Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Antrages des Masseverwalters auf kridamäßige Versteigerung 'der ihr gehörigen' Liegenschaftshälften gerichtete, mangels Feststellbarkeit der Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an die Rechtsmittelwerberin als rechtzeitig erhoben anzusehende Revisionsrekurs der Karin A, der im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes sowie darauf, daß sich der den Rekurs zurückweisende Beschluß nicht als Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung darstellt (§ 171 KO, § 528 ZPO), zulässig, aber nicht berechtigt ist.Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Antrages des Masseverwalters auf kridamäßige Versteigerung 'der ihr gehörigen' Liegenschaftshälften gerichtete, mangels Feststellbarkeit der Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an die Rechtsmittelwerberin als rechtzeitig erhoben anzusehende Revisionsrekurs der Karin A, der im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes sowie darauf, daß sich der den Rekurs zurückweisende Beschluß nicht als Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung darstellt (Paragraph 171, KO, Paragraph 528, ZPO), zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Die Revisionsrekurswerberin beharrt in ihrem Rechtsmittel auf ihrem Standpunkt, auf Grund des 'von der Masse nicht angefochtenen' Scheidungsvergleiches Eigentümerin der Liegenschaften EZ 107 und 1346 je KG Wels zu sein. Sie übersieht dabei abermals, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 431 ABGB außerhalb der im Gesetz normierten - hier nicht gegebenen - Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Platz für außerbücherliches Eigentum besteht (SZ 48/104; SZ 52/12; MietSlg.34.050 ua). Ein Aussonderungsanspruch dinglicher Natur scheidet somit aus. Solange das Erwerbsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gewährt der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloß einen Titel (SZ 55/191 ua). Der von der Rechtsmittelwerberin in Wahrheit behauptete Anspruch auf übereignung der Liegenschaftshälften begründet aber kein Aussonderungsrecht iS der §§ 11 AO und KO, weil bei einem solchen bloßen Verschaffungsanspruch die Ausfolgung aus der Masse verlangt, also gerade die Zugehörigkeit zur Masse behauptet wird (Bartsch-Pollak, Kommentar,II,255; Bartsch-Heil, Insolvenzrecht, Rz 76; Holzhammer, Insolvenzrecht 2 25). Steht der Rechtsmittelwerberin somit weder Liegenschaftseigentum noch ein Aussonderungsanspruch iS eines obligatorischen Herausgabeanspruches - und nicht bloß eines Verschaffungsanspruches - zu, so fallen die genannten Liegenschaftshälften in die Konkursmasse; der behauptete Anspruch der Revisionsrekurswerberin auf Verschaffung des Eigentums an den beiden Hälfteanteilen dieser Liegenschaften wurde durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung verwandelt (§ 14 Abs 1 KO). Als bloßer Konkursgläubigerin steht Karin A aber auch kein Antrags- und Rekursrecht hinsichtlich der Verwertungsart und des Verwertungszeitpunktes zu (Holzhammer,aaO,94; SZ 32/70, ergangen zu § 115 KO idF vor dem IRöG). Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Rekurs der Karin A im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs mußte somit der Erfolg versagt werden.Die Revisionsrekurswerberin beharrt in ihrem Rechtsmittel auf ihrem Standpunkt, auf Grund des 'von der Masse nicht angefochtenen' Scheidungsvergleiches Eigentümerin der Liegenschaften EZ 107 und 1346 je KG Wels zu sein. Sie übersieht dabei abermals, daß im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 431, ABGB außerhalb der im Gesetz normierten - hier nicht gegebenen - Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Platz für außerbücherliches Eigentum besteht (SZ 48/104; SZ 52/12; MietSlg.34.050 ua). Ein Aussonderungsanspruch dinglicher Natur scheidet somit aus. Solange das Erwerbsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gewährt der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloß einen Titel (SZ 55/191 ua). Der von der Rechtsmittelwerberin in Wahrheit behauptete Anspruch auf übereignung der Liegenschaftshälften begründet aber kein Aussonderungsrecht iS der Paragraphen 11, AO und KO, weil bei einem solchen bloßen Verschaffungsanspruch die Ausfolgung aus der Masse verlangt, also gerade die Zugehörigkeit zur Masse behauptet wird (Bartsch-Pollak, Kommentar,römisch zwei,255; Bartsch-Heil, Insolvenzrecht, Rz 76; Holzhammer, Insolvenzrecht 2 25). Steht der Rechtsmittelwerberin somit weder Liegenschaftseigentum noch ein Aussonderungsanspruch iS eines obligatorischen Herausgabeanspruches - und nicht bloß eines Verschaffungsanspruches - zu, so fallen die genannten Liegenschaftshälften in die Konkursmasse; der behauptete Anspruch der Revisionsrekurswerberin auf Verschaffung des Eigentums an den beiden Hälfteanteilen dieser Liegenschaften wurde durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung verwandelt (Paragraph 14, Absatz eins, KO). Als bloßer Konkursgläubigerin steht Karin A aber auch kein Antrags- und Rekursrecht hinsichtlich der Verwertungsart und des Verwertungszeitpunktes zu (Holzhammer,aaO,94; SZ 32/70, ergangen zu Paragraph 115, KO in der Fassung vor dem IRöG). Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Rekurs der Karin A im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs mußte somit der Erfolg versagt werden.