Die Revision ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, dass der festgestellte Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Schuldbeitritts bzw der Schuldübernahme zu prüfen gewesen wäre und dass der Beklagte aus einem solchen Rechtsgrund Schuldner des Schauspielers wurde, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil sie nicht dessen Rechtsnachfolgerin wurde. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Klägerin lediglich der Nachlass an Zahlung statt auf Abschlag ihrer Forderung an bezahlten Bestattungskosten überlassen wurde und dass in den im Überlassungsbeschluss enthaltenen Aktiven die Klagsforderung nicht aufscheint. Die Klägerin wurde daher weder Einzel- noch Gesamtrechtsnachfolgerin des Schauspielers. Vielmehr würde der ruhende Nachlass als Träger einer allfälligen Forderung des Verstorbenen gegen den Beklagten fortdauern (vgl RIS-Justiz RS0007619, RS0007687, RS0013117).Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, dass der festgestellte Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Schuldbeitritts bzw der Schuldübernahme zu prüfen gewesen wäre und dass der Beklagte aus einem solchen Rechtsgrund Schuldner des Schauspielers wurde, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil sie nicht dessen Rechtsnachfolgerin wurde. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Klägerin lediglich der Nachlass an Zahlung statt auf Abschlag ihrer Forderung an bezahlten Bestattungskosten überlassen wurde und dass in den im Überlassungsbeschluss enthaltenen Aktiven die Klagsforderung nicht aufscheint. Die Klägerin wurde daher weder Einzel- noch Gesamtrechtsnachfolgerin des Schauspielers. Vielmehr würde der ruhende Nachlass als Träger einer allfälligen Forderung des Verstorbenen gegen den Beklagten fortdauern vergleiche RIS-Justiz RS0007619, RS0007687, RS0013117).
Dass die Klägerin nicht formell eingeantwortete Erbin ist und ihr der Nachlass nur „iure crediti" (§ 73 AußStrG aF) überlassen wurde, ist entgegen ihrer Ansicht auch deshalb nicht rechtlich irrelevant, weil bei ordnungsgemäßer Aufnahme der Klagsforderung in die Aktiven der Nachlass - soweit ersichtlich - nicht überschuldet gewesen wäre und andere Nachlassgläubiger nicht hätten verständigt werden müssen, dass ihre angemeldeten Forderungen im Nachlass keine Deckung finden (Beil 2).Dass die Klägerin nicht formell eingeantwortete Erbin ist und ihr der Nachlass nur „iure crediti" (Paragraph 73, AußStrG aF) überlassen wurde, ist entgegen ihrer Ansicht auch deshalb nicht rechtlich irrelevant, weil bei ordnungsgemäßer Aufnahme der Klagsforderung in die Aktiven der Nachlass - soweit ersichtlich - nicht überschuldet gewesen wäre und andere Nachlassgläubiger nicht hätten verständigt werden müssen, dass ihre angemeldeten Forderungen im Nachlass keine Deckung finden (Beil 2).
Was schließlich die vom Beklagten nach dem Tod des Schauspielers gegenüber der Klägerin selbst vorgenommene Wiederholung seiner Zahlungszusage anlangt, so sind beide Parteien damals offensichtlich von einer Rechtsnachfolge der Klägerin ausgegangen. Hingegen kann dem Beklagten nicht unterstellt werden, er hätte damit neben einer allfälligen Schuld gegenüber dem Nachlass des Schauspielers eine zusätzliche Schuld in gleicher Höhe gegenüber der Klägerin eingehen wollen.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.