Aus der Begründung:
Was die Frage der Rekurslegitimation der unehelichen Mutter des Wahlkindes anlangt, so ist sie zu bejahen. Nach § 181 (1) Z. 2 ABGB. darf die Annahme an Kindesstatt nur bewilligt werden, wenn die Mutter des minderjährigen Wahlkindes zustimmt. Daraus ergibt sich, daß die Mutter des minderjährigen Wahlkindes nicht nur eine Stellungnahme zur Adoption abzugeben hat, sondern durch ihre Zustimmungserklärung als Beteiligte mitzuwirken hat. Als nach § 181 ABGB. am Verfahren Beteiligte ist die Kindesmutter auch rekursberechtigt (Meyer, Adoptionsgesetz S. 26 Anm. 1 zu § 181 ABGB., Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht JBl. 1963 S. 461; SZ. XXXVII 138).Was die Frage der Rekurslegitimation der unehelichen Mutter des Wahlkindes anlangt, so ist sie zu bejahen. Nach Paragraph 181, (1) Ziffer 2, ABGB. darf die Annahme an Kindesstatt nur bewilligt werden, wenn die Mutter des minderjährigen Wahlkindes zustimmt. Daraus ergibt sich, daß die Mutter des minderjährigen Wahlkindes nicht nur eine Stellungnahme zur Adoption abzugeben hat, sondern durch ihre Zustimmungserklärung als Beteiligte mitzuwirken hat. Als nach Paragraph 181, ABGB. am Verfahren Beteiligte ist die Kindesmutter auch rekursberechtigt (Meyer, Adoptionsgesetz S. 26 Anmerkung 1 zu Paragraph 181, ABGB., Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht JBl. 1963 S. 461; SZ. römisch 37 138).
Auch die Rekurslegitimation der in Aussicht genommenen Wahleltern gegen die Verweigerung der gerichtlichen Ersetzung der Einwilligung der Amtsvormundschaft zum Abschluß des Adoptionsvertrages ist schon nach § 179a (2) Satz 2 ABGB. gegeben. Die angeführte Gesetzesstelle räumt nämlich dem Annehmenden das Antragsrecht und damit die Beteiligtenstellung im Verfahren ein. Als Beteiligte sind aber die Wahleltern auch zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.Auch die Rekurslegitimation der in Aussicht genommenen Wahleltern gegen die Verweigerung der gerichtlichen Ersetzung der Einwilligung der Amtsvormundschaft zum Abschluß des Adoptionsvertrages ist schon nach Paragraph 179 a, (2) Satz 2 ABGB. gegeben. Die angeführte Gesetzesstelle räumt nämlich dem Annehmenden das Antragsrecht und damit die Beteiligtenstellung im Verfahren ein. Als Beteiligte sind aber die Wahleltern auch zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.
Die Rekurslegitimation der präsumtiven Wahleltern sowohl gegen die Ersetzung der verweigerten Einwilligung der Amtsvormundschaft zum Abschluß des Adoptionsvertrages als auch gegen die versagte Bewilligung der Adoption ergibt sich auch auf Grund des § 257 AußStrG. i. d. F. des G. BGBl. Nr. 58/1960. Nach dieser Gesetzesstelle sind u. a. die Vertragsteile Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt. Ihnen steht daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ. XLI 99), nach der nunmehrigen Rechtslage ein Rekursrecht zu.Die Rekurslegitimation der präsumtiven Wahleltern sowohl gegen die Ersetzung der verweigerten Einwilligung der Amtsvormundschaft zum Abschluß des Adoptionsvertrages als auch gegen die versagte Bewilligung der Adoption ergibt sich auch auf Grund des Paragraph 257, AußStrG. i. d. F. des G. Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1960,. Nach dieser Gesetzesstelle sind u. a. die Vertragsteile Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt. Ihnen steht daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ. XLI 99), nach der nunmehrigen Rechtslage ein Rekursrecht zu.
Der nach § 166 (2) ABGB. sogar subsidiär unterhaltspflichtigen Großmutter, die zu den nächsten Verwandten zählt, denen, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren S 243 ff. Rintelen Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen S 34) ausgesprochen hat (2 Ob 265/51, 5 Ob 292/69 u. a.), eine gewisse Initiative in Pflegschaftssachen zugebilligt werden muß und denen eine weitreichende Informationspflicht auferlegt ist, wäre auch auf Grund ihrer Verwandtschaft die Rekurslegitimation einzuräumen.Der nach Paragraph 166, (2) ABGB. sogar subsidiär unterhaltspflichtigen Großmutter, die zu den nächsten Verwandten zählt, denen, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren S 243 ff. Rintelen Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen S 34) ausgesprochen hat (2 Ob 265/51, 5 Ob 292/69 u. a.), eine gewisse Initiative in Pflegschaftssachen zugebilligt werden muß und denen eine weitreichende Informationspflicht auferlegt ist, wäre auch auf Grund ihrer Verwandtschaft die Rekurslegitimation einzuräumen.
Nach § 179a (2) ABGB. schließt das nicht eigenberechtigte Wahlkind den Adoptionsvertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Nach Paragraph 179 a, (2) ABGB. schließt das nicht eigenberechtigte Wahlkind den Adoptionsvertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Nicht beigetreten werden kann der Auffassung der Rekurswerber, daß als gerechtfertigte Gründe, den Abschluß des Adoptionsvertrages zu verweigern, nur Umstände in Betracht kämen, die einer Bewilligung des Adoptionsvertrages entgegenstehen. Schon auf Grund des ganz allgemein gehaltenen Gesetzestextes ergibt sich, daß unter die gerechtfertigten Gründe auch solche fallen können, die die Person der Wahlmutter oder des Wahlvaters betreffen. Der zweite Satz des § 179a (2) ABGB. enthält auch keine Einschränkung in der Form, daß er auf in einer anderen Gesetzesstelle angeführte Gründe Bezug nimmt. Für die Auffassung, daß jeder gerechtfertigte Grund bei der Verweigerung der Einwilligung zum Abschluß des Adoptionsvertrages zu berücksichtigen ist, spricht auch der im Bericht des Justizausschusses zu § 179a ABGB. (500 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR. IX. GP. S. 2) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers. Danach sollen nicht nur sittliche, sondern auch andere, also etwa wirtschaftliche Gründe geeignet sein, die Weigerung des Zustimmungsberechtigten zu rechtfertigen. Es solle eine Rechtfertigung nach den allgemein und objektiv geltenden Grundsätzen vorliegen. Diesem Standpunkt sind auch das Schrifttum (Ostheim, Kennt das österr. Adoptionsrecht eine Kindesenteignung? JBl. 1966 S. 185, 186) und die Rechtsprechung (SZ. XXXVIII 130) gefolgt.Nicht beigetreten werden kann der Auffassung der Rekurswerber, daß als gerechtfertigte Gründe, den Abschluß des Adoptionsvertrages zu verweigern, nur Umstände in Betracht kämen, die einer Bewilligung des Adoptionsvertrages entgegenstehen. Schon auf Grund des ganz allgemein gehaltenen Gesetzestextes ergibt sich, daß unter die gerechtfertigten Gründe auch solche fallen können, die die Person der Wahlmutter oder des Wahlvaters betreffen. Der zweite Satz des Paragraph 179 a, (2) ABGB. enthält auch keine Einschränkung in der Form, daß er auf in einer anderen Gesetzesstelle angeführte Gründe Bezug nimmt. Für die Auffassung, daß jeder gerechtfertigte Grund bei der Verweigerung der Einwilligung zum Abschluß des Adoptionsvertrages zu berücksichtigen ist, spricht auch der im Bericht des Justizausschusses zu Paragraph 179 a, ABGB. (500 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR. römisch neun. Gesetzgebungsperiode S. 2) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers. Danach sollen nicht nur sittliche, sondern auch andere, also etwa wirtschaftliche Gründe geeignet sein, die Weigerung des Zustimmungsberechtigten zu rechtfertigen. Es solle eine Rechtfertigung nach den allgemein und objektiv geltenden Grundsätzen vorliegen. Diesem Standpunkt sind auch das Schrifttum (Ostheim, Kennt das österr. Adoptionsrecht eine Kindesenteignung? JBl. 1966 S. 185, 186) und die Rechtsprechung (SZ. römisch 38 130) gefolgt.
Es trifft zu, daß die mütterliche Großmutter des Adoptionskindes in den Jahren 1942 und 1951 ihre Kinder mißhandelte und deshalb strafgerichtlich verurteilt wurde; es traten auch Erziehungsschwierigkeiten bei ihren Töchtern auf. Demgegenüber darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß seit der letzten Mißhandlung eines Kindes 17 Jahre verstrichen sind. Seit dem Jahre 1952 ist Johanna S. mit dem in Aussicht genommenen Wahlvater verheiratet. Sie ist nicht mehr berufstätig, sondern Pensionistin und lebt mit ihrem Ehegatten in geordneten finanziellen Verhältnissen. Die minderjährige Susanne S. ist gut erzogen. Sie macht einen geborgenen und selbstsicheren Eindruck. Gröbere Erziehungsmängel konnten nicht wahrgenommen werden. Die Großmutter bringt auch für ihr Enkelkind mehr Geld auf als seinerzeit für ihre eigenen Kinder.
Johanna S. ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch gesundheitlich in der Lage, die Pflege und Erziehung ihres Enkelkindes zu bewerkstelligen. Dafür, daß allenfalls in zehn Jahren, wenn die Wahlmutter das 72. Lebensjahr erreicht, auch beim Wahlkind Erziehungsschwierigkeiten auftreten könnten, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Das Wahlkind besucht derzeit den Kindergarten; es besteht die Absicht, die Minderjährige in der Zukunft im Sacre Coeur unterzubringen. Edith S., eine Tochter der Wahlmutter, hat die seinerzeit aufgetretenen Erziehungsschwierigkeiten überwunden und lebt in aufrechter Ehe. Überdies lebt die Mutter der Minderjährigen zum Teil im Haushalt der Wahlmutter. Auch sie gibt an, daß ihr außereheliches Kind eine gute Erziehung erhält.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Vater der Minderjährigen bisher keinerlei Unterhaltsleistungen erbracht hat. Die Wahleltern leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Nettoeinkommen des präsumtiven Wahlvaters beträgt 4000 S monatlich, wogegen die Wahlmutter eine Nettopension von monatlich 1000 S bezieht. Beide Wahleltern sind Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein Einfamilienhaus befindet. Die Minderjährige würde daher nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt auch erbrechtliche Anwartschaften besitzen.
Nicht stichhältig ist auch der Einwand, daß im Fall der Adoption das Verhalten der Wahleltern keiner Kontrolle mehr unterliege. Ungeachtet der Annahme an Kindesstatt bieten die Vorschriften der §§ 26 ff. JWG. eine Handhabe zu einem Einschreiten gegen die Wahleltern, so daß gerechtfertigte Gründe dagegen nicht bestehen, die mangelnde Einwilligung der Amtsvormundschaft zu ersetzen.Nicht stichhältig ist auch der Einwand, daß im Fall der Adoption das Verhalten der Wahleltern keiner Kontrolle mehr unterliege. Ungeachtet der Annahme an Kindesstatt bieten die Vorschriften der Paragraphen 26, ff. JWG. eine Handhabe zu einem Einschreiten gegen die Wahleltern, so daß gerechtfertigte Gründe dagegen nicht bestehen, die mangelnde Einwilligung der Amtsvormundschaft zu ersetzen.
Ein Adoptionsvertrag kommt durch die Abgabe eines Versprechens und dessen Annahme zustande (§ 861 ABGB.). Für den Fall, daß der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes seine Einwilligung in den Vertrag, also die Annahme des Versprechens, ohne gerechtfertigte Gründe verweigert, hat nach § 179a (2) Satz 2 ABGB. das Gericht seine Einwilligung zu ersetzen. Der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes, durch den die Ersetzung ausgesprochen wird, tritt daher an die Stelle der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses ist, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (SZ. XXXVIII 130), der schriftliche Adoptionsvertrag abgeschlossen. Die Bestellung eines besonderen Sachwalters zum Abschluß des Adoptionsvertrages erübrigt sich daher, so daß in diesem Belang der Revisionsrekurs nicht gerechtfertigt erscheint.Ein Adoptionsvertrag kommt durch die Abgabe eines Versprechens und dessen Annahme zustande (Paragraph 861, ABGB.). Für den Fall, daß der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes seine Einwilligung in den Vertrag, also die Annahme des Versprechens, ohne gerechtfertigte Gründe verweigert, hat nach Paragraph 179 a, (2) Satz 2 ABGB. das Gericht seine Einwilligung zu ersetzen. Der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes, durch den die Ersetzung ausgesprochen wird, tritt daher an die Stelle der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses ist, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (SZ. römisch 38 130), der schriftliche Adoptionsvertrag abgeschlossen. Die Bestellung eines besonderen Sachwalters zum Abschluß des Adoptionsvertrages erübrigt sich daher, so daß in diesem Belang der Revisionsrekurs nicht gerechtfertigt erscheint.
Was die Frage der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt anlangt, so besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen zwischen dem Wahlkind und den Wahleltern bereits ein dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung, die dem Wohl des Wahlkindes dient (§ 180a (1) A8GB.). Auch die nach § 181 ABGB. erforderlichen Zustimmungserklärungen liegen vor.Was die Frage der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt anlangt, so besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen zwischen dem Wahlkind und den Wahleltern bereits ein dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung, die dem Wohl des Wahlkindes dient (Paragraph 180 a, (1) A8GB.). Auch die nach Paragraph 181, ABGB. erforderlichen Zustimmungserklärungen liegen vor.
Allein für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist zwar keine Zustimmung der leiblichen Kinder der Wahleltern erforderlich; nach § 180 (2) ABGB, ist aber die Bewilligung der Adoption zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht. Daraus ergibt sich, daß auch die Ansprüche und Interessen der leiblichen Kinder der Annehmenden berücksichtigt und die leiblichen Kinder der Wahleltern in die Lage versetzt werden sollen, zu der beabsichtigten Adoption ihrer Eltern Stellung zu nehmen. Sie sind daher, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl. 1963 S. 460) ausgesprochen hat (SZ. XXXVII 138, EvBl. 1968 Nr. 229), am Verfahren Beteiligte. Als solche sind sie zur Wahrung ihrer Ansprüche zu hören. Ihnen ist auch, damit sie in die Lage versetzt werden, die Verletzung ihrer Rechte zu bekämpfen, die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Adoption zuzustellen. Da das Erstgericht weder den Sohn der Wahlmutter aus erster Ehe, Wilhelm R., noch die am 5. August 1952 geborene Tochter der Wahleltern, Edith P., vernommen und ihnen auch seine Entscheidung nicht zugestellt hat, kann einer abschließenden Beurteilung der Frage nicht nähergetreten werden, ob ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes der Adoption entgegensteht. Die Sache ist daher, soweit sie die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt zum Gegenstand hat, noch nicht spruchreif.Allein für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist zwar keine Zustimmung der leiblichen Kinder der Wahleltern erforderlich; nach Paragraph 180, (2) ABGB, ist aber die Bewilligung der Adoption zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht. Daraus ergibt sich, daß auch die Ansprüche und Interessen der leiblichen Kinder der Annehmenden berücksichtigt und die leiblichen Kinder der Wahleltern in die Lage versetzt werden sollen, zu der beabsichtigten Adoption ihrer Eltern Stellung zu nehmen. Sie sind daher, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl. 1963 S. 460) ausgesprochen hat (SZ. römisch 37 138, EvBl. 1968 Nr. 229), am Verfahren Beteiligte. Als solche sind sie zur Wahrung ihrer Ansprüche zu hören. Ihnen ist auch, damit sie in die Lage versetzt werden, die Verletzung ihrer Rechte zu bekämpfen, die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Adoption zuzustellen. Da das Erstgericht weder den Sohn der Wahlmutter aus erster Ehe, Wilhelm R., noch die am 5. August 1952 geborene Tochter der Wahleltern, Edith P., vernommen und ihnen auch seine Entscheidung nicht zugestellt hat, kann einer abschließenden Beurteilung der Frage nicht nähergetreten werden, ob ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes der Adoption entgegensteht. Die Sache ist daher, soweit sie die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt zum Gegenstand hat, noch nicht spruchreif.
Nach Anhörung der bisher am Verfahren nicht beteiligten leiblichen Kinder der Wahleltern wird das Erstgericht über den Antrag auf Bewilligung der Annahme an Kindesstatt neuerlich zu entscheiden haben. Die Entscheidung wird dabei den leiblichen Kindern (bzw. dem gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Edith P.), die als am Verfahren Beteiligte rekursberechtigt sind, zuzustellen sein.