Der Revisionsrekurs ist mangels einschlägiger Judikatur zulässig; er erweist sich iS seines Aufhebungsbegehrens auch als berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber beharren im Wesentlichen auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass die für nützliche Verbesserungen aufgewendeten Beträge nur dann gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden dürfen, wenn hiefür nach Maßgabe des § 4 Abs 3 MRG Mietzinsreserven zur Verfügung stehen. Eine diesbezügliche Kontrolle sei den Mietern nur anlässlich einer Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG möglich, sodass sich bei Verbesserungen, die vor Einleitung eines Mietzinserhöhungsverfahrens durchgeführt wurden, das Problem einer ex ante-Betrachtung stelle. Im gegenständlichen Fall der Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Zuge eines bereits laufenden Mietzinserhöhungsverfahrens sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass die hiefür aufgewendeten Kosten nicht aus den Mietzinsreserven der letzten Kalenderjahre gedeckt werden können, da diese nicht einmal zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten reichten. Aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebe sich eindeutig, dass die Mietzinsreserve vorrangig zur Deckung des Erhaltungsaufwandes verwendet werden müsse und die Kosten von Verbesserungsarbeiten nur dann die Mietzinsreserve mindern, wenn keine Erhaltungsarbeiten anstehen und sich keine Finanzierungslücke ergibt. Das sei objektiv zu beurteilen und nicht davon abhängig zu machen, ob dem Vermieter vorzuwerfen ist, bewusst eine Verletzung von Mieterinteressen in Kauf genommen zu haben. Damit scheide die Aufnahme der Rückzahlungsraten für das von der Antragstellerin aufgenommene Aufzugs-Darlehen in die Passiva der Hauptmietzinsabrechnungen nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG aus. Es fehlten aber auch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungen als Ausgaben-Post nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d MRG, weil das Eigenmittelersatzdarlehen der Antragstellerin nicht gefördert wurde.Die Rechtsmittelwerber beharren im Wesentlichen auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass die für nützliche Verbesserungen aufgewendeten Beträge nur dann gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, MRG als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden dürfen, wenn hiefür nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, MRG Mietzinsreserven zur Verfügung stehen. Eine diesbezügliche Kontrolle sei den Mietern nur anlässlich einer Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG möglich, sodass sich bei Verbesserungen, die vor Einleitung eines Mietzinserhöhungsverfahrens durchgeführt wurden, das Problem einer ex ante-Betrachtung stelle. Im gegenständlichen Fall der Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Zuge eines bereits laufenden Mietzinserhöhungsverfahrens sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass die hiefür aufgewendeten Kosten nicht aus den Mietzinsreserven der letzten Kalenderjahre gedeckt werden können, da diese nicht einmal zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten reichten. Aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebe sich eindeutig, dass die Mietzinsreserve vorrangig zur Deckung des Erhaltungsaufwandes verwendet werden müsse und die Kosten von Verbesserungsarbeiten nur dann die Mietzinsreserve mindern, wenn keine Erhaltungsarbeiten anstehen und sich keine Finanzierungslücke ergibt. Das sei objektiv zu beurteilen und nicht davon abhängig zu machen, ob dem Vermieter vorzuwerfen ist, bewusst eine Verletzung von Mieterinteressen in Kauf genommen zu haben. Damit scheide die Aufnahme der Rückzahlungsraten für das von der Antragstellerin aufgenommene Aufzugs-Darlehen in die Passiva der Hauptmietzinsabrechnungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, MRG aus. Es fehlten aber auch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungen als Ausgaben-Post nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, MRG, weil das Eigenmittelersatzdarlehen der Antragstellerin nicht gefördert wurde.
Der Antragsteller teilt hingegen - kurz zusammengefasst - den Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes. Mit der Regelung des § 20 MRG habe der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, nur jene Ausgaben von der Aufnahme in die Hauptmietzinsabrechnung auszunehmen, die nicht den Mietern zugute kommen. Es könne demnach nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, den Mietern des Hauses einen Aufzug praktisch gratis zur Verfügung zu stellen. Um den Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 2 lit d MRG zu erfüllen, reiche die Gewährung irgend einer öffentlichen Förderung der Verbesserungsarbeit aus; es könne keinen Unterschied machen, ob dem Vermieter Annuitätenzuschüsse gewährt werden oder ob dieser einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss erhält.Der Antragsteller teilt hingegen - kurz zusammengefasst - den Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes. Mit der Regelung des Paragraph 20, MRG habe der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, nur jene Ausgaben von der Aufnahme in die Hauptmietzinsabrechnung auszunehmen, die nicht den Mietern zugute kommen. Es könne demnach nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, den Mietern des Hauses einen Aufzug praktisch gratis zur Verfügung zu stellen. Um den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, MRG zu erfüllen, reiche die Gewährung irgend einer öffentlichen Förderung der Verbesserungsarbeit aus; es könne keinen Unterschied machen, ob dem Vermieter Annuitätenzuschüsse gewährt werden oder ob dieser einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss erhält.
Dazu wurde erwogen:
Wie die Rechtsmittelwerber zutreffend ausführen, sind die Regelungen des MRG über die Zweckbindung eingehobener Hauptmietzinse primär vom Bestreben des Gesetzgebers getragen, die Erhaltung des Miethauses im ortsüblichen Standard sicherzustellen. Es liegt daher nahe, den in der Definition des verrechnungsfähigen Verbesserungsaufwands (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG) enthaltenen Verweis auf § 4 MRG so zu verstehen, dass er auch das Tatbestandsmerkmal des Abs 3 leg cit umfasst, wonach nur Ausgaben für solche Verbesserungen in die Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden dürfen, die nach Maßgabe der Z 1 durch die Mietzinsreserve der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre oder nach Maßgabe der Z 2 durch eine Kostenübernahme gedeckt sind. Was für die Verpflichtung des Vermieters gilt, nützliche Verbesserungen durchzuführen, hat daher auch für das korrespondierende Recht zu gelten, zur Finanzierung der Verbesserungsarbeiten die Mietzinsreserve in Anspruch zu nehmen (idS Würth in Rummel Aufl 1 bis 3, Rz 4 zu § 4 MRG). Dass der dritte Absatz des § 4 MRG nur regle, unter welchen Umständen der Vermieter zur Durchführung nützlicher Verbesserungen verpflichtet ist, wogegen der Kreis jener Verbesserungen, deren Kosten gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG in die Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden dürfen, ausschließlich im Abs 2 des § 4 MRG umschrieben sei (wie das Rekursgericht im Anschluss an E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 40 zu § 20 MRG meint), trifft schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu. Die ganze Regelung des § 4 MRG stellt nämlich vordergründig auf nützliche Verbesserungen ab, die der Vermieter - so Abs 1 leg cit - "durchzuführen hat", sodass deren auf § 4 Abs 1 MRG ("unter den Voraussetzungen des Abs 1") Bezug nehmende Definition in Abs 2 leg cit keineswegs den Schluss nahelegt, die Verwendung des Begriffs an anderer Stelle (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG mit dem Verweis auf § 4 MRG als Ganzes) verlange nach einer Differenzierung zwischen Verbesserungsaufwendungen, die der Vermieter machen muss, und solchen, die er in die Hauptmietzinsabrechnungen aufnehmen darf. Argumente der systematischen und teleologischen Auslegung sprechen sogar dagegen, sodass sich der erkennende Senat der Lehrmeinung von Würth anschließt, wonach ein Verbesserungsaufwand des Vermieters nur nach Maßgabe des § 4 Abs 3 MRG eine Passivpost in der Hauptmietzinsabrechnung bilden kann (aaO Rz 6 zu § 20 MRG; derselbe in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 11 zu § 20). Dieser Ansicht ist bereits Krejci (in Korinek/Krejci, HB zum MRG, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach den §§ 3 - 10 MRG, 203) gefolgt. Sie ist überzeugender als jene von E. M. Hausmann (aaO), die einerseits zwischen Verbesserungsaufwendungen unterscheidet, die der Vermieter machen muss und (zu Lasten der Mietzinsreserve) machen darf, andererseits bei der zweifellos notwendigen ex ante-Betrachtung verrechnungsfähiger Ausgaben an die bewusste Inkaufnahme einer Verletzung von Mieter-Interessen durch den Vermieter anknüpfen, also eine subjektive Komponente berücksichtigt haben will, obwohl es bei der gebotenen Kalkulierbarkeit einer Mietzinserhöhung doch nur auf die objektive Vorhersehbarkeit einer Aufzehrung der Mietzinsreserve durch heranstehende Erhaltungsarbeiten ankommen sollte. Im hier zu beurteilenden Fall der Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Zuge eines bereits laufenden Mietzinserhöhungsverfahrens (also bei offenkundiger Erschöpfung der Mietzinsreserve) stellt sich diese Frage nicht; es ist so oder so davon auszugehen, dass § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG keine Handhabe für die Aufnahme des Verbesserungsaufwands in die Hauptmietzinsabrechnung bietet.Wie die Rechtsmittelwerber zutreffend ausführen, sind die Regelungen des MRG über die Zweckbindung eingehobener Hauptmietzinse primär vom Bestreben des Gesetzgebers getragen, die Erhaltung des Miethauses im ortsüblichen Standard sicherzustellen. Es liegt daher nahe, den in der Definition des verrechnungsfähigen Verbesserungsaufwands (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, MRG) enthaltenen Verweis auf Paragraph 4, MRG so zu verstehen, dass er auch das Tatbestandsmerkmal des Absatz 3, leg cit umfasst, wonach nur Ausgaben für solche Verbesserungen in die Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden dürfen, die nach Maßgabe der Ziffer eins, durch die Mietzinsreserve der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre oder nach Maßgabe der Ziffer 2, durch eine Kostenübernahme gedeckt sind. Was für die Verpflichtung des Vermieters gilt, nützliche Verbesserungen durchzuführen, hat daher auch für das korrespondierende Recht zu gelten, zur Finanzierung der Verbesserungsarbeiten die Mietzinsreserve in Anspruch zu nehmen (idS Würth in Rummel Aufl 1 bis 3, Rz 4 zu Paragraph 4, MRG). Dass der dritte Absatz des Paragraph 4, MRG nur regle, unter welchen Umständen der Vermieter zur Durchführung nützlicher Verbesserungen verpflichtet ist, wogegen der Kreis jener Verbesserungen, deren Kosten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, MRG in die Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden dürfen, ausschließlich im Absatz 2, des Paragraph 4, MRG umschrieben sei (wie das Rekursgericht im Anschluss an E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 40 zu Paragraph 20, MRG meint), trifft schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu. Die ganze Regelung des Paragraph 4, MRG stellt nämlich vordergründig auf nützliche Verbesserungen ab, die der Vermieter - so Absatz eins, leg cit - "durchzuführen hat", sodass deren auf Paragraph 4, Absatz eins, MRG ("unter den Voraussetzungen des Absatz eins,) Bezug nehmende Definition in Absatz 2, leg cit keineswegs den Schluss nahelegt, die Verwendung des Begriffs an anderer Stelle (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, MRG mit dem Verweis auf Paragraph 4, MRG als Ganzes) verlange nach einer Differenzierung zwischen Verbesserungsaufwendungen, die der Vermieter machen muss, und solchen, die er in die Hauptmietzinsabrechnungen aufnehmen darf. Argumente der systematischen und teleologischen Auslegung sprechen sogar dagegen, sodass sich der erkennende Senat der Lehrmeinung von Würth anschließt, wonach ein Verbesserungsaufwand des Vermieters nur nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, MRG eine Passivpost in der Hauptmietzinsabrechnung bilden kann (aaO Rz 6 zu Paragraph 20, MRG; derselbe in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 11 zu Paragraph 20,). Dieser Ansicht ist bereits Krejci (in Korinek/Krejci, HB zum MRG, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach den Paragraphen 3, - 10 MRG, 203) gefolgt. Sie ist überzeugender als jene von E. M. Hausmann (aaO), die einerseits zwischen Verbesserungsaufwendungen unterscheidet, die der Vermieter machen muss und (zu Lasten der Mietzinsreserve) machen darf, andererseits bei der zweifellos notwendigen ex ante-Betrachtung verrechnungsfähiger Ausgaben an die bewusste Inkaufnahme einer Verletzung von Mieter-Interessen durch den Vermieter anknüpfen, also eine subjektive Komponente berücksichtigt haben will, obwohl es bei der gebotenen Kalkulierbarkeit einer Mietzinserhöhung doch nur auf die objektive Vorhersehbarkeit einer Aufzehrung der Mietzinsreserve durch heranstehende Erhaltungsarbeiten ankommen sollte. Im hier zu beurteilenden Fall der Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Zuge eines bereits laufenden Mietzinserhöhungsverfahrens (also bei offenkundiger Erschöpfung der Mietzinsreserve) stellt sich diese Frage nicht; es ist so oder so davon auszugehen, dass Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, MRG keine Handhabe für die Aufnahme des Verbesserungsaufwands in die Hauptmietzinsabrechnung bietet.
Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers sind die Rückzahlungsraten für den zur Finanzierung des Lift-Einbaus aufgenommenen Kredit aber auch nicht nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d MRG verrechenbar. Diese Bestimmung erlaubt die Verrechnung von Beträgen, die zur Tilgung und Verzinsung eines Förderungsdarlehens eines Landes (hier des Landes Wien) oder eines von diesem geförderten Darlehens (Kredits) aufgewendet wurden, was auf die Rückzahlung des von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers aufgenommenen Kredits gerade nicht zutrifft. Sie hat zur Förderung des Lifteinbaus einen nicht rückzahlbaren Zuschuss des Landes Wien in der Höhe von 60 % des Aufwandes erhalten und musste 40 % der Kosten aus Eigenmitteln aufbringen. Der hiefür in Anspruch genommene Kredit (und dessen Rückzahlung) ist nicht gefördert, weshalb auch der Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 2 lit d MRG nicht erfüllt ist.Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers sind die Rückzahlungsraten für den zur Finanzierung des Lift-Einbaus aufgenommenen Kredit aber auch nicht nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, MRG verrechenbar. Diese Bestimmung erlaubt die Verrechnung von Beträgen, die zur Tilgung und Verzinsung eines Förderungsdarlehens eines Landes (hier des Landes Wien) oder eines von diesem geförderten Darlehens (Kredits) aufgewendet wurden, was auf die Rückzahlung des von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers aufgenommenen Kredits gerade nicht zutrifft. Sie hat zur Förderung des Lifteinbaus einen nicht rückzahlbaren Zuschuss des Landes Wien in der Höhe von 60 % des Aufwandes erhalten und musste 40 % der Kosten aus Eigenmitteln aufbringen. Der hiefür in Anspruch genommene Kredit (und dessen Rückzahlung) ist nicht gefördert, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, MRG nicht erfüllt ist.
Damit gingen die Vorinstanzen bei der beschlossenen Mietzinserhöhung von unrichtigen Zahlen aus. Es war daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528a, § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO wie im Spruch zu entscheiden.Damit gingen die Vorinstanzen bei der beschlossenen Mietzinserhöhung von unrichtigen Zahlen aus. Es war daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO wie im Spruch zu entscheiden.