Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Im Revisionsrekurs wird unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht sowie neu vorgebracht, dass die Antragsgegnerin (nach der Entscheidung des Rekursgerichts) den Antragsteller und die übrigen andrängenden Gläubiger befriedigt habe, sodass die Konkursvoraussetzungen weggefallen seien. Das neue Vorbringen wird durch Vorlage von fünf Empfangsscheinen der Österreichischen Postsparkasse, versehen mit dem Stampiglienaufdruck „Zur Durchführung im Postscheckverkehr am 29. 12. 1980 weitergeleitet. Ö.C.I.“, und der Ablichtung eines am 30. 12. 1980 über 206.109 S ausgestellten Schecks bescheinigt, auf der Rechtsanwalt Dr. Bernt Strickner, der Vertreter des Antragstellers, die Übernahme des Schecks sowie die Tatsache bestätigt, dass damit sämtliche Ansprüche seines Mandanten Franz L***** gegen Leonie M***** (die Antragsgegnerin), insbesondere die Ansprüche aus dem Verfahren 12 Cg 233/79 des Landesgerichts Innsbruck, befriedigt sind. Rechtsanwalt Dr. Strickner erklärt auf der genannten Ablichtung ferner, dass er für den Fall, dass das Oberlandesgericht Innsbruck dem von der Antragsgegnerin eingebrachten Revisionsrekurs von sich aus stattgeben sollte, im Vollmachtsnamen seines Mandanten auf ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichte.
Das im Revisionsrekurs enthaltene neue Vorbringen ist gemäß § 176 Abs 1 Satz 2 KO, wonach in Rekursen neue Umstände und Beweismittel angeführt werden können, zulässig und beachtlich. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. 5. 1977, 5 Ob 306/76, veröffentlicht in JBl 1978, 158 mit Glosse von Sprung, ausgesprochen hat, sind nämlich zufolge der Neuerungserlaubnis des § 176 Abs 1 Satz 2 KO dann, wenn über einen Antrag auf Konkurseröffnung in zweiter oder dritter Instanz entschieden wird, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind, und die Tatsachenfeststellungen auf den Zeitpunkt hin vorzunehmen, in dem die Entscheidung über das Rechtsmittel gefällt wird. Geschieht dies und wird ferner darauf Bedacht genommen, dass nach der Aktenlage bisher im Konkurs keine Forderungsanmeldungen erfolgten, dann folgt daraus, dass mangels Vorliegens der Konkursvoraussetzungen im gegenwärtigen Zeitpunkt der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen ist.Das im Revisionsrekurs enthaltene neue Vorbringen ist gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Satz 2 KO, wonach in Rekursen neue Umstände und Beweismittel angeführt werden können, zulässig und beachtlich. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. 5. 1977, 5 Ob 306/76, veröffentlicht in JBl 1978, 158 mit Glosse von Sprung, ausgesprochen hat, sind nämlich zufolge der Neuerungserlaubnis des Paragraph 176, Absatz eins, Satz 2 KO dann, wenn über einen Antrag auf Konkurseröffnung in zweiter oder dritter Instanz entschieden wird, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind, und die Tatsachenfeststellungen auf den Zeitpunkt hin vorzunehmen, in dem die Entscheidung über das Rechtsmittel gefällt wird. Geschieht dies und wird ferner darauf Bedacht genommen, dass nach der Aktenlage bisher im Konkurs keine Forderungsanmeldungen erfolgten, dann folgt daraus, dass mangels Vorliegens der Konkursvoraussetzungen im gegenwärtigen Zeitpunkt der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass es noch erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Revisionsrekursausführungen einzugehen.