Der Rekurs ist nicht zulässig.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3. 2. 1960, 3 P 221/57-9, wurde die Kindesmutter für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen den ehelichen Vater zum besonderen Sachwalter bestellt. Am 29. 10. 1964 erteilte die Kindesmutter DDr. Walter Nowak Vollmacht, die bisher nicht widerrufen wurde (ON 107 S 27). Gemäß § 6 AußStrG sind Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen in gleicher weise wie Zustellungen im Streitverfahren zu bewirken. Es dürfen daher auch Zustellungen im außerstreitigen Verfahren gemäß § 93 ZPO bei aufrechten Vollmachtsverhältnis nur an den ausgewiesenen Bevollmächtigten vorgenommen werden, widrigenfalls die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Die Begrenzung des Bevollmächtigungsverhältnisses auf jenen Verfahrensabschnitt, in dem es dem Gericht angezeigt wurde, findet im Gesetz, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SZ XXIII 337, 5 Ob 5/64 = EvBl 1964, Nr 329 und die dort zitierte Rechtsprechung, ferner 5 Ob 211/64 ua) keine Deckung. Diesfalls wurde der Beschluss des Rekursgerichtes der Kindesmutter durch postamtliche Hinterlegung am 14. 9. 1965 zugestellt. Eine Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz an den rechtsfreundlichen Vertreter der Kindesmutter unterblieb. Der von DDr. Walter Novak am 29. 9. 1965 überreichte Revisionsrekurs ist daher rechtzeitig, weil an ihn trotz aufrechter Vollmacht bisher noch nicht zugestellt wurde. Es schadet aber auch nicht, dass dem Rechtsfreund der Kindesmutter die Entscheidung des Rekursgerichtes noch nicht zukam. Wer zur Anbringung eines Rechtsmittels befugt ist, braucht, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (SZ XXVIII 34, EvBl 1948, Nr. 175, 6 Ob 195/64), wenn ihm die anzufechtende Entscheidung nicht zugestellt worden ist, deren Zustellung nicht erst zu verlangen. Er ist befugt, das Rechtsmittel schon zu dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung einritt. Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung (Jud 60 neu = ÖJZ 1954, Nr. 332, 6 Ob 317/58, 2 Ob 254/59, 6 Ob 450/60, 3 Ob 56/61, 5 Ob 168/63, 5 Ob 352/63 ua), gehört zur Bemessung des Unterhaltes nicht nur die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten. Stellt aber die Frage, ob ein unterhaltsberechtigtes Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt hat, eine die Bedürfnisse des Kindes betreffende Bemessungsfrage dar, dann kann auf die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses, die sich nur mit der Frage der Zweckmäßigkeit einer weiteren Berufsausbildung des mj. und seiner Erwerbsfähigkeit, somit nur mit Bemessungsproblemen befassen, nicht eingegangen werden und war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3. 2. 1960, 3 P 221/57-9, wurde die Kindesmutter für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen den ehelichen Vater zum besonderen Sachwalter bestellt. Am 29. 10. 1964 erteilte die Kindesmutter DDr. Walter Nowak Vollmacht, die bisher nicht widerrufen wurde (ON 107 S 27). Gemäß Paragraph 6, AußStrG sind Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen in gleicher weise wie Zustellungen im Streitverfahren zu bewirken. Es dürfen daher auch Zustellungen im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 93, ZPO bei aufrechten Vollmachtsverhältnis nur an den ausgewiesenen Bevollmächtigten vorgenommen werden, widrigenfalls die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Die Begrenzung des Bevollmächtigungsverhältnisses auf jenen Verfahrensabschnitt, in dem es dem Gericht angezeigt wurde, findet im Gesetz, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SZ römisch 23 337, 5 Ob 5/64 = EvBl 1964, Nr 329 und die dort zitierte Rechtsprechung, ferner 5 Ob 211/64 ua) keine Deckung. Diesfalls wurde der Beschluss des Rekursgerichtes der Kindesmutter durch postamtliche Hinterlegung am 14. 9. 1965 zugestellt. Eine Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz an den rechtsfreundlichen Vertreter der Kindesmutter unterblieb. Der von DDr. Walter Novak am 29. 9. 1965 überreichte Revisionsrekurs ist daher rechtzeitig, weil an ihn trotz aufrechter Vollmacht bisher noch nicht zugestellt wurde. Es schadet aber auch nicht, dass dem Rechtsfreund der Kindesmutter die Entscheidung des Rekursgerichtes noch nicht zukam. Wer zur Anbringung eines Rechtsmittels befugt ist, braucht, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (SZ römisch 28 34, EvBl 1948, Nr. 175, 6 Ob 195/64), wenn ihm die anzufechtende Entscheidung nicht zugestellt worden ist, deren Zustellung nicht erst zu verlangen. Er ist befugt, das Rechtsmittel schon zu dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung einritt. Nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung (Jud 60 neu = ÖJZ 1954, Nr. 332, 6 Ob 317/58, 2 Ob 254/59, 6 Ob 450/60, 3 Ob 56/61, 5 Ob 168/63, 5 Ob 352/63 ua), gehört zur Bemessung des Unterhaltes nicht nur die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten. Stellt aber die Frage, ob ein unterhaltsberechtigtes Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt hat, eine die Bedürfnisse des Kindes betreffende Bemessungsfrage dar, dann kann auf die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses, die sich nur mit der Frage der Zweckmäßigkeit einer weiteren Berufsausbildung des mj. und seiner Erwerbsfähigkeit, somit nur mit Bemessungsproblemen befassen, nicht eingegangen werden und war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.