Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und im Sinne seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Durch Art II Z 11 der WRN 1999 wurde § 44 MRG neu eingefügt, der lautet: § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. März 1994 geschlossen wurden.Durch Artikel römisch zwei, Ziffer 11, der WRN 1999 wurde Paragraph 44, MRG neu eingefügt, der lautet: Paragraph 16, Absatz 8, zweiter bis vierter Satz und Paragraph 26, Absatz 3, zweiter und dritter Satz gelten nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. März 1994 geschlossen wurden.
Aus dem AB zu Art II Z 11 (§ 44 MRG) ist dazu zu entnehmen: Hier wird der zeitliche Anwendungsbereich der Präklusionsregelungen in § 16 Abs 8 und § 26 Abs 3 MRG entsprechend der seinerzeitigen Intention des Gesetzgebers des 3. WÄG dahin eingeschränkt, dass diese Regelungen nicht auf - aus der Sicht des 3. WÄG - "Altverträge" anzuwenden sind.Aus dem Ausschussbericht zu Artikel römisch zwei, Ziffer 11, (Paragraph 44, MRG) ist dazu zu entnehmen: Hier wird der zeitliche Anwendungsbereich der Präklusionsregelungen in Paragraph 16, Absatz 8 und Paragraph 26, Absatz 3, MRG entsprechend der seinerzeitigen Intention des Gesetzgebers des 3. WÄG dahin eingeschränkt, dass diese Regelungen nicht auf - aus der Sicht des 3. WÄG - "Altverträge" anzuwenden sind.
Mangels einer spezifischen Übergangsregelung war die Frage, ob die Präklusion der Zinsüberprüfung auch für Mietzinsvereinbarungen gelten sollte, die vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG, also vor dem 1. 3. 1994 geschlossen worden waren, von der Rechtsprechnung einhellig dahin gelöst worden, dass die Ausschlussfrist auch für vor dem 1. 3. 1994 geschlossene Mietzinsabreden anwendbar sei, aber erst mit dem Datum des Inkrafttretens der Neuregelung zu laufen beginne (vgl WoBl 1998/115 [Hausmann], WoBl 1999/46; WoBl 1999/76; WoBl 1999/31; WoBl 1999/72).Mangels einer spezifischen Übergangsregelung war die Frage, ob die Präklusion der Zinsüberprüfung auch für Mietzinsvereinbarungen gelten sollte, die vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG, also vor dem 1. 3. 1994 geschlossen worden waren, von der Rechtsprechnung einhellig dahin gelöst worden, dass die Ausschlussfrist auch für vor dem 1. 3. 1994 geschlossene Mietzinsabreden anwendbar sei, aber erst mit dem Datum des Inkrafttretens der Neuregelung zu laufen beginne vergleiche WoBl 1998/115 [Hausmann], WoBl 1999/46; WoBl 1999/76; WoBl 1999/31; WoBl 1999/72).
Durch die neu in Kraft getretene Bestimmung des § 44 MRG wird nunmehr bestimmt, dass diese Präklusionsregelungen nicht für vor dem 1. 3. 1994 geschlossene Mietzinsvereinbarungen gelten, womit der zitierten Rechtsprechung der Boden entzogen wurde.Durch die neu in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 44, MRG wird nunmehr bestimmt, dass diese Präklusionsregelungen nicht für vor dem 1. 3. 1994 geschlossene Mietzinsvereinbarungen gelten, womit der zitierten Rechtsprechung der Boden entzogen wurde.
Nach allgemeinen Grundsätzen ist diese Abgrenzungsregelung auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 44 MRG am 1. 9. 1999 (Art IX Z 3) noch anhängig waren (vgl AB 7; J. Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999 in WoBl 1999, 285).Nach allgemeinen Grundsätzen ist diese Abgrenzungsregelung auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Paragraph 44, MRG am 1. 9. 1999 (Artikel römisch neun, Ziffer 3,) noch anhängig waren vergleiche Ausschussbericht 7; J. Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999 in WoBl 1999, 285).
Das hat auch für den vorliegenden Mietzinsüberprüfungsantrag, der am 1. 9. 1999 noch anhängig war, zu gelten.
Auf Grund der eingetretenen Rechtsänderung ist daher die auf die Präklusion des Mietzinsüberprüfungsantrags gegründete Abweisung des Begehrens nicht aufrecht zu erhalten.
Dementsprechend war der Revisionsrekurs der Antragstellerin im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.