Der Rekurs ist nicht zulässig.
Nach § 519 Abs 3 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 darf das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet. Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, mit S 23.137,77 an Geld S 300.000 nicht übersteigt, kommt nur § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in Betracht. Diese durch den Rechtskraftvorbehalt zu eröffnende Anfechtungsbefugnis liegt nur vor, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 519, Absatz 3, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 darf das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, mit S 23.137,77 an Geld S 300.000 nicht übersteigt, kommt nur Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in Betracht. Diese durch den Rechtskraftvorbehalt zu eröffnende Anfechtungsbefugnis liegt nur vor, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Diese Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist nicht erfüllt, weil der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, daß eine Überprüfung der vor dem 1. Jänner 1982 zulässig vereinbarten Höhe des Mietzinses nicht möglich ist. Die Angemessenheitsobergrenze des § 16 Abs 1 MRG gilt für im Bereich des Mietrechtsgesetzes nach dem 31. Dezember 1981 zustande gekommene Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses. Die Zulässigkeit einer vor dem 1. Jänner 1982 geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses für Geschäftsräume ist nach dem zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Recht zu beurteilen (SZ 56/110 = ImmZ 1984, 47 = MietSlg 35.311; RdW 1986, 13 = MietSlg 37.301 ua). Nur wenn das Verlangen nach Erhöhung auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1982 getroffenen Wertsicherungsvereinbarung im zeitlichen Geltungsbereich des MRG wirksam wird, kann geprüft werden, ob der den Ausgangsbetrag der Erhöhung übersteigende Teil des erhöhten Hauptmietzinses die Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG überschreitet. Der erhöhte Hauptmietzins ist auch bei Altverträgen erst ab dem Zinstermin zu entrichten, dem das dem Mieter mindestens 14 Tage zuvor zugekommene Erhöhungsbegehren zuvorgegangen ist (MietSlg 35.335 ua). Das Berufungsgericht hat sich an diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten. Daß im Mietvertrag vom 12. März 1981 für den als Geschäftsraum in Bestand gegebenen Mietgegenstand ein Monatsmietzins von S 900 für die Zeit vom 1. April 1981 bis 31. Dezember 1983 und von S 2.100 für die Zeit ab dem 1. Jänner 1984 vereinbart wurde, ändert nichts daran, daß auch der für das Jahr 1984 begehrte Mietzins schon vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes) vereinbart war. Auch die Vereinbarung über die Entrichtung des Entgelts für die Grundstücksbenützung zur Durchfahrt wurde vor dem Inkraftreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen und von diesem nicht erfaßt. Es war daher verfehlt, daß der Erstrichter sich in eine Angemessenheitsprüfung nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG einließ. Den übrigen Rechtsfragen, von deren Beantwortung die Entscheidung in diesem Prozeß abhängt, kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zu. Die Voraussetzungen des § 16 a MRG idF der Novelle BGBl. 1985/559 liegen nicht vor, weil die vor dem 1. Jänner 1982 getroffene Vereinbarung im Mietvertrag die Erhöhung des Hauptmietzinses nicht etwa mit einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften verknüpft hat, sondern vorsah, daß zunächst ein wegen der Anlaufschwierigkeiten der neu gegründeten Gesellschaft ermäßigter Mietzins zu entrichten ist, die Höhe des ab dem 1. Jänner 1984 zu entrichtenden Mietzinses aber schon mit S 2.100 vereinbart war. Es wird daher nur davon abhängen, ob die im Dezember 1980 und im März 1981 geschlossenen Verträge nach damals geltendem Recht (MietSlg 36.295) den Monatsmietzins im Zeitraum vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 wirksam mit S 2.100 und S 1.000 bestimmt haben, welcher Mietzins in dieser Zeit nach Einrechnung der Betriebskosten und der Umsatzsteuer und eines allfälligen rechtzeitig geforderten Betrages auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung fällig wurde und welche Beträge darauf schon beglichen sind. Dieser Beurteilung kommt keine erhebliche Bedeutung zu.Diese Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist nicht erfüllt, weil der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, daß eine Überprüfung der vor dem 1. Jänner 1982 zulässig vereinbarten Höhe des Mietzinses nicht möglich ist. Die Angemessenheitsobergrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG gilt für im Bereich des Mietrechtsgesetzes nach dem 31. Dezember 1981 zustande gekommene Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses. Die Zulässigkeit einer vor dem 1. Jänner 1982 geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses für Geschäftsräume ist nach dem zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Recht zu beurteilen (SZ 56/110 = ImmZ 1984, 47 = MietSlg 35.311; RdW 1986, 13 = MietSlg 37.301 ua). Nur wenn das Verlangen nach Erhöhung auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1982 getroffenen Wertsicherungsvereinbarung im zeitlichen Geltungsbereich des MRG wirksam wird, kann geprüft werden, ob der den Ausgangsbetrag der Erhöhung übersteigende Teil des erhöhten Hauptmietzinses die Angemessenheitsgrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG überschreitet. Der erhöhte Hauptmietzins ist auch bei Altverträgen erst ab dem Zinstermin zu entrichten, dem das dem Mieter mindestens 14 Tage zuvor zugekommene Erhöhungsbegehren zuvorgegangen ist (MietSlg 35.335 ua). Das Berufungsgericht hat sich an diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten. Daß im Mietvertrag vom 12. März 1981 für den als Geschäftsraum in Bestand gegebenen Mietgegenstand ein Monatsmietzins von S 900 für die Zeit vom 1. April 1981 bis 31. Dezember 1983 und von S 2.100 für die Zeit ab dem 1. Jänner 1984 vereinbart wurde, ändert nichts daran, daß auch der für das Jahr 1984 begehrte Mietzins schon vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes) vereinbart war. Auch die Vereinbarung über die Entrichtung des Entgelts für die Grundstücksbenützung zur Durchfahrt wurde vor dem Inkraftreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen und von diesem nicht erfaßt. Es war daher verfehlt, daß der Erstrichter sich in eine Angemessenheitsprüfung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG einließ. Den übrigen Rechtsfragen, von deren Beantwortung die Entscheidung in diesem Prozeß abhängt, kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zu. Die Voraussetzungen des Paragraph 16, a MRG in der Fassung der Novelle BGBl. 1985/559 liegen nicht vor, weil die vor dem 1. Jänner 1982 getroffene Vereinbarung im Mietvertrag die Erhöhung des Hauptmietzinses nicht etwa mit einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften verknüpft hat, sondern vorsah, daß zunächst ein wegen der Anlaufschwierigkeiten der neu gegründeten Gesellschaft ermäßigter Mietzins zu entrichten ist, die Höhe des ab dem 1. Jänner 1984 zu entrichtenden Mietzinses aber schon mit S 2.100 vereinbart war. Es wird daher nur davon abhängen, ob die im Dezember 1980 und im März 1981 geschlossenen Verträge nach damals geltendem Recht (MietSlg 36.295) den Monatsmietzins im Zeitraum vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 wirksam mit S 2.100 und S 1.000 bestimmt haben, welcher Mietzins in dieser Zeit nach Einrechnung der Betriebskosten und der Umsatzsteuer und eines allfälligen rechtzeitig geforderten Betrages auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung fällig wurde und welche Beträge darauf schon beglichen sind. Dieser Beurteilung kommt keine erhebliche Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses ist der Oberste Gerichtshof nach § 526 Abs 2 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gebunden (Fasching ZPR Rz 1822). Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses ist der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 526, Absatz 2, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Fasching ZPR Rz 1822). Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.