Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision des Erstbeklagten ist ungeachtet dessen zulässig, daß nur die Zweitbeklagte gegen das Ersturteil Berufung erhoben hat. Die Ehegatten der anfechtbaren Ehe stellen notwendige Streitgenossen dar (Novak, Die Amtswegigkeit im österr Eheverfahren und ihre Grenzen, 38, Köstler, Eherecht[3], 25).
Nach § 24 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebt. Schon auf Grund des Textes der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich, daß der Zeitpunkt der zweiten Eheschließung des Erstbeklagten für die Beurteilung der Gültigkeit seiner zweiten Ehe maßgebend ist. Die erste Ehe muß zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden haben. Auch das Schrifttum (Scanzoni, Ehegesetz[3] Anm 3 zu § 24 EheG, Volkmar - Antoni, Eherecht 107, Schwind, Kommentar zum österr Eherecht 132 f) und die Rechtsprechung (EFSlg 8472) haben daran festgehalten. Da somit die Ehe des Erstbeklagten mit Angyalka Sz im Zeitpunkt seiner Eheschließung mit der Zweitbeklagten (24. April 1965) noch nicht geschieden war, ist sie nichtig.Nach Paragraph 24, EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebt. Schon auf Grund des Textes der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich, daß der Zeitpunkt der zweiten Eheschließung des Erstbeklagten für die Beurteilung der Gültigkeit seiner zweiten Ehe maßgebend ist. Die erste Ehe muß zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden haben. Auch das Schrifttum (Scanzoni, Ehegesetz[3] Anmerkung 3 zu Paragraph 24, EheG, Volkmar - Antoni, Eherecht 107, Schwind, Kommentar zum österr Eherecht 132 f) und die Rechtsprechung (EFSlg 8472) haben daran festgehalten. Da somit die Ehe des Erstbeklagten mit Angyalka Sz im Zeitpunkt seiner Eheschließung mit der Zweitbeklagten (24. April 1965) noch nicht geschieden war, ist sie nichtig.
Dem steht auch nicht entgegen, daß nachträglich, nämlich mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27. Februar 1970, 27 Cg .../70, die zwischen dem Erstbeklagten und Angyalka Sz geschlossene Ehe geschieden wurde. Denn bei der Scheidung erfolgt die Auflösung der Ehe erst mit Rechtskraft des Urteils (Volkmar - Antoni, Komm, 86, Scanzoni, Ehegesetz[3], 45, Wentzel in Klang, Komm[2] I/1, 590, Schwind, Komm, 132 f, EFSlg 8472).
Sofern die Revisionswerber vorbringen, daß die Staatsanwaltschaft nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses legitimiert sei, eine Ehenichtigkeitsklage zu erheben und daß ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die nachträgliche Scheidung der Ehe des Erstbeklagten mit Angyalka Sz nicht gegeben sei, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Nach § 28 Abs 2 EheG kann im Falle einer Nichtigkeit nach § 24 EheG der Staatsanwalt, jeder der Ehegatten und der Ehegatte der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage erheben. Damit wurde dem Staatsanwalt ein selbständiges Klagerecht eingeräumt.Sofern die Revisionswerber vorbringen, daß die Staatsanwaltschaft nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses legitimiert sei, eine Ehenichtigkeitsklage zu erheben und daß ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die nachträgliche Scheidung der Ehe des Erstbeklagten mit Angyalka Sz nicht gegeben sei, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Nach Paragraph 28, Absatz 2, EheG kann im Falle einer Nichtigkeit nach Paragraph 24, EheG der Staatsanwalt, jeder der Ehegatten und der Ehegatte der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage erheben. Damit wurde dem Staatsanwalt ein selbständiges Klagerecht eingeräumt.
Es trifft zu, daß der Staatsanwalt dann verbunden ist eine Ehenichtigkeitsklage einzubringen, wenn Belange der Allgemeinheit, somit das öffentliche Interesse sein Einschreiten erfordern (§ 74 Abs 1, 1. DV EheG, Wentzel in Klang, Komm[2] I/1, 608). Die Prüfung der Frage aber, ob ein öffentliches Interesse (die Belange der Allgemeinheit) die Erhebung der Ehenichtigkeitsklage erfordern, ist dem Staatsanwalt vorbehalten und der Überprüfung durch das Gericht entzogen (Wentzel in Klang[2] I/1, 609, vgl hiezu auch SZ 21/92, SZ 21/137).Es trifft zu, daß der Staatsanwalt dann verbunden ist eine Ehenichtigkeitsklage einzubringen, wenn Belange der Allgemeinheit, somit das öffentliche Interesse sein Einschreiten erfordern (Paragraph 74, Absatz eins, eins, DV EheG, Wentzel in Klang, Komm[2] I/1, 608). Die Prüfung der Frage aber, ob ein öffentliches Interesse (die Belange der Allgemeinheit) die Erhebung der Ehenichtigkeitsklage erfordern, ist dem Staatsanwalt vorbehalten und der Überprüfung durch das Gericht entzogen (Wentzel in Klang[2] I/1, 609, vergleiche hiezu auch SZ 21/92, SZ 21/137).