Der Revisionsrekurs ist zwar nach § 126 Abs 2 GBG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zwar nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Was zunächst die von den Revisionsrekurswerbern bestrittene Rekurslegitimation der Finanzprokuratur betrifft, so ziehen sie diese mit Rücksicht auf die bereits vom Rekursgericht zutreffend zitierte Lehre und Rechtsprechung (ebenso schon 2 Ob 20/55, 2 Ob 537/55, 2 Ob 138/56) ohnehin nicht grundsätzlich in Zweifel; sie meinen nur, dass die Vorschriften des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes im gegenständlichen Fall nicht verletzt worden seien. Wäre diese Meinung richtig, so hätte dies jedoch nicht das Fehlen der Rekurslegitimation der Finanzprokuratur, sondern lediglich die mangelnde Berechtigung des Rekurses der Finanzprokuratur zur Folge.
Zur Frage, ob die Vorschriften des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes verletzt worden seien, vertreten die Revisionsrekurswerber unter Berufung auf § 1 Abs 2 dieses Gesetzes den Standpunkt, dass die Verbücherung des Übergabsvertrags vom 5. 7. 1983 schon mit der Erteilung der Genehmigung durch die Bezirksgrundverkehrskommission Mattighofen am 31. 8. 1983 zulässig geworden sei; im Übrigen seien ohnehin noch vor der Bewilligung und Durchführung der Verbücherung des Üergabsvertrags durch das Erstgericht die Genehmigung in Rechtskraft erwachsen und die diesbezügliche Bescheidausfertigung mit der Rechtskraftbestätigung versehen worden. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:Zur Frage, ob die Vorschriften des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes verletzt worden seien, vertreten die Revisionsrekurswerber unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes den Standpunkt, dass die Verbücherung des Übergabsvertrags vom 5. 7. 1983 schon mit der Erteilung der Genehmigung durch die Bezirksgrundverkehrskommission Mattighofen am 31. 8. 1983 zulässig geworden sei; im Übrigen seien ohnehin noch vor der Bewilligung und Durchführung der Verbücherung des Üergabsvertrags durch das Erstgericht die Genehmigung in Rechtskraft erwachsen und die diesbezügliche Bescheidausfertigung mit der Rechtskraftbestätigung versehen worden. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 1 Abs 1 oöGVG 1975 LGBl 53 bedarf unter anderem die Übertragung des Eigentumsrechts an einem ganz oder teilweise der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Nach § 1 Abs 2 leg cit wird der Vertrag mit der Versagung der Genehmigung rückwirkend rechtsunwirksam; solange die Genehmigung nicht erteilt ist, ist eine grundbücherliche Eintragung nicht zulässig. Dieser Rechtslage Rechnung tragend haben die Parteien des Übergabsvertrags vom 5. 7. 1983 gemäß dessen § 10 vereinbart, dass der Vertrag bis zum Vorliegen der Bewilligung durch die zuständige Grundverkehrskommission als aufschiebend bedingt abgeschlossen gilt und erst mit dem Vorliegen dieser Bewilligung rechtswirksam wird.Nach Paragraph eins, Absatz eins, oöGVG 1975 Landesgesetzblatt 53, bedarf unter anderem die Übertragung des Eigentumsrechts an einem ganz oder teilweise der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Nach Paragraph eins, Absatz 2, leg cit wird der Vertrag mit der Versagung der Genehmigung rückwirkend rechtsunwirksam; solange die Genehmigung nicht erteilt ist, ist eine grundbücherliche Eintragung nicht zulässig. Dieser Rechtslage Rechnung tragend haben die Parteien des Übergabsvertrags vom 5. 7. 1983 gemäß dessen Paragraph 10, vereinbart, dass der Vertrag bis zum Vorliegen der Bewilligung durch die zuständige Grundverkehrskommission als aufschiebend bedingt abgeschlossen gilt und erst mit dem Vorliegen dieser Bewilligung rechtswirksam wird.
Gemäß § 20 Abs 2 oöGVG ist gegen die Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission die Berufung an die Landesgrundverkehrskommission zulässig; nach § 20 Abs 3 leg cit steht die Berufung auch der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu. Nach § 63 Abs 5 AVG 1950 ist die Berufung binnen 2 Wochen zu erheben, nach § 64 Abs 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oöGVG ist gegen die Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission die Berufung an die Landesgrundverkehrskommission zulässig; nach Paragraph 20, Absatz 3, leg cit steht die Berufung auch der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu. Nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1950 ist die Berufung binnen 2 Wochen zu erheben, nach Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung.
Aus den wiedergegebenen Bestimmungen des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Grundbuchsgesuchs beim Erstgericht am 13. 9. 1983 - und dieser Zeitpunkt ist gemäß § 93 GBG für die Beurteilung der Berechtigung des Gesuches entscheidend - aufgrund der Aktenlage noch nicht feststand, ob die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrags vom 31. 8. 1983 in Rechtskraft erwachsen und damit (SZ 22/138 ua) rechtswirksam geworden war. (Die erst am 5. 10. 1983 auf der Bescheidausfertigung angebrachte Bestätigung der Bezirksgrundverkehrskommission Mattighofen, wonach der Genehmigungsbescheid seit 23. 9. 1983 rechtskräftig ist, durfte vom Erstgericht gemäß § 93 GBG - beide Zeitpunkte liegen nach dem Einlangen des Grundbuchsgesuchs beim Erstgericht am 13. 9. 1983 - nicht berücksichtigt werden; die §§ 15 GVG 1937 BGBl 251 und 20 der Verordnung BGBl 1937/252 [vgl Klang in Klang2 II 146] fanden im geltenden oberösterreichischen Grundverkehrsrecht keine Entsprechung; zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Zwischenerledigungen im Grundbuchsverfahren vgl auch § 95 Abs 1 GBG.) Vor Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die in erster Instanz erteilte Genehmigung von der zweiten Instanz versagt und dadurch der genehmigungsbedürftige Vertrag rückwirkend rechtsunwirksam wird. Die Verbücherung eines nach dem oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts kann nur dann bewilligt werden, wenn die Rechtskraft des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheids in dem nach § 93 GBG entscheidenden Zeitpunkt urkundlich dargetan ist (vgl die bereits vom Rekursgericht zu Recht herangezogene Entscheidung RPflSlgG 888; siehe beispielsweise auch § 14 Abs 1 nöGVG 1973 LGBl 6800-0, wonach dem Grundbuchsgesuch eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des zustimmenden Bescheids der Grundverkehrskommission beizulegen ist; ebenso § 16 Abs 1 lit a SbgGVG 1974 LGBl 8).Aus den wiedergegebenen Bestimmungen des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Grundbuchsgesuchs beim Erstgericht am 13. 9. 1983 - und dieser Zeitpunkt ist gemäß Paragraph 93, GBG für die Beurteilung der Berechtigung des Gesuches entscheidend - aufgrund der Aktenlage noch nicht feststand, ob die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrags vom 31. 8. 1983 in Rechtskraft erwachsen und damit (SZ 22/138 ua) rechtswirksam geworden war. (Die erst am 5. 10. 1983 auf der Bescheidausfertigung angebrachte Bestätigung der Bezirksgrundverkehrskommission Mattighofen, wonach der Genehmigungsbescheid seit 23. 9. 1983 rechtskräftig ist, durfte vom Erstgericht gemäß Paragraph 93, GBG - beide Zeitpunkte liegen nach dem Einlangen des Grundbuchsgesuchs beim Erstgericht am 13. 9. 1983 - nicht berücksichtigt werden; die Paragraphen 15, GVG 1937 BGBl 251 und 20 der Verordnung BGBl 1937/252 [vgl Klang in Klang2 römisch zwei 146] fanden im geltenden oberösterreichischen Grundverkehrsrecht keine Entsprechung; zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Zwischenerledigungen im Grundbuchsverfahren vergleiche auch Paragraph 95, Absatz eins, GBG.) Vor Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die in erster Instanz erteilte Genehmigung von der zweiten Instanz versagt und dadurch der genehmigungsbedürftige Vertrag rückwirkend rechtsunwirksam wird. Die Verbücherung eines nach dem oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts kann nur dann bewilligt werden, wenn die Rechtskraft des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheids in dem nach Paragraph 93, GBG entscheidenden Zeitpunkt urkundlich dargetan ist vergleiche die bereits vom Rekursgericht zu Recht herangezogene Entscheidung RPflSlgG 888; siehe beispielsweise auch Paragraph 14, Absatz eins, nöGVG 1973 Landesgesetzblatt 6800, -0, wonach dem Grundbuchsgesuch eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des zustimmenden Bescheids der Grundverkehrskommission beizulegen ist; ebenso Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, SbgGVG 1974 Landesgesetzblatt 8, ).
Es lagen aber im entscheidenden Zeitpunkt (§ 93 GBG) entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber auch die Voraussetzungen des § 35 GBG für die Bewilligung lediglich der Vormerkung des Eigentumsrechts des Antragstellers nicht vor, weil beim Einlagen des Grundbuchsgesuchs - wie bereits ausgeführt - noch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Übergabsvertrag rückwirkend rechtsunwirksam wird (vgl SZ 30/46). Daran hat die Neufassung des § 160 Abs 1 BAO durch das Bundesgesetz vom 19. 3. 1980 BGBl 151, wonach die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Vormerkung des Eigentumsrechts nicht mehr erforderlich ist, nichts geändert.Es lagen aber im entscheidenden Zeitpunkt (Paragraph 93, GBG) entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber auch die Voraussetzungen des Paragraph 35, GBG für die Bewilligung lediglich der Vormerkung des Eigentumsrechts des Antragstellers nicht vor, weil beim Einlagen des Grundbuchsgesuchs - wie bereits ausgeführt - noch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Übergabsvertrag rückwirkend rechtsunwirksam wird vergleiche SZ 30/46). Daran hat die Neufassung des Paragraph 160, Absatz eins, BAO durch das Bundesgesetz vom 19. 3. 1980 Bundesgesetzblatt 151, , wonach die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Vormerkung des Eigentumsrechts nicht mehr erforderlich ist, nichts geändert.
Da somit das Rekursgericht richtig erkannte, dass das Erstgericht das vorliegende Grundbuchsgesuch bei gehöriger Beachtung der Vorschriften des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes und des Grundbuchsgesetzes zur Gänze abzuweisen gehabt hätte, musste dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt werden.