren Anlage abgeschlossenen Vertrag, so sei nur diese gewährleistungsberechtigt. Rühre der Gewährleistungsanspruch aber aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag, so sei nur der Erwerber und nicht die dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. Auch bei Existenz einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG bestehe kein überzeugender Grund, dem Erwerber die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger abzuerkennen, selbst wenn Mängel nicht sein eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern allgemeine Teile des Hauses beträfen. Die Bedachtnahme auf die Interessen anderer Wohnungseigentümer zwinge nicht zur Verneinung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers. Die Interessen könnten allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten sei. Bei Untätigkeit der Mehrheit sei die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß § 13a Abs 1 Z 1 WEG zu erwägen. Was den Zeitpunkt des erforderlichen Mehrheitsbeschlusses anlange, habe zwar die Willensbildung grundsätzlich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vorauszugehen, bei Gefahr der Verfristung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses müsse in analoger Anwendung des § 13a Abs 2 Satz 2 WEG ein Mehrheitsbeschluss allerdings nicht schon bei Klagseinbringung vorgelegt werden, sondern sei einem fristwahrenden Kläger Gelegenheit zu geben, die fehlende Zustimmung der Mehrheit in gesetzmäßiger Form bis zum Schluss der Verhandlung beizubringen.In der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung WoBl 1998/32 hat der Oberste Gerichtshof wie auch in 5 Ob 274/97y vergleiche insgesamt zur Entwicklung der Rechtsprechung RS0013213) ausgesprochen, dass für die Frage der Aktivlegitimation bzw Berechtigung zur Klagsführung danach zu unterscheiden sei, aus welchen vertraglichen Grundlagen Gewährleistung begehrt werde, d.h. wer Vertragspartner jenes Vertrages sei, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. Handle es sich etwa um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft anläßlich der Renovierung einer älteren Anlage abgeschlossenen Vertrag, so sei nur diese gewährleistungsberechtigt. Rühre der Gewährleistungsanspruch aber aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag, so sei nur der Erwerber und nicht die dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. Auch bei Existenz einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, WEG bestehe kein überzeugender Grund, dem Erwerber die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger abzuerkennen, selbst wenn Mängel nicht sein eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern allgemeine Teile des Hauses beträfen. Die Bedachtnahme auf die Interessen anderer Wohnungseigentümer zwinge nicht zur Verneinung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers. Die Interessen könnten allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten sei. Bei Untätigkeit der Mehrheit sei die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, WEG zu erwägen. Was den Zeitpunkt des erforderlichen Mehrheitsbeschlusses anlange, habe zwar die Willensbildung grundsätzlich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vorauszugehen, bei Gefahr der Verfristung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses müsse in analoger Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Satz 2 WEG ein Mehrheitsbeschluss allerdings nicht schon bei Klagseinbringung vorgelegt werden, sondern sei einem fristwahrenden Kläger Gelegenheit zu geben, die fehlende Zustimmung der Mehrheit in gesetzmäßiger Form bis zum Schluss der Verhandlung beizubringen.
Das Berufungsgericht folgte dieser Entscheidung und verneinte eine vom Kläger bereits im Berufungsverfahren behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, die Zustimmung der übrigen Miteigentümer einzuholen. Infolge Erörterung des Einwands der mangelnden Aktivlegitimation habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Behauptung aufgestellt, über die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu verfügen, diese Behauptung jedoch nicht erwiesen. Tatsächlich stehe fest, dass die Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht erteilt worden sei.
Die neuerliche Geltendmachung dieses Verfahrensmangels ist dem Revisionswerber versagt. Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann dieser Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1998, 643 ua; vgl Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 503 ZPO).Die neuerliche Geltendmachung dieses Verfahrensmangels ist dem Revisionswerber versagt. Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann dieser Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1998, 643 ua; vergleiche Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO).
Darüber hinaus macht der Revisionswerber geltend, dass jene 6 Balkone, auf die sich die klagsgegenständlichen Gewährleistungsansprüche beziehen, gemäß § 1 Abs 2 WEG in seinem Wohnungseigentum stünden und daher keine Interessen der übrigen Miteigentümer von der Geltendmachung solcher Ansprüche tangiert würden.Darüber hinaus macht der Revisionswerber geltend, dass jene 6 Balkone, auf die sich die klagsgegenständlichen Gewährleistungsansprüche beziehen, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG in seinem Wohnungseigentum stünden und daher keine Interessen der übrigen Miteigentümer von der Geltendmachung solcher Ansprüche tangiert würden.
Im Ergebnis ist dieser Einwand nicht berechtigt.
Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß § 1 Abs 2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Keinem Zweifel unterliegt daher, dass Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit fallen. Es können daher die möglicherweise unterschiedlichen Interessen der dinglichen Rechtsgemeinschaft der Miteigentümer (ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung) nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses festzuhalten ist, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (bzw der Abtretung solcher Rechte) geltend macht.Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Keinem Zweifel unterliegt daher, dass Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit fallen. Es können daher die möglicherweise unterschiedlichen Interessen der dinglichen Rechtsgemeinschaft der Miteigentümer (ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung) nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses festzuhalten ist, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (bzw der Abtretung solcher Rechte) geltend macht.
Einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss hat der Kläger nicht nachgewiesen, weshalb das Klagebegehren zu Recht der Abweisung unterlag.
Der Revision war sohin der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.