Entscheidungsgründe:
Anton Z***** übergab zur Besicherung seiner Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 1 Million S der nun klagenden Volksbank ua drei vom späteren Gemeinschuldner Christian F***** akzeptierte Warenwechsel über insgesamt 551.210 S. Christian F***** konnte diese Wechsel bei Fälligkeit nicht einlösen. Aufgrund einer Prolongationsvereinbarung aller Beteiligten übergab Anton Z***** der Klägerin einen von ihm als Aussteller und von Christian F***** und seiner Frau als Akzeptanten unterfertigten Blankowechsel, den die Klägerin am 24. 3. 1978 auf den der Schuldsumme der drei prolongierten Wechsel entsprechenden Betrag von 551.210 S mit Fälligkeit am 7. 4. 1978 ausfüllte. Christian F***** bat am 6. 4. 1978 den Geschäftsführer der Klägerin, Kurt B*****, um Prolongation dieses Wechsels und übergab ihm zu diesem Zweck ein Blankoakzept. Kurt B***** nahm dieses mit der Erklärung in Empfang, wegen einer weiteren Prolongation erst mit Anton Z***** sprechen zu müssen. Nach Überlegungen, aus dem Wechsel vom 24. 3. 1978 F***** und Z***** zu klagen, folgte die Klägerin diesen Wechsel, den sie am 11. 4. 1978 protestieren ließ, am 18. 4. 1978 mit der vereinbarten Zweckbestimmung Anton Z***** aus, dieser soll selbst die Wechselforderung gegen Christian F***** geltend machen. Am 11. 8. 1978 wurde vom Erstgericht über das Vermögen des Christian F***** Konkurs eröffnet. In diesem Konkurs hat Anton Z***** die Forderung aus dem ihm von der Klägerin zurückübertragenen Wechsel vom 24. 3. 1978 als Konkursforderung angemeldet. Die Forderung wurde vom Masseverwalter bestritten, der Prüfungsprozess darüber ist beim Erstgericht zur AZ 7 Cg 674/78 anhängig. Die Klägerin vervollständigte das ihr am 6. 4. 1978 vom Gemeinschuldner übergebene Prolongations-Blankoakzept derart, dass sie es zum Ausstellungstag 10. 5. 1978 über den am 10. 8. 1978 fälligen Betrag von 592.823 S ausfüllte; zu dieser Summe gelangte sie durch Veranschlagung der Wechselforderung von 551.210 S aus dem Wechsel vom 7. 4. 1978, der Protestkosten von 3.522 S sowie von Zinsen und Provisionen in der Höhe des restlichen Betrags. Diese im Konkurs des Christian F***** angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter bestritten. Im vorliegenden Prüfungsprozess begehrte die klagende Bank zuletzt die Feststellung einer Konkursforderung dritter Klasse von 551.209,30 S unter Berufung auf den ihr am 6. 4. 1978 übergebenen Blankowechsel mit dem Akzept des Gemeinschuldners; diesen Wechsel habe sie vereinbarungsgemäß auf die Schuld des Gemeinschuldners ausgestellt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, die Klägerin habe das Blankoakzept vertragswidrig ausgefüllt, denn es sei nie zu einer Prolongation des Wechsels vom 24. 3. 1978 gekommen; dieser Wechsel sei auf dem Konto Z*****s rückgebucht worden und dieser Vorgang stelle sich als Einlösung des Wechsels durch Z***** dar.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren Folge. Es äußerte im Wesentlichen folgende Rechtsansicht:
Die Klägerin habe dem Gemeinschuldner tatsächlich eine Stundung (Prolongation) gewährt. Von einer vereinbarungswidrigen Ausfüllung des Blanketts könne deshalb keine Rede sein. Es liege auch kein Verzicht auf die Geltendmachung wechselrechtlicher Ansprüche gegen den Gemeinschuldner vor, denn die Rückausfolgung des prolongierten Wechsels an Z***** habe die wechselmäßigen Verpflichtungen des Gemeinschuldners aufgrund seines Blankoakzepts in keiner Weise berührt. Vielmehr habe die Klägerin, um kein Prozessrisiko zu übernehmen, diesen Wechsel Z***** überlassen, damit er allenfalls daraus den Gemeinschuldner in Anspruch nehme; dies sei frühestens durch die Forderungsanmeldung im Konkurs geschehen. Der Ansicht des Erstgerichts, dass die Entlastung Z*****s auf seinem Wechselkonto als Wechseleinlösung anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Anders wäre es, wenn die Klägerin von Z***** die Wechselsumme tatsächlich erhalten hätte und trotzdem von dem Blankoakzept des Gemeinschuldners Gebrauch gemacht hätte. Hier aber habe es sich nur um einen banktechnischen Buchungsvorgang gehandelt. Die Klägerin sei zu ihrem Vorgehen gegen den Gemeinschuldner gemäß Punkt 54 Abs 3 der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen berechtigt gewesen: Danach verbleiben nämlich in allen Fällen der Rückbelastung von Wechseln der Kreditunternehmung die wechselrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrags der Wechsel gegen den Kunden und jedem aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung des etwa vorhandenen Schuldsaldos. Die Klägerin habe mit der Ausfüllung und Fälligstellung des Wechselblanketts nur von einer ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch gemacht; dazu werde keineswegs ein Schuld- oder Kreditverhältnis zwischen ihr und dem Gemeinschuldner vorausgesetzt; es genüge, dass ihr wechselrechtliche Ansprüche gegen den Genannten aufgrund des von ihm akzeptierten Wechselblanketts, das ihr von Z***** indossiert worden sei, zustünden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welchen vertraglichen Verpflichtungen oder Vereinbarungen die Klägerin bei der Geltendmachung dieses Wechsels zuwidergehandelt haben soll. Ebenso wenig könne in der Rückübertragung des prolongierten Wechsels an Z***** und seiner Belastung mit der Wechselsumme ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung ihrer wechselmäßigen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner gesehen werden. Die Klägerin habe den prolongierten Wechsel deshalb an Z***** ausfolgen dürfen, weil sie über ein weiteres Blankoakzept des Gemeinschuldners verfügte. Es habe dem Sinn und Zweck des Wechselakzepts des Gemeinschuldners entsprochen, der Klägerin damit eine Sicherheit für die Kreditverbindlichkeiten des Anton Z***** zu gewähren, dem seinerseits entsprechende Forderungen gegen den Gemeinschuldner zugestanden seien.Die Klägerin habe dem Gemeinschuldner tatsächlich eine Stundung (Prolongation) gewährt. Von einer vereinbarungswidrigen Ausfüllung des Blanketts könne deshalb keine Rede sein. Es liege auch kein Verzicht auf die Geltendmachung wechselrechtlicher Ansprüche gegen den Gemeinschuldner vor, denn die Rückausfolgung des prolongierten Wechsels an Z***** habe die wechselmäßigen Verpflichtungen des Gemeinschuldners aufgrund seines Blankoakzepts in keiner Weise berührt. Vielmehr habe die Klägerin, um kein Prozessrisiko zu übernehmen, diesen Wechsel Z***** überlassen, damit er allenfalls daraus den Gemeinschuldner in Anspruch nehme; dies sei frühestens durch die Forderungsanmeldung im Konkurs geschehen. Der Ansicht des Erstgerichts, dass die Entlastung Z*****s auf seinem Wechselkonto als Wechseleinlösung anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Anders wäre es, wenn die Klägerin von Z***** die Wechselsumme tatsächlich erhalten hätte und trotzdem von dem Blankoakzept des Gemeinschuldners Gebrauch gemacht hätte. Hier aber habe es sich nur um einen banktechnischen Buchungsvorgang gehandelt. Die Klägerin sei zu ihrem Vorgehen gegen den Gemeinschuldner gemäß Punkt 54 Absatz 3, der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen berechtigt gewesen: Danach verbleiben nämlich in allen Fällen der Rückbelastung von Wechseln der Kreditunternehmung die wechselrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrags der Wechsel gegen den Kunden und jedem aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung des etwa vorhandenen Schuldsaldos. Die Klägerin habe mit der Ausfüllung und Fälligstellung des Wechselblanketts nur von einer ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch gemacht; dazu werde keineswegs ein Schuld- oder Kreditverhältnis zwischen ihr und dem Gemeinschuldner vorausgesetzt; es genüge, dass ihr wechselrechtliche Ansprüche gegen den Genannten aufgrund des von ihm akzeptierten Wechselblanketts, das ihr von Z***** indossiert worden sei, zustünden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welchen vertraglichen Verpflichtungen oder Vereinbarungen die Klägerin bei der Geltendmachung dieses Wechsels zuwidergehandelt haben soll. Ebenso wenig könne in der Rückübertragung des prolongierten Wechsels an Z***** und seiner Belastung mit der Wechselsumme ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung ihrer wechselmäßigen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner gesehen werden. Die Klägerin habe den prolongierten Wechsel deshalb an Z***** ausfolgen dürfen, weil sie über ein weiteres Blankoakzept des Gemeinschuldners verfügte. Es habe dem Sinn und Zweck des Wechselakzepts des Gemeinschuldners entsprochen, der Klägerin damit eine Sicherheit für die Kreditverbindlichkeiten des Anton Z***** zu gewähren, dem seinerseits entsprechende Forderungen gegen den Gemeinschuldner zugestanden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt in erster Linie die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache in die zweite Instanz.
Die Klägerin begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.