Aus den Entscheidungsgründen:
Hinsichtlich der allein strittigen Frage, ob die gegenständliche Forderung zufolge offener Dienstgeberbeiträge aus der Sozialversicherung in die erste Klasse der Konkursforderungen gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 KO zuzuordnen ist, muß im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG davon ausgegangen werden, daß als Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes derjenige gilt, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Untergerichte vertreten in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, daß als Dienstgeber jener Personen, die zu einer offenen Handelsgesellschaft in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht die Gesellschaft selbst, sondern die einzelnen Gesellschafter anzusehen sind (vgl. SVSlg. 15 778; 17 670; 21 210; VwGH Slg. 8214 A/1972; VwGH 1571/75 in ZfVB 1976/861). Dieser Auffassung ist schon deshalb beizupflichten, weil die offene Handelsgesellschaft keine juristische Person ist, wenn sie auch selbständige Trägerin von Rechten und Verbindlichkeiten sein kann und im Rechtsverkehr in bestimmten Teilbereichen wie eine juristische Person auftritt (vgl. Kastner, Grundriß, 56). Die für oder gegen die offene Handelsgesellschaft begrundeten Rechte und Pflichten haben aber unmittelbare Auswirkungen auf die Gesellschafter, so daß diese materiell-rechtlich in ihrer Gesamtheit das Subjekt der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft bilden (vgl. SZ 32/87; HS 78, 1266, 1267; Hämmerle, Handelsrecht[3] 2, S. 52; Hueck, Gesellschaftsrecht[17], S. 59). Wenn sohin im Bereich des Sozialversicherungsrechtes davon ausgegangen wird, daß auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber der zu der Gesellschaft in einem Dienstverhältnis stehenden Person die einzelnen Gesellschafter anzusehen sind, steht dies entgegen der Auffassung der Revisionswerberin auch in keinem unüberbrückbaren Gegensatz zu der aus den handelsrechtlichen Grundsätzen abzuleitenden Stellung der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft.Hinsichtlich der allein strittigen Frage, ob die gegenständliche Forderung zufolge offener Dienstgeberbeiträge aus der Sozialversicherung in die erste Klasse der Konkursforderungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, KO zuzuordnen ist, muß im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG davon ausgegangen werden, daß als Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes derjenige gilt, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Untergerichte vertreten in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, daß als Dienstgeber jener Personen, die zu einer offenen Handelsgesellschaft in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht die Gesellschaft selbst, sondern die einzelnen Gesellschafter anzusehen sind vergleiche SVSlg. 15 778; 17 670; 21 210; VwGH Slg. 8214 A/1972; VwGH 1571/75 in ZfVB 1976/861). Dieser Auffassung ist schon deshalb beizupflichten, weil die offene Handelsgesellschaft keine juristische Person ist, wenn sie auch selbständige Trägerin von Rechten und Verbindlichkeiten sein kann und im Rechtsverkehr in bestimmten Teilbereichen wie eine juristische Person auftritt vergleiche Kastner, Grundriß, 56). Die für oder gegen die offene Handelsgesellschaft begrundeten Rechte und Pflichten haben aber unmittelbare Auswirkungen auf die Gesellschafter, so daß diese materiell-rechtlich in ihrer Gesamtheit das Subjekt der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft bilden vergleiche SZ 32/87; HS 78, 1266, 1267; Hämmerle, Handelsrecht[3] 2, S. 52; Hueck, Gesellschaftsrecht[17], S. 59). Wenn sohin im Bereich des Sozialversicherungsrechtes davon ausgegangen wird, daß auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber der zu der Gesellschaft in einem Dienstverhältnis stehenden Person die einzelnen Gesellschafter anzusehen sind, steht dies entgegen der Auffassung der Revisionswerberin auch in keinem unüberbrückbaren Gegensatz zu der aus den handelsrechtlichen Grundsätzen abzuleitenden Stellung der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft.
Insoweit die Revisionswerberin auf die Auffassung Reimers in "Die Ausgleichsordnung und ihre Anwendung auf die offene Handelsgesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, 88" zur Stützung ihrer Auffassung verweist, in der im Zusammenhang mit bevorrechteten Forderungen gegen einen Durchgriff der Wirkung des Gesellschaftskonkurses auf den Gesellschafterkonkurs Stellung genommen wird, könnte dies im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung dahingestellt bleiben. Zu bemerken ist aber, daß der OGH mit ablehnender Stellungnahme zu Reimer die Auffassung vertreten hat, daß etwa das Konkursvorrecht einer Masseforderung nicht ein neben der Forderung bestehendes, sich notwendigerweise ausschließlich auf das eine Konkursverfahren beziehende Recht, sondern vielmehr eine besondere Eigenschaft dieses Rechtes ist, daß diesem kraft Gesetzes zukommt und auf dem Entstehungsgrund der Forderung beruht. Eine solche bevorrechtete Forderung ist deswegen und wegen der besonders engen Verflechtung der persönlich haftenden Gesellschafter mit der Gesellschaft an deren Verbindlichkeiten in dem für den Gesellschaftskonkurs maßgebenden Umfang auch im Gesellschafterkonkurs durchzusetzen (vgl. 4 Ob 101/77 = EvBl. 1978/20, 73).Insoweit die Revisionswerberin auf die Auffassung Reimers in "Die Ausgleichsordnung und ihre Anwendung auf die offene Handelsgesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, 88" zur Stützung ihrer Auffassung verweist, in der im Zusammenhang mit bevorrechteten Forderungen gegen einen Durchgriff der Wirkung des Gesellschaftskonkurses auf den Gesellschafterkonkurs Stellung genommen wird, könnte dies im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung dahingestellt bleiben. Zu bemerken ist aber, daß der OGH mit ablehnender Stellungnahme zu Reimer die Auffassung vertreten hat, daß etwa das Konkursvorrecht einer Masseforderung nicht ein neben der Forderung bestehendes, sich notwendigerweise ausschließlich auf das eine Konkursverfahren beziehende Recht, sondern vielmehr eine besondere Eigenschaft dieses Rechtes ist, daß diesem kraft Gesetzes zukommt und auf dem Entstehungsgrund der Forderung beruht. Eine solche bevorrechtete Forderung ist deswegen und wegen der besonders engen Verflechtung der persönlich haftenden Gesellschafter mit der Gesellschaft an deren Verbindlichkeiten in dem für den Gesellschaftskonkurs maßgebenden Umfang auch im Gesellschafterkonkurs durchzusetzen vergleiche 4 Ob 101/77 = EvBl. 1978/20, 73).