Aus den Entscheidungsgründen:
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegt nach der Auffassung der Revisionswerberinnen darin, daß die Untergerichte annahmen, eine Exekution in das Vermögen des Schuldners könnte zu keiner vollständigen Befriedigung der Klägerinnen führen. Es stunden zur Exekutionsführung die Forderung des Schuldners gegen die Dipl.-Ing. H. & G. Ges. m. b. H. im Betrage von 120.000 S, 1/48-Anteil am Hause Pf.-Platz Nr. 3 in Innsbruck, und die Ansprüche aus seiner Arbeitsleistung gegen diese Gesellschaft zur Verfügung. Eine Forderungsexekution gegen die Gesellschaft m. b. H. mit einem Auftrag an den Drittschuldner zur Äußerung hätte den Sachverhalt geklärt und die Zahlung von 20.000 S beweise, daß der Schuldner verwertbares Vermögen besitze. Durch den Hausanteil könnte ungefähr 1/10 der Forderung der Klägerinnen gedeckt werden und trotz des angegebenen geringen Gehaltseinkommens haben die Klägerinnen nach § 10 LohnpfV. die Möglichkeit, ein angemessenes Entgelt für die Arbeitsleistung der Exekution zu unterziehen. Diese Exekutionsmittel müßten ausgeschöpft werden, ehe eine Anfechtungsklage eingebracht werden könnte.Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegt nach der Auffassung der Revisionswerberinnen darin, daß die Untergerichte annahmen, eine Exekution in das Vermögen des Schuldners könnte zu keiner vollständigen Befriedigung der Klägerinnen führen. Es stunden zur Exekutionsführung die Forderung des Schuldners gegen die Dipl.-Ing. H. & G. Ges. m. b. H. im Betrage von 120.000 S, 1/48-Anteil am Hause Pf.-Platz Nr. 3 in Innsbruck, und die Ansprüche aus seiner Arbeitsleistung gegen diese Gesellschaft zur Verfügung. Eine Forderungsexekution gegen die Gesellschaft m. b. H. mit einem Auftrag an den Drittschuldner zur Äußerung hätte den Sachverhalt geklärt und die Zahlung von 20.000 S beweise, daß der Schuldner verwertbares Vermögen besitze. Durch den Hausanteil könnte ungefähr 1/10 der Forderung der Klägerinnen gedeckt werden und trotz des angegebenen geringen Gehaltseinkommens haben die Klägerinnen nach Paragraph 10, LohnpfV. die Möglichkeit, ein angemessenes Entgelt für die Arbeitsleistung der Exekution zu unterziehen. Diese Exekutionsmittel müßten ausgeschöpft werden, ehe eine Anfechtungsklage eingebracht werden könnte.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen. § 8 AnfO. erklärt die Anfechtung eines Gläubigers dann für zulässig, wenn dessen Forderung vollstreckbar und uneinbringlich ist. Die Befriedigungsverletzung unterliegt wie jedes andere Tatbestandsmerkmal der Anführungs- und Beweispflicht des Anfechtenden. Die Uneinbringlichkeit ist entweder aus der Fruchtlosigkeit einer wirklich durchgeführten Exekution oder aus der vorauszusehenden Aussichtslosigkeit einer noch nicht durchgeführten Exekution zu erschließen. Es ist daher nicht notwendig, daß die Klägerinnen in das Vermögen auch wirklich Exekution geführt haben; es genügt, daß sie die voraussichtliche Fruchtlosigkeit dargetan haben. Unter einem befriedigungstauglichen Vermögen kann nur ein der Exekution augenblicklich unterziehbares Vermögen verstanden werden. Es scheidet alles Vermögen aus, das aus tatsächlichen Gründen derzeit zur Befriedigung des Gläubigers nicht verwertet werden kann. Die Aussichtslosigkeit einer noch nicht versuchten Exekution kann immer nur aus Indizien erschlossen werden. Schon die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit der Aussichtslosigkeit genügt. Der Gläubiger ist nicht genötigt, eine voraussichtlich aussichtslose Exekution zu führen, nur um die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit nachzuweisen. Das Gesetz spricht von einer Verletzung der vollständigen Befriedigung. Die Anfechtung ist daher auch zulässig, wenn das Vermögen bloß zur teilweisen Befriedigung hinreicht. Die Anfechtung wird auch dem Umfange nach durch die Möglichkeit einer Teilbefriedigung aus dem Vermögen des Schuldners nicht beschränkt, insbesondere nicht in der Weise, daß der Gegner nur die Exekution zur Hereinbringung eines voraussichtlich ungetilgten Restes der Forderung des Anfechtenden zu dulden hätte. Auch wenn die Exekution erst in Zukunft zur vollständigen Befriedigung führen würde, ist die Anfechtung zulässig. Der Gläubiger, der voraussichtlich nicht ganz durch Exekution befriedigt werden kann, braucht die Exekution nicht vorzunehmen, sondern kann anfechten (Bartsch, AnfO., S. 556 ff.).Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen. Paragraph 8, AnfO. erklärt die Anfechtung eines Gläubigers dann für zulässig, wenn dessen Forderung vollstreckbar und uneinbringlich ist. Die Befriedigungsverletzung unterliegt wie jedes andere Tatbestandsmerkmal der Anführungs- und Beweispflicht des Anfechtenden. Die Uneinbringlichkeit ist entweder aus der Fruchtlosigkeit einer wirklich durchgeführten Exekution oder aus der vorauszusehenden Aussichtslosigkeit einer noch nicht durchgeführten Exekution zu erschließen. Es ist daher nicht notwendig, daß die Klägerinnen in das Vermögen auch wirklich Exekution geführt haben; es genügt, daß sie die voraussichtliche Fruchtlosigkeit dargetan haben. Unter einem befriedigungstauglichen Vermögen kann nur ein der Exekution augenblicklich unterziehbares Vermögen verstanden werden. Es scheidet alles Vermögen aus, das aus tatsächlichen Gründen derzeit zur Befriedigung des Gläubigers nicht verwertet werden kann. Die Aussichtslosigkeit einer noch nicht versuchten Exekution kann immer nur aus Indizien erschlossen werden. Schon die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit der Aussichtslosigkeit genügt. Der Gläubiger ist nicht genötigt, eine voraussichtlich aussichtslose Exekution zu führen, nur um die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit nachzuweisen. Das Gesetz spricht von einer Verletzung der vollständigen Befriedigung. Die Anfechtung ist daher auch zulässig, wenn das Vermögen bloß zur teilweisen Befriedigung hinreicht. Die Anfechtung wird auch dem Umfange nach durch die Möglichkeit einer Teilbefriedigung aus dem Vermögen des Schuldners nicht beschränkt, insbesondere nicht in der Weise, daß der Gegner nur die Exekution zur Hereinbringung eines voraussichtlich ungetilgten Restes der Forderung des Anfechtenden zu dulden hätte. Auch wenn die Exekution erst in Zukunft zur vollständigen Befriedigung führen würde, ist die Anfechtung zulässig. Der Gläubiger, der voraussichtlich nicht ganz durch Exekution befriedigt werden kann, braucht die Exekution nicht vorzunehmen, sondern kann anfechten (Bartsch, AnfO., S. 556 ff.).
In der Revision wird der Ansicht der Untergerichte, daß die Klägerinnen die voraussichtliche Fruchtlosigkeit einer Exekution auf das vom Schuldner eidlich angegebene Vermögen dargetan haben, nichts Stichhältiges entgegengesetzt. Hinsichtlich der angeblichen Forderung des Schuldners im Betrage von 120.000 S liegt der Sachverhalt so, daß der Schuldner das gesamte Vermögen der Kommanditgesellschaft an die Gesellschaft m. b. H. verkauft hat. Es ist daher schon aus diesem Gründe fraglich, ob die Forderung dem Schuldner oder der Kommanditgesellschaft und damit zum Teil den Klägerinnen und deren Mutter zusteht. Es müßte zuerst die Liquidation der Kommanditgesellschaft durchgeführt werden, um den Anteil des Schuldners an dieser Forderung festzustellen. Zudem sind die vom Schuldner mit der Gesellschaft m. b. H. abgeschlossenen Verträge derart undurchsichtig, daß sich daraus eine Fülle von Streitigkeiten ergeben kann. Es sei nur darauf verwiesen, daß nach dem Protokoll vom 8. April 1958 für die verkauften Sachen kein fester Preis vereinbart wurde, sondern der Preis erst in einer von Dipl.-Ing. H. zu errichtenden Bilanz festzusetzen ist, daß die Gesellschaft m. b. H. auch Passiven in unbekannter Höhe übernahm und mit den vereinbarten Gutschriften auch vereinbarte Lastschriften zu verrechnen sind, wobei weder die einen noch die anderen ziffernmäßig festgestellt wurden. Es steht in keiner Weise fest, ob auf den vorgesehenen Abwicklungskonten der Endsaldo II bisher errechnet wurde, von dessen Feststellung die Ermittlung des auszuzahlenden Endsaldos I abhängt. Die Gesellschafter der Gesellschaft m. b. H. haben angegeben, nichts Näheres über diese Forderung zu wissen. Sie haben alles dem Geschäftsführer Dipl.-Ing. H. überlassen. Es muß den Klägerinnen nicht zugemutet werden, zunächst auf eine derart unsichere Forderung zu greifen. Es ist den Umständen nach wahrscheinlich, daß sie zum Teil nicht dem Schuldner zusteht und zudem erst auf Grund eines umständlichen Drittschuldnerprozesses festgestellt werden müßte, wobei immer noch die Einbringlichkeit in Frage steht. Die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, daß diese Forderung zu einer augenblicklichen Befriedigung der Klägerinnen nicht geeignet ist.In der Revision wird der Ansicht der Untergerichte, daß die Klägerinnen die voraussichtliche Fruchtlosigkeit einer Exekution auf das vom Schuldner eidlich angegebene Vermögen dargetan haben, nichts Stichhältiges entgegengesetzt. Hinsichtlich der angeblichen Forderung des Schuldners im Betrage von 120.000 S liegt der Sachverhalt so, daß der Schuldner das gesamte Vermögen der Kommanditgesellschaft an die Gesellschaft m. b. H. verkauft hat. Es ist daher schon aus diesem Gründe fraglich, ob die Forderung dem Schuldner oder der Kommanditgesellschaft und damit zum Teil den Klägerinnen und deren Mutter zusteht. Es müßte zuerst die Liquidation der Kommanditgesellschaft durchgeführt werden, um den Anteil des Schuldners an dieser Forderung festzustellen. Zudem sind die vom Schuldner mit der Gesellschaft m. b. H. abgeschlossenen Verträge derart undurchsichtig, daß sich daraus eine Fülle von Streitigkeiten ergeben kann. Es sei nur darauf verwiesen, daß nach dem Protokoll vom 8. April 1958 für die verkauften Sachen kein fester Preis vereinbart wurde, sondern der Preis erst in einer von Dipl.-Ing. H. zu errichtenden Bilanz festzusetzen ist, daß die Gesellschaft m. b. H. auch Passiven in unbekannter Höhe übernahm und mit den vereinbarten Gutschriften auch vereinbarte Lastschriften zu verrechnen sind, wobei weder die einen noch die anderen ziffernmäßig festgestellt wurden. Es steht in keiner Weise fest, ob auf den vorgesehenen Abwicklungskonten der Endsaldo römisch zwei bisher errechnet wurde, von dessen Feststellung die Ermittlung des auszuzahlenden Endsaldos römisch eins abhängt. Die Gesellschafter der Gesellschaft m. b. H. haben angegeben, nichts Näheres über diese Forderung zu wissen. Sie haben alles dem Geschäftsführer Dipl.-Ing. H. überlassen. Es muß den Klägerinnen nicht zugemutet werden, zunächst auf eine derart unsichere Forderung zu greifen. Es ist den Umständen nach wahrscheinlich, daß sie zum Teil nicht dem Schuldner zusteht und zudem erst auf Grund eines umständlichen Drittschuldnerprozesses festgestellt werden müßte, wobei immer noch die Einbringlichkeit in Frage steht. Die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, daß diese Forderung zu einer augenblicklichen Befriedigung der Klägerinnen nicht geeignet ist.
Die Möglichkeit der Exekution auf den Hausanteil im Werte von 5000 S und auf das Arbeitseinkommen des Schuldners schließt die Anfechtung nicht aus. Der Hausanteil ist schwer verwertbar und reicht nur zu einer Teilbefriedigung hin. Die Pfändung des Arbeitseinkommens würde ebenfalls nicht ohne Drittschuldnerprozeß und erst in nicht absehbarer Zukunft eine Hereinbringung ermöglichen.
Mit Recht haben die Untergerichte in der Veräußerung des S.-Hauses eine unentgeltliche Verfügung des Schuldners im Sinne des § 3 Z. 1 AnfO. angenommen, da dafür genügt, daß objektiv eine unentgeltliche Vermögenszuwendung vorliegt (SZ. XXV 101). Das ist hier der Fall, weil dem Werte der Liegenschaft im Betrage von 310.000 S nur die Belastung durch ein Pfandrecht für eine Forderung von 6275 RM 88 Pf., die übrigens nach dem Kaufvertrag von den Beklagten nicht zur Erfüllung übernommen wurde, und durch die Reallast, die sich der Veräußerer vorbehalten hat und die mit höchstens 127.000 S zu bewerten ist, gegenübersteht. In dem Geschäft liegt daher seinem Gesamtcharakter nach eine Schenkung. Unentgeltlich ist auch eine Zuwendung mit Lasten, wenn wie hier offenbar ist, daß die Belastung nach der Absicht der Parteien nicht ein volles Entgelt sein soll (Bartsch - Pollak, I S. 187, 189; JBl. 1959 S. 215). Es mag richtig sein, daß die Klägerinnen auch die Möglichkeit gehabt hätten, die Forderung des Vaters gegen die Beklagten auf Zahlung des bisher nicht entrichteten Kaufpreises von 26.000 S zu pfänden, doch wäre auch damit nur die Möglichkeit einer Teilbefriedigung gegeben, die die Anfechtung nicht hindert.Mit Recht haben die Untergerichte in der Veräußerung des S.-Hauses eine unentgeltliche Verfügung des Schuldners im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO. angenommen, da dafür genügt, daß objektiv eine unentgeltliche Vermögenszuwendung vorliegt (SZ. römisch 25 101). Das ist hier der Fall, weil dem Werte der Liegenschaft im Betrage von 310.000 S nur die Belastung durch ein Pfandrecht für eine Forderung von 6275 RM 88 Pf., die übrigens nach dem Kaufvertrag von den Beklagten nicht zur Erfüllung übernommen wurde, und durch die Reallast, die sich der Veräußerer vorbehalten hat und die mit höchstens 127.000 S zu bewerten ist, gegenübersteht. In dem Geschäft liegt daher seinem Gesamtcharakter nach eine Schenkung. Unentgeltlich ist auch eine Zuwendung mit Lasten, wenn wie hier offenbar ist, daß die Belastung nach der Absicht der Parteien nicht ein volles Entgelt sein soll (Bartsch - Pollak, römisch eins S. 187, 189; JBl. 1959 S. 215). Es mag richtig sein, daß die Klägerinnen auch die Möglichkeit gehabt hätten, die Forderung des Vaters gegen die Beklagten auf Zahlung des bisher nicht entrichteten Kaufpreises von 26.000 S zu pfänden, doch wäre auch damit nur die Möglichkeit einer Teilbefriedigung gegeben, die die Anfechtung nicht hindert.
Beizufügen ist nur noch, daß auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 29. Dezember 1957 nach § 3 Z. 1 AnfO. vorliegen. Die Frist des § 3 AnfO. ist gewahrt, weil die Klage am 27. November 1958 erhoben wurde. Daß der Exekutionstitel der Klägerinnen erst vom 13. Mai 1958 datiert, steht der Anfechtung nicht entgegen, da feststeht, daß die Forderung der Klägerinnen jedenfalls schon vor dem Zeitpunkt des Kaufvertrages entstanden ist (vgl. SZ. XXVII 67).Beizufügen ist nur noch, daß auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 29. Dezember 1957 nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO. vorliegen. Die Frist des Paragraph 3, AnfO. ist gewahrt, weil die Klage am 27. November 1958 erhoben wurde. Daß der Exekutionstitel der Klägerinnen erst vom 13. Mai 1958 datiert, steht der Anfechtung nicht entgegen, da feststeht, daß die Forderung der Klägerinnen jedenfalls schon vor dem Zeitpunkt des Kaufvertrages entstanden ist vergleiche SZ. römisch 27 67).