Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Festsetzung der Nutzwerte nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG und damit die Bestimmung der Mindestanteile ist jeglicher Verfügung der Miteigentümer entzogen. Selbst einstimmig kann die Gemeinschaft die Nutzwerte nicht autonom festsetzen. Dies ist einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Aus § 3 WEG ergibt sich, daß notwendig die Nutzwerte "aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten einer Liegenschaft festzusetzen sind". Gemäß § 5 WEG ist der Nutzwert der Wohnung aus der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit mit entsprechenden Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede zu errechnen, die sich aus der über oder unter dem Durchschnitt liegenden Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft (§ 1 Abs 2 WEG) ergeben. § 1 Abs 2 WEG führt aus, daß mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten auch andere Teile der Liegenschaft verbunden sein können, wie etwa Hausgärten etc sofern sie von den allgemeinen Teilen der Liegenschaft der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten aus zugänglich sind und deutlich abgegrenzt sind. Die Nutzflächenfestsetzung unterliegt nicht der Dispositionsmaxime der Parteien. Ein Antrag ist lediglich Verfahrensvoraussetzung. Das Gericht muß die Nutzwerte nach der materiell-rechtlichen Lage festsetzen. Denkbar sind auch Anträge mehrerer Parteien, die nach ihrem Vorbringen in verschiedene Richtungen zielen. Über alle diese ist in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden. Weil also das Gericht nach der rechtlich wirksamen Widmung der Zubehörteile zu den einzelnen Objekten die Nutzwerte festzusetzen hat, und § 37 Abs 3 Z 20 MRG, auf den § 26 Abs 2 WEG verweist, eine Verweisung auf den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt, müssen strittige Vorfragen, auch wenn sie für sich im Rechtsweg ausgetragen werden könnten, im Verfahren nach § 26 WEG gelöst werden. Weil § 5 Abs 1 WEG aufträgt, die einem Objekt gewidmeten Zubehörteile aufgrund der hier geltenden Offizialmaxime bei der Festsetzung des Nutzwerts von Amts wegen zu beachten, kann die Vorfrage der Zubehörseigenschaft, ebensowenig die Frage des Umfangs des Zubehörs nicht ungeprüft bleiben. Das von den Parteien angerufene Gericht hat die Möglichkeit, durch ein förmliches Beweisverfahren nicht nur die Frage der Widmung, sondern auch den Umfang der Widmung zu klären (vgl Würth in ImmZ 1980, 115 f mit Besprechung der E 1 Ob 585/79).Die Festsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG und damit die Bestimmung der Mindestanteile ist jeglicher Verfügung der Miteigentümer entzogen. Selbst einstimmig kann die Gemeinschaft die Nutzwerte nicht autonom festsetzen. Dies ist einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Aus Paragraph 3, WEG ergibt sich, daß notwendig die Nutzwerte "aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten einer Liegenschaft festzusetzen sind". Gemäß Paragraph 5, WEG ist der Nutzwert der Wohnung aus der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit mit entsprechenden Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede zu errechnen, die sich aus der über oder unter dem Durchschnitt liegenden Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft (Paragraph eins, Absatz 2, WEG) ergeben. Paragraph eins, Absatz 2, WEG führt aus, daß mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten auch andere Teile der Liegenschaft verbunden sein können, wie etwa Hausgärten etc sofern sie von den allgemeinen Teilen der Liegenschaft der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten aus zugänglich sind und deutlich abgegrenzt sind. Die Nutzflächenfestsetzung unterliegt nicht der Dispositionsmaxime der Parteien. Ein Antrag ist lediglich Verfahrensvoraussetzung. Das Gericht muß die Nutzwerte nach der materiell-rechtlichen Lage festsetzen. Denkbar sind auch Anträge mehrerer Parteien, die nach ihrem Vorbringen in verschiedene Richtungen zielen. Über alle diese ist in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden. Weil also das Gericht nach der rechtlich wirksamen Widmung der Zubehörteile zu den einzelnen Objekten die Nutzwerte festzusetzen hat, und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 20, MRG, auf den Paragraph 26, Absatz 2, WEG verweist, eine Verweisung auf den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt, müssen strittige Vorfragen, auch wenn sie für sich im Rechtsweg ausgetragen werden könnten, im Verfahren nach Paragraph 26, WEG gelöst werden. Weil Paragraph 5, Absatz eins, WEG aufträgt, die einem Objekt gewidmeten Zubehörteile aufgrund der hier geltenden Offizialmaxime bei der Festsetzung des Nutzwerts von Amts wegen zu beachten, kann die Vorfrage der Zubehörseigenschaft, ebensowenig die Frage des Umfangs des Zubehörs nicht ungeprüft bleiben. Das von den Parteien angerufene Gericht hat die Möglichkeit, durch ein förmliches Beweisverfahren nicht nur die Frage der Widmung, sondern auch den Umfang der Widmung zu klären vergleiche Würth in ImmZ 1980, 115 f mit Besprechung der E 1 Ob 585/79).
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien des Nutzwertfestsetzungsverfahrens der Umfang ihres Zubehörs an unverbauter Liegenschaftsfläche strittig. Daß das vorgelegte Nutzwertgutachten nur dem Rechtsstandpunkt der Antragsteller Rechnung trägt, entbindet das Gericht jedoch nach dem Vorgesagten nicht, einen Einwand der Antragsgegner dahin zu beachten, daß diese strittige Frage in einem Beweisverfahren als Vorfrage zu klären ist. Erst dann läßt sich nämlich die in § 5 WEG angeordnete Berücksichtigung des WE-Zubehörs bei der Nutzwertfestsetzung vornehmen. Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, ein nach § 26 Abs 2 Z 6 lit b WEG vorzulegendes Nutzwertgutachten habe unter sonstiger Sanktion der Antragsabweisung gleichzeitig auch alle strittigen Zubehörsfragen zu beantworten, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien des Nutzwertfestsetzungsverfahrens der Umfang ihres Zubehörs an unverbauter Liegenschaftsfläche strittig. Daß das vorgelegte Nutzwertgutachten nur dem Rechtsstandpunkt der Antragsteller Rechnung trägt, entbindet das Gericht jedoch nach dem Vorgesagten nicht, einen Einwand der Antragsgegner dahin zu beachten, daß diese strittige Frage in einem Beweisverfahren als Vorfrage zu klären ist. Erst dann läßt sich nämlich die in Paragraph 5, WEG angeordnete Berücksichtigung des WE-Zubehörs bei der Nutzwertfestsetzung vornehmen. Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, ein nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, WEG vorzulegendes Nutzwertgutachten habe unter sonstiger Sanktion der Antragsabweisung gleichzeitig auch alle strittigen Zubehörsfragen zu beantworten, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
Im Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte, die im Fall einer Teilung jedenfalls vorzunehmen ist, wird bei den dargestellten strittigen Fragen aber auch zu prüfen sein, ob die von den Parteien beanspruchten Gartenflächen überhaupt zubehörwohnungseigentumstauglich (also iSd § 1 Abs 2 WEG deutlich abgegrenzt) sind, woraus sich die Größe der jeweiligen Zubehörsflächen ergibt und zu welchen Objekten sie vereinbarungsgemäß gehören. Sollte sich hier ein Abweichen der wahren Sach- und materiellen Rechtslage von der früheren Nutzwertfestsetzung nicht erweisen lassen (vgl Call zu WoBl 1992, 22/20; Call in WoBl 1992, 159 f; Call zu WoBl 1994, 152/29), wird es insoweit beim alten Nutzwertfestsetzungsbeschluß - nur unter Vollzug der Teilung - zu bleiben haben.Im Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte, die im Fall einer Teilung jedenfalls vorzunehmen ist, wird bei den dargestellten strittigen Fragen aber auch zu prüfen sein, ob die von den Parteien beanspruchten Gartenflächen überhaupt zubehörwohnungseigentumstauglich (also iSd Paragraph eins, Absatz 2, WEG deutlich abgegrenzt) sind, woraus sich die Größe der jeweiligen Zubehörsflächen ergibt und zu welchen Objekten sie vereinbarungsgemäß gehören. Sollte sich hier ein Abweichen der wahren Sach- und materiellen Rechtslage von der früheren Nutzwertfestsetzung nicht erweisen lassen vergleiche Call zu WoBl 1992, 22/20; Call in WoBl 1992, 159 f; Call zu WoBl 1994, 152/29), wird es insoweit beim alten Nutzwertfestsetzungsbeschluß - nur unter Vollzug der Teilung - zu bleiben haben.
Aus den dargestellten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.