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Entscheidung 5 Ob 302/01z×

Entscheidung 5 Ob 302/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob302/01z

Entscheidungsdatum

18.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtsangelegenheit der Antragsteller 1. Hans-Jörg M*****, vertreten durch Dr. Hans-Günther Medwed & Partner, Rechtsanwälte in Graz, 2. Waldemar E*****, vertreten durch Mag. Günther Weber, Mag. Barbara Sirk, Funktionäre des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Steiermark, Sparberbsbachgasse 61, 8010 Graz, wider die Antragsgegner Dr. Heinz K*****, 2. Dr. Peter K*****, beide vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, 8 a, 9, 11 und 12 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 4. Oktober 2001, GZ 3 R 44/01i-46, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Oktober 2000, GZ 8 Msch 51/98m-38, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von den Revisionsrekurswerbern als erheblich aufgeworfene Frage, ob mehrere Wohnungen die über ein gemeinsames WC verfügen, als Wohneinheit gesehen werden können, oder ob diesfalls nur die Einordnung der Wohnungen in die Ausstattungskategorie D gerechtfertigt ist, wird von ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1985, 238 = MietSlg 36.796; JBl 1987, 321 = MietSlg 38.000/37) im letzteren Sinn beantwortet. Dies ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn es um eine Einzelraumvermietung an verschiedene Mieter geht, deren Objekte sich gemeinsam nach dem Baukonsens als eine Wohnungseinheit darstellen (RIS-Justiz RS0069307; RS0069933). Die rekursgerichtliche Beurteilung, dass diesfalls ein Gangteil oder ein Vorraum zum gemeinsamen WC allgemeiner Teil des Hauses bleibt und daher von der Nutzflächenberechnung ausgenommen ist, ergibt sich schon daraus, dass nach Paragraph 17, MRG nur vermietete, vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Objekte nutzflächenrelevant sind. Für die Beurteilung sind zwar auch die Bauvorschriften maßgeblich, die selbständige Vermietbarkeit ist aber ein wesentliches Kriterium nach Paragraph 17, MRG (WoBl 1999/156). Die Mitmietung eines Raumes durch einen Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung einer Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung (5 Ob 61/01h). Zwar wurde ausgesprochen, dass dadurch, dass jemand ein Haus ab dem 1. Stockwerk ausschließlich gemietet hat und durch eine versperrte Tür vom übrigen Haus getrennt hat, die Gänge ab dem 1. Stockwerk nicht mehr allgemeiner Teil des Hauses, sondern von der Nutzflächenberechnung nicht ausgenommener Teil des Mietgegenstandes sind (MietSlg 39.355) und dass die Berücksichtigung eines Raumes eines Bestandgegenstandes bei der Berechnung der Nutzflächen nach Paragraph 17, MRG nicht davon abhängt, dass er in einem geschlossenen Wohnungsverband liegt (WoBl 1988/57 [Würth]). Doch liegen diese Voraussetzungen dann nicht vor, wenn ein, selbst versperrter Bereich mehreren Mietern eines Hauses als Vorraum zu einem gemeinsam benützten WC dient. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts ist daher jedenfalls vertretbar.

Über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus hat daher die aufgeworfene Rechtsfrage keine Bedeutung.

Soweit neuerlich eine bereits vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Revisionsrekursverfahren nicht mehr zulässig ist (Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO). Mangels der Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war daher das Rechtsmittel der Antragsgegner zurückzuweisen.

Anmerkung

E64485 5Ob302.01z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00302.01Z.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20011218_OGH0002_0050OB00302_01Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0069307 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Daß mehrere Wohnungen über keine Wasserabnahmestelle und über kein Klosett im Inneren, sondern nur über eine gemeinsame Wasserabnahmestelle und über ein gemeinsames Klosett vor dem Hauseingang verfügen, schließt sich nicht zu einer Wohneinheit zusammen, son …
RS0069475 Rechtssatz 13.01.1987Zivilrecht
Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge, Windfänge vor dem Hauseingang und dergleichen sind als nicht zu den Mietgegenständen im Sinne des § 1 Abs 1 MRG gehörend aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden. Wurde ein Haus ab dem 1. St …
RS0069814 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist nicht die Anwendbarkeit des MRG auf einen abgeschlossenen Mietvertrag bedeutsam, sondern nur, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Verm …
RS0069876 Rechtssatz 17.03.1987Zivilrecht
Bei der Nutzflächenermittlung von Mansardenwohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen ist nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen.
RS0069933 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Befinden sich sowohl Küche (mit Wasserentnahmestelle) als auch Badezimmer (mit WC) je für sich getrennt nicht im geschlossenen Verband mit zumindest einem anderen gemieteten Zimmer, so liegen sie außerhalb jedweden Wohnungsverbandes, auf den es grundsätzlic …
RS0114994 Rechtssatz 27.03.2001Zivilrecht
Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung.