Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist einer von mehreren Erben, denen der Nachlass des am 10. 12. 1974 verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Alois S***** eingeantwortet wurde. Er wurde von den übrigen Erben ermächtigt, alle offenen Forderungen aus der Nachlassmasse bis zum Betrag von 40.000 S in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzutreiben; bisher konnte er bloß 4.016,66 S einbringlich machen.
Der beklagte Rechtsanwalt ist Masseverwwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwalts Dr. Ernst L*****; der Konkurs wurde am 9. 12. 1977 eröffnet.
Dem Gemeinschuldner stand gegen die Erben nach Dr. Alois S***** aus dem Streitverfahren AZ 9 Cg 617/74 des Landesgerichts Linz eine Honorarforderung von 10.303 S zu.
Zum AZ 2 Cg 245/76 des Kreisgerichts Wels begehrten die Erben nach Dr. Alois S***** vom Gemeinschuldner die Bezahlung von 154.811,47 S; sie behaupteten, der Gemeinschuldner habe diesen Betrag an Honoraren für den Erblasser vereinnahmt. In der Klagebeantwortung errechnete der Gemeinschuldner unter ausdrücklicher Berücksichtigung der von ihm zur Aufrechnung gebrachten Gegenforderungen von 10.303 S (Honorarforderung aus dem Rechtsstreit AZ 9 Cg 617/74 des Landesgerichts Linz) und 4.336,30 S einen Saldo von 29.255,70 S zu seinen Lasten und bezahlte danach diesen Betrag an die dortigen Kläger, die deshalb das Klagebegehren bei der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung um diesen Betrag einschränkten. Dieser Rechtsstreit wurde durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners unterbrochen.
Rechtsanwalt Dr. Manred Piso hat in seiner Eigenschaft als mittlerweiliger Stellvertreter des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Alois S***** dem beklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwalts Dr. Ernst L***** auf sein Verlangen hin die Honorarforderung von 10.303 S aus dem Streitverfahren AZ 9 Cg 617/74 des Landesgerichts Linz bezahlt.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Verurteilung des beklagten Masseverwalters zur Zahlung des Betrags von 10.303 S samt 4 % Zinsen seit 10. 1. 1978 mit der Begründung, dass der Gemeinschuldner mit seiner Kostenforderung aus dem Streitverfahren AZ 617/74 des Landesgericht Linz durch Aufrechnung im Zuge des Verfahrens AZ 2 Cg 245/76 des Kreisgerichts Wels Befriedigung erlangt habe und durch die nachherige Zahlung des Betrags von 10.303 S auf die neuerliche Kostenforderung die Konkursmasse des Gemeinschuldners bereichert sei.
Die beklagte Partei hat die Abweisung der Klage beantragt und im Wesentlichen eingewendet, dass die Konkursmasse nicht bereichert sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass der Gemeinschuldner keinen Honoraranspruch gegen die Erben nach dem Rechtsanwalt Dr. Alois S***** gehabt habe und die Konkursmasse selbst dann, wenn der Honoraranspruch bestanden haben sollte, durch die Zahlung des Betrags von 10.303 S durch den mittlerweiligen Stellvertreter Dr. Piso nicht bereichert sein könne, weil die vorangegangene Einwendung dieses Betrags als Gegenforderung durch den Gemeinschuldner im Verfahren AZ 2 Cg 245/76 keine Zahlung habe bewirken können.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung ab und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 10.303 S samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 1978. Es erblickte in der Zahlung des Betrags von 29.255,70 S durch den Gemeinschuldner an die Erben nach Rechtsanwalt Dr. S***** eine stillschweigende außergerichtliche Aufrechnungshandlung, denn dieser Betrag habe genau dem von ihm in der Klagebeantwortung im Verfahren AZ 2 Cg 245/76 errechneten Schuldsaldo entsprochen; er habe damit jedenfalls seine Gegenforderung von der Forderung der Erben nach Dr. S***** abgezogen und hiedurch in der Höhe des bezahlten Betrags und der Gegenforderung die Hauptforderung der genannten Kläger anerkannt.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie stellt den Hauptantrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen, und begehrt hilfsweise die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung „an die Unterinstanz“ zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.