Aus den Entscheidungsgründen:
Der klagende Wohnhaus-Wiederaufbaufonds war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der X Bank, Aktiengesellschaft in Ansehung seiner Darlehensrestforderung persönlicher Gläubiger dieser Bank und auf Grund des ihm zur Besicherung dieser Forderung auf ihren Liegenschaftsanteilen eingeräumten Grundpfandrechtes auch Absonderungsgläubiger. Diese rechtliche Doppelstellung des klagenden Fonds ermöglichte dem Masseverwalter, von dem der Konkursmasse durch die Anordnung des § 120 Abs. 1 KO eingeräumten Recht Gebrauch zu machen, die persönliche Darlehensrestschuld ungeachtet ihrer aus dem Vertragsverhältnis noch nicht eingetretenen, aber für diesen Fall nach § 14 Abs. 2 KO ermöglichten Fälligkeit zu tilgen und damit die mit dem Grundpfandrecht belasteten Liegenschaftsanteile von dem Absonderungsrecht des klagenden Fonds zu befreien (Bartsch - Pollak, KO[3] I, 293; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 550 f.). Um diesen Erfolg herbeizuführen, wandte sich der Masseverwalter an den klagenden Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit dem Begehren auf Gewährung des für diesen Fall bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensrestschuld nach § 2 Abs. 2 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetz vorgesehenen Nachlasses von 50 v. H. und Bekanntgabe der zu bezahlenden Darlehensrestschuld. Obwohl kein Begünstigungshindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 RBG vorlag - zum Unterschied von § 14 lit. b des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sieht nämlich das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz nicht die Möglichkeit der sofortigen Fälligstellung und Zurückforderung des Darlehens im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Darlehensschuldners vor - , verweigerte das dazu gemäß § 7 Abs. 2 RBG (§ 4 Abs. 2 WWG) berufene Bundesministerium für Bauten und Technik eine positive Erledigung des Rückzahlungsbegehrens des Masseverwalters mit der Begründung, durch § 14 Abs. 2 KO sei die Fälligkeit des Darlehens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Darlehensschuldners bewirkt worden und dies stellte ein Begünstigungshindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 RBG dar. Die Berufung auf § 14 Abs. 2 KO versagt hier jedoch,Der klagende Wohnhaus-Wiederaufbaufonds war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der römisch zehn Bank, Aktiengesellschaft in Ansehung seiner Darlehensrestforderung persönlicher Gläubiger dieser Bank und auf Grund des ihm zur Besicherung dieser Forderung auf ihren Liegenschaftsanteilen eingeräumten Grundpfandrechtes auch Absonderungsgläubiger. Diese rechtliche Doppelstellung des klagenden Fonds ermöglichte dem Masseverwalter, von dem der Konkursmasse durch die Anordnung des Paragraph 120, Absatz eins, KO eingeräumten Recht Gebrauch zu machen, die persönliche Darlehensrestschuld ungeachtet ihrer aus dem Vertragsverhältnis noch nicht eingetretenen, aber für diesen Fall nach Paragraph 14, Absatz 2, KO ermöglichten Fälligkeit zu tilgen und damit die mit dem Grundpfandrecht belasteten Liegenschaftsanteile von dem Absonderungsrecht des klagenden Fonds zu befreien (Bartsch - Pollak, KO[3] römisch eins, 293; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 550 f.). Um diesen Erfolg herbeizuführen, wandte sich der Masseverwalter an den klagenden Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit dem Begehren auf Gewährung des für diesen Fall bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensrestschuld nach Paragraph 2, Absatz 2, des Rückzahlungsbegünstigungsgesetz vorgesehenen Nachlasses von 50 v. H. und Bekanntgabe der zu bezahlenden Darlehensrestschuld. Obwohl kein Begünstigungshindernis im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, RBG vorlag - zum Unterschied von Paragraph 14, Litera b, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sieht nämlich das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz nicht die Möglichkeit der sofortigen Fälligstellung und Zurückforderung des Darlehens im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Darlehensschuldners vor - , verweigerte das dazu gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RBG (Paragraph 4, Absatz 2, WWG) berufene Bundesministerium für Bauten und Technik eine positive Erledigung des Rückzahlungsbegehrens des Masseverwalters mit der Begründung, durch Paragraph 14, Absatz 2, KO sei die Fälligkeit des Darlehens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Darlehensschuldners bewirkt worden und dies stellte ein Begünstigungshindernis im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, RBG dar. Die Berufung auf Paragraph 14, Absatz 2, KO versagt hier jedoch,
weil infolge der Inanspruchnahme des Rechtes der Konkursmasse auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zum Zwecke der Befreiung der zur Masse gehörigen Liegenschaftsanteile vom Absonderungsrecht des klagenden Wohnhaus-Wiederaufbaufonds auch der Konkursteilnahmeanspruch dieses Gläubigers, für dessen Ausübung ihm § 14 Abs. 2 KO zur Verfügung stehen soll, in seinem Bestand getroffen wird. Wie die Vorinstanzen schon richtig erkannt haben, gibt das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz dem nach diesen Bestimmungen begünstigten Darlehensschuldner, wenn kein Begünstigungshindernis nach § 8 Abs. 2 leg.cit. vorliegt, einen erforderlichenfalls auch im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Anspruch, im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung den für den einzelnen Fall in § 2 Abs. 2 leg.cit. vorgesehenen Nachlaß zu bekommen. Hier hat das Bundesministerium für Bauten und Technik in gesetzwidriger Weise dem nun geklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Darlehensschuldnerin den für die vorzeitige Zurückzahlung des restlichen Darlehens nach § 2 Abs. 2 RBG zustehenden Nachlaß von 50 v. H. nicht gewährt. Der klagende Fonds kann deshalb nach der Bezahlung des ihm bei der vorzeitigen Darlehensrückzahlung nur mehr zustehenden Betrag von 1 075 054 S durch den geklagten Masseverwalter nicht jenen Darlehensforderungsteil als Konkursforderung geltend machen, dessen Nachlaß er in gesetzwidriger Weise verweigert hatte.weil infolge der Inanspruchnahme des Rechtes der Konkursmasse auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zum Zwecke der Befreiung der zur Masse gehörigen Liegenschaftsanteile vom Absonderungsrecht des klagenden Wohnhaus-Wiederaufbaufonds auch der Konkursteilnahmeanspruch dieses Gläubigers, für dessen Ausübung ihm Paragraph 14, Absatz 2, KO zur Verfügung stehen soll, in seinem Bestand getroffen wird. Wie die Vorinstanzen schon richtig erkannt haben, gibt das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz dem nach diesen Bestimmungen begünstigten Darlehensschuldner, wenn kein Begünstigungshindernis nach Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. vorliegt, einen erforderlichenfalls auch im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Anspruch, im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung den für den einzelnen Fall in Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. vorgesehenen Nachlaß zu bekommen. Hier hat das Bundesministerium für Bauten und Technik in gesetzwidriger Weise dem nun geklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Darlehensschuldnerin den für die vorzeitige Zurückzahlung des restlichen Darlehens nach Paragraph 2, Absatz 2, RBG zustehenden Nachlaß von 50 v. H. nicht gewährt. Der klagende Fonds kann deshalb nach der Bezahlung des ihm bei der vorzeitigen Darlehensrückzahlung nur mehr zustehenden Betrag von 1 075 054 S durch den geklagten Masseverwalter nicht jenen Darlehensforderungsteil als Konkursforderung geltend machen, dessen Nachlaß er in gesetzwidriger Weise verweigert hatte.