[5] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, in dem er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen kann:
[6] 1. Das Rekursgericht erachtete den außerstreitigen Rechtsweg für das geltend gemachte Feststellungsbegehren als grundsätzlich zulässig. Unter Berufung auf die Entscheidung 5 Ob 117/23a, wonach dem antragstellenden Mieter in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen kein Untersagungsrecht gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung zustehe, gelangte das Rekursgericht zum Ergebnis, dass der Antragsteller ein konkretes Interesse an der begehrten Feststellung nicht aufgezeigt habe.
[7] 2. Mit seinem negativen Feststellungsbegehren verfolgt der Antragsteller erkennbar das Ziel, die Antragsgegnerin zur Abstandnahme der von ihr angeblich geplanten Maßnahmen zu verpflichten. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass ihm kein gesetzlicher Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Unterlassung von bestimmten Erhaltungsarbeiten zusteht. Er meint aber, das Rekursgericht habe verkannt, dass sein Anspruch gerade nicht auf die unmittelbare Unterlassung der Maßnahmen, sondern auf die Feststellung der vorgelagerten Rechtsfrage des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 14a und 14b WGG gerichtet sei. 2. Mit seinem negativen Feststellungsbegehren verfolgt der Antragsteller erkennbar das Ziel, die Antragsgegnerin zur Abstandnahme der von ihr angeblich geplanten Maßnahmen zu verpflichten. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass ihm kein gesetzlicher Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Unterlassung von bestimmten Erhaltungsarbeiten zusteht. Er meint aber, das Rekursgericht habe verkannt, dass sein Anspruch gerade nicht auf die unmittelbare Unterlassung der Maßnahmen, sondern auf die Feststellung der vorgelagerten Rechtsfrage des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Paragraphen 14 a und 14 b WGG gerichtet sei.
[8] Es ist weder ersichtlich noch zeigt der Antragsteller auf, inwiefern der von ihm gewünschte (negative) Feststellungsanspruch von unmittelbarer rechtlicher Wirkung auf seine Rechtsstellung wäre. Soweit er dazu auf eine mögliche (gerichtliche) Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (§ 14 Abs 2 WGG) verweist, spricht er nicht rechtliche, sondern primär wirtschaftliche Aspekte an, die sein rechtliches Interesse nicht begründen können. Es ist weder ersichtlich noch zeigt der Antragsteller auf, inwiefern der von ihm gewünschte (negative) Feststellungsanspruch von unmittelbarer rechtlicher Wirkung auf seine Rechtsstellung wäre. Soweit er dazu auf eine mögliche (gerichtliche) Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (Paragraph 14, Absatz 2, WGG) verweist, spricht er nicht rechtliche, sondern primär wirtschaftliche Aspekte an, die sein rechtliches Interesse nicht begründen können.
[9] Wenn das Rekursgericht daher zum Ergebnis gelangte, der für das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung behauptungs- und beweispflichtige Antragsteller habe dazu kein konkretes Vorbringen erstattet, so ist diese Beurteilung im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.
[10] 3. Damit war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG). 3. Damit war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).