Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst ist zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges Stellung zu nehmen. Bei der Entscheidung über diese Frage ist in erster Linie vom Wortlaut des Klagebegehrens und den Klagsbehauptungen auszugehen (SZ 46/82 u. v. a.; Fasching I, 63). Gemäß § 6 Abs. 1 KO können grundsätzlich Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen ohne Beobachtung des in der Konkursordnung vorgeschriebenen Anmeldungsverfahrens nicht mehr eingeklagt werden. Der Kläger macht jedoch ausdrücklich eine Masseforderung geltend. Masseforderungen im Sinne des § 46 KO sind von den Konkursforderungen rechtlich verschieden zu beurteilen und unterliegen keiner Anmeldungspflicht im Konkurse (SZ 36/63; SZ 44/165). Die Massegläubiger sind als Gläubiger besonderer Art ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind (§ 124 Abs. 1 KO). Sie sind demnach auch in ihrem Klagsrechte durch das Konkursverfahren nicht eingeschränkt (EvBl. 1971/197; SZ 44/165 u. a.). Der Rechtsweg ist demnach zulässig.Zunächst ist zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges Stellung zu nehmen. Bei der Entscheidung über diese Frage ist in erster Linie vom Wortlaut des Klagebegehrens und den Klagsbehauptungen auszugehen (SZ 46/82 u. v. a.; Fasching römisch eins, 63). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO können grundsätzlich Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen ohne Beobachtung des in der Konkursordnung vorgeschriebenen Anmeldungsverfahrens nicht mehr eingeklagt werden. Der Kläger macht jedoch ausdrücklich eine Masseforderung geltend. Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, KO sind von den Konkursforderungen rechtlich verschieden zu beurteilen und unterliegen keiner Anmeldungspflicht im Konkurse (SZ 36/63; SZ 44/165). Die Massegläubiger sind als Gläubiger besonderer Art ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind (Paragraph 124, Absatz eins, KO). Sie sind demnach auch in ihrem Klagsrechte durch das Konkursverfahren nicht eingeschränkt (EvBl. 1971/197; SZ 44/165 u. a.). Der Rechtsweg ist demnach zulässig.
Die klagende Partei machte auch die allein noch strittige Pachtzinsforderung für das Jahr 1974 für das ganze Jahr als Masseforderung geltend und vertritt diese Auffassung weiterhin als ihr Hauptanliegen in der Revision. Um die Auflösung des Pachtvertrages zu verhindern, habe der Masseverwalter den nach seiner Berechnung geschuldeten Pachtzins für das Jahr 1974 im Betrage von 1410 S bezahlt und erklärt, das Pachtverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies stelle eine Rechtshandlung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 KO dar, die die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses verhindert, aber auch den Anspruch für 1974 zur Masseforderung gemacht habe. Der Masseverwalter habe auch im ganzen erstinstanzlichen Verfahren niemals eingewendet, daß es sich bei der von ihm bezahlten Pachtzinsforderung für das Jahr 1974 nicht um eine Masseforderung, sondern um eine Konkursforderung gehandelt habe.Die klagende Partei machte auch die allein noch strittige Pachtzinsforderung für das Jahr 1974 für das ganze Jahr als Masseforderung geltend und vertritt diese Auffassung weiterhin als ihr Hauptanliegen in der Revision. Um die Auflösung des Pachtvertrages zu verhindern, habe der Masseverwalter den nach seiner Berechnung geschuldeten Pachtzins für das Jahr 1974 im Betrage von 1410 S bezahlt und erklärt, das Pachtverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies stelle eine Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO dar, die die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses verhindert, aber auch den Anspruch für 1974 zur Masseforderung gemacht habe. Der Masseverwalter habe auch im ganzen erstinstanzlichen Verfahren niemals eingewendet, daß es sich bei der von ihm bezahlten Pachtzinsforderung für das Jahr 1974 nicht um eine Masseforderung, sondern um eine Konkursforderung gehandelt habe.
Dieser Auffassung kann nur zum Teil beigepflichtet werden Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. Die im § 23 Abs. 1 KO eingeräumte Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Bestandverhältnisses wurde von beiden Seiten nicht in Anspruch genommen. Der Masseverwalter trat damit in den Bestandvertrag ein, so daß Bestandzinsforderungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen nach § 46 Abs. 1 Z. 3 KO waren (JBl. 1936, 458; SZ 7/198). Der Auffassung des Berufungsgerichtes über die Bedeutung der Fälligkeit der Bestandzinsforderung für ihre Beurteilung als Masse- oder Konkursforderung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. In den Fällen des Eintrittes des Masseverwalters in den Bestandvertrag des Gemeinschuldners ist die Bestandzinsforderung vielmehr ab dem Tag der Konkurseröffnung Masseforderung und nur bis dahin Konkursforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es, wie Bartsch - Pollak KO[3] 1, 281 Anm. 32 darlegen, nicht an. Diese Auffassung, die die Entscheidung JBl. 1936, 458 teilt, ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Gesetz dem Bestandgeber, der von der ihm eingeräumten vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit nicht Gebrauch macht, gewiß nicht zumutet, auch noch für den nach der Konkurseröffnung liegenden Teil der Zinsperiode, für die der Zins im vorhinein zu bezahlen war, tatsächlich aber nicht bezahlt wurde, keine volle Zinszahlung zu erhalten; dies würde insbesondere bei einer vereinbarten, vor der Konkurseröffnung fälligen, tatsächlich aber nicht geleisteten Zinsvorauszahlung für eine längere Periode deutlich. Demgegenüber kann entgegen der Auffassung der Revision der Zinsanspruch für die Zeit vor der Konkurseröffnung durch die spätere Fortsetzung des Bestandverhältnisses nicht rückwirkend zu einer Masseforderung werden, insbesondere nicht für Beträge, die nicht einmal anerkannt wurden. Die Anerkennung einer Konkursforderung durch den Masseverwalter allein macht diese im übrigen auch noch nicht zur Masseforderung (Bartsch - Pollak, 280 Anm. 23).Dieser Auffassung kann nur zum Teil beigepflichtet werden Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. Die im Paragraph 23, Absatz eins, KO eingeräumte Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Bestandverhältnisses wurde von beiden Seiten nicht in Anspruch genommen. Der Masseverwalter trat damit in den Bestandvertrag ein, so daß Bestandzinsforderungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO waren (JBl. 1936, 458; SZ 7/198). Der Auffassung des Berufungsgerichtes über die Bedeutung der Fälligkeit der Bestandzinsforderung für ihre Beurteilung als Masse- oder Konkursforderung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. In den Fällen des Eintrittes des Masseverwalters in den Bestandvertrag des Gemeinschuldners ist die Bestandzinsforderung vielmehr ab dem Tag der Konkurseröffnung Masseforderung und nur bis dahin Konkursforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es, wie Bartsch - Pollak KO[3] 1, 281 Anmerkung 32 darlegen, nicht an. Diese Auffassung, die die Entscheidung JBl. 1936, 458 teilt, ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Gesetz dem Bestandgeber, der von der ihm eingeräumten vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit nicht Gebrauch macht, gewiß nicht zumutet, auch noch für den nach der Konkurseröffnung liegenden Teil der Zinsperiode, für die der Zins im vorhinein zu bezahlen war, tatsächlich aber nicht bezahlt wurde, keine volle Zinszahlung zu erhalten; dies würde insbesondere bei einer vereinbarten, vor der Konkurseröffnung fälligen, tatsächlich aber nicht geleisteten Zinsvorauszahlung für eine längere Periode deutlich. Demgegenüber kann entgegen der Auffassung der Revision der Zinsanspruch für die Zeit vor der Konkurseröffnung durch die spätere Fortsetzung des Bestandverhältnisses nicht rückwirkend zu einer Masseforderung werden, insbesondere nicht für Beträge, die nicht einmal anerkannt wurden. Die Anerkennung einer Konkursforderung durch den Masseverwalter allein macht diese im übrigen auch noch nicht zur Masseforderung (Bartsch - Pollak, 280 Anmerkung 23).
Dies hat im vorliegenden Fall zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Pachtzinsforderung für das Jahr 1974 bis zum 16. Juni und ab dem Tage der Konkurseröffnung zu führen. Dem Kläger steht für den in den Konkurs fallenden Zeitraum der aliquote Teil der mit 7241.62 S (abzüglich geleisteter Zahlung von 2410 S) nunmehr der Höhe nach unbestrittenen Pachtzinsforderung unverkürzt als Masseforderung zu. Das sind für 198 Tage 2621 S. Die bezahlten 2410 S sind nicht zur Gänze als auf die Masseforderung erfolgt zu berücksichtigen, weil damit der Zins für das gesamte Jahr in der ursprünglich anerkannten Höhe berichtigt werden sollte. Wurde damit eine Forderung, die zum Teil Konkursforderung ist, als Masseforderung behandelt und demgemäß befriedigt, so ist allenfalls der Gläubiger um den Betrag, der die ihm gebührende Konkursdividende übersteigt, bereichert (vgl. Petschek - Reimer - Schiemer, Das Österreichische Insolvenzrecht, 540). Dies ist jedoch im jetzigen Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. Zuzüglich der bereits rechtskräftig zuerkannten Bestandzinsrestforderung für das Jahr 1975 von 5186 S ist das Klagebegehren demnach mit dem Betrage von 7807 S samt Anhang berechtigt. Die unsubstantiierte Einwendung der Unzulänglichkeit der Konkursmasse für alle Masseforderungen hat in den Entscheidungen der Untergerichte keine Berücksichtigung gefunden. Da dies ungerügt geblieben ist, ist hierauf schon aus diesem Gründe nicht einzugehen.Dies hat im vorliegenden Fall zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Pachtzinsforderung für das Jahr 1974 bis zum 16. Juni und ab dem Tage der Konkurseröffnung zu führen. Dem Kläger steht für den in den Konkurs fallenden Zeitraum der aliquote Teil der mit 7241.62 S (abzüglich geleisteter Zahlung von 2410 S) nunmehr der Höhe nach unbestrittenen Pachtzinsforderung unverkürzt als Masseforderung zu. Das sind für 198 Tage 2621 S. Die bezahlten 2410 S sind nicht zur Gänze als auf die Masseforderung erfolgt zu berücksichtigen, weil damit der Zins für das gesamte Jahr in der ursprünglich anerkannten Höhe berichtigt werden sollte. Wurde damit eine Forderung, die zum Teil Konkursforderung ist, als Masseforderung behandelt und demgemäß befriedigt, so ist allenfalls der Gläubiger um den Betrag, der die ihm gebührende Konkursdividende übersteigt, bereichert vergleiche Petschek - Reimer - Schiemer, Das Österreichische Insolvenzrecht, 540). Dies ist jedoch im jetzigen Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. Zuzüglich der bereits rechtskräftig zuerkannten Bestandzinsrestforderung für das Jahr 1975 von 5186 S ist das Klagebegehren demnach mit dem Betrage von 7807 S samt Anhang berechtigt. Die unsubstantiierte Einwendung der Unzulänglichkeit der Konkursmasse für alle Masseforderungen hat in den Entscheidungen der Untergerichte keine Berücksichtigung gefunden. Da dies ungerügt geblieben ist, ist hierauf schon aus diesem Gründe nicht einzugehen.
Die Revision erweist sich sohin im dargelegten Umfange als teilweise berechtigt.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten in allen Instanzen beruht auf den §§ 43 Abs. 1, bzw. 43 Abs. 1, 50 ZPO. Bedacht genommen wurde auf den Prozeßerfolg des Klägers (in erster und zweiter Instanz zu etwa 78%, in dritter etwa zur Hälfte).Die Entscheidung über die Prozeßkosten in allen Instanzen beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins,, bzw. 43 Absatz eins, 50, ZPO. Bedacht genommen wurde auf den Prozeßerfolg des Klägers (in erster und zweiter Instanz zu etwa 78%, in dritter etwa zur Hälfte).