Der außerordentliche Revisionsrekurs ist schon allein deshalb zurückzuweisen, weil er entgegen der Vorschrift des § 506 Abs 1 ZPO keine Zulassungsbeschwerde enthält; das Rechtsmittel ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043654 und RS0043650).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist schon allein deshalb zurückzuweisen, weil er entgegen der Vorschrift des Paragraph 506, Absatz eins, ZPO keine Zulassungsbeschwerde enthält; das Rechtsmittel ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0043654 und RS0043650).
1.) Der von Wohnungseigentümern mit einer Klage nach § 523 ABGB zur Abwehr von Eingriffen in ihr Wohnungseigentum angerufene Streitrichter hat nur die behauptete Eigenmacht des Störers zu prüfen, bezogen auf das Änderungsrecht des beklagten Wohnungseigentümers also nur die Frage, ob die gesetzte Maßnahme (etwa eine Umwidmung) genehmigungsbedürftig war (zuletzt 5 Ob 86/03p = immolex 2003/167). Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung iSd § 13 Abs 2 WEG 1975 (§ 16 Abs 2 WEG 2002) ist aber schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer besteht (5 Ob 153/00m = immolex 2001/118 ua; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0083156). Diese Möglichkeit ist bei der Umwidmung von Lager- und Magazinräumen in das Lokal einer Gaststätte mit einer täglichen Öffnungszeit von 9 Uhr früh bis 2 Uhr nachts zweifellos gegeben (vgl 5 Ob 114/85 = MietSlg 38.626). Ob tatsächliche Beeinträchtigungen bestehen, hat allein der Außerstreitrichter im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002) über die Genehmigungsfähigkeit der Änderung zu klären.1.) Der von Wohnungseigentümern mit einer Klage nach Paragraph 523, ABGB zur Abwehr von Eingriffen in ihr Wohnungseigentum angerufene Streitrichter hat nur die behauptete Eigenmacht des Störers zu prüfen, bezogen auf das Änderungsrecht des beklagten Wohnungseigentümers also nur die Frage, ob die gesetzte Maßnahme (etwa eine Umwidmung) genehmigungsbedürftig war (zuletzt 5 Ob 86/03p = immolex 2003/167). Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung iSd Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 (Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002) ist aber schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer besteht (5 Ob 153/00m = immolex 2001/118 ua; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0083156). Diese Möglichkeit ist bei der Umwidmung von Lager- und Magazinräumen in das Lokal einer Gaststätte mit einer täglichen Öffnungszeit von 9 Uhr früh bis 2 Uhr nachts zweifellos gegeben vergleiche 5 Ob 114/85 = MietSlg 38.626). Ob tatsächliche Beeinträchtigungen bestehen, hat allein der Außerstreitrichter im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002) über die Genehmigungsfähigkeit der Änderung zu klären.
2.) Da der Unterbrechungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, stellt sich die Frage, ob das Ergebnis des Msch-Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 abzuwarten gewesen wäre, gar nicht.2.) Da der Unterbrechungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, stellt sich die Frage, ob das Ergebnis des Msch-Verfahrens nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 abzuwarten gewesen wäre, gar nicht.
3.) Dass eine gegen eigenmächtige Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG 1975 (§ 16 Abs 2 WEG 2002) gerichtete Klage auch ein Entfernungs- bzw Wiederherstellungsbegehren enthalten kann (und zwar insbesondere dann, wenn die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft oder Auswirkungen auf die Nutzwertfestsetzung haben könnte), entspricht der Judikatur (vgl 5 Ob 25/90 = WoBl 1991, 64/53; 5 Ob 153/00m = immolex 2001/118).3.) Dass eine gegen eigenmächtige Änderungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 (Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002) gerichtete Klage auch ein Entfernungs- bzw Wiederherstellungsbegehren enthalten kann (und zwar insbesondere dann, wenn die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft oder Auswirkungen auf die Nutzwertfestsetzung haben könnte), entspricht der Judikatur vergleiche 5 Ob 25/90 = WoBl 1991, 64/53; 5 Ob 153/00m = immolex 2001/118).