Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 15. September 1969 bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen das Erstgericht am 6. Juni 1984 das Konkursverfahren eröffnete, angestellt. Am Tage vor der Konkurseröffnung bot die Gemeinschuldnerin sämtlichen Arbeitnehmern die Dienstfreistellung an, womit diese jedoch nicht einverstanden waren. Noch am 6. Juni 1984 führte der Kläger in St. Pölten Serviceleistungen für die Gemeinschuldnerin durch; zusammen mit anderen Bediensteten brachte er den Fuhrpark vom
3. Bezirk in die Triesterstraße. Am Nachmittag des 6. Juni 1984, als die Eröffnung des Konkurses im Betrieb bekannt geworden war, erhielten sämtliche Arbeitnehmer eine Dienstfreistellungserklärung der Gemeinschuldnerin (zum Wortlaut dieser Freistellungserklärung siehe Beilage E: "Ich bestätige.... [Name des Dienstnehmers] vorübergehende Dienstfreistellung am 1984 06 06 mit Wahrung aller seiner Ansprüche und anerkenne seine Bereitschaft, bis zur Lösung des Dienstverhältnisses in der Firma P*** & M*** tätig zu sein"). Darauf wurden die Arbeitnehmer über Weisung des Masseverwalters nicht mehr in den Betrieb gelassen, der am 9. Juni 1984 gerichtlich versiegelt wurde. Bereits am 8. Juni 1984 kündigte der Masseverwalter sämtliche Arbeitnehmer, ohne vorher den Betriebsrat von der Kündigungsabsicht informiert zu haben (zum Wortlaut dieser schriftlichen Kündigung siehe Beilage F: "Als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der reg. Firma P*** & M*** kündige ich Ihr Dienstverhältnis zum nächstmöglichen gesetzlichen Termin auf"). In der Folge beschäftigte der Masseverwalter noch einige Arbeitnehmer zur Abwicklung laufender Geschäfte (unter anderem Verkauf von Waren, Erbringung von Serviceleistungen). Am 19. Juni 1984 erklärte der Kläger den vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO. Am 20. Juni 1984 sprach der Masseverwalter eine neuerliche Kündigung des Klägers aus.3. Bezirk in die Triesterstraße. Am Nachmittag des 6. Juni 1984, als die Eröffnung des Konkurses im Betrieb bekannt geworden war, erhielten sämtliche Arbeitnehmer eine Dienstfreistellungserklärung der Gemeinschuldnerin (zum Wortlaut dieser Freistellungserklärung siehe Beilage E: "Ich bestätige.... [Name des Dienstnehmers] vorübergehende Dienstfreistellung am 1984 06 06 mit Wahrung aller seiner Ansprüche und anerkenne seine Bereitschaft, bis zur Lösung des Dienstverhältnisses in der Firma P*** & M*** tätig zu sein"). Darauf wurden die Arbeitnehmer über Weisung des Masseverwalters nicht mehr in den Betrieb gelassen, der am 9. Juni 1984 gerichtlich versiegelt wurde. Bereits am 8. Juni 1984 kündigte der Masseverwalter sämtliche Arbeitnehmer, ohne vorher den Betriebsrat von der Kündigungsabsicht informiert zu haben (zum Wortlaut dieser schriftlichen Kündigung siehe Beilage F: "Als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der reg. Firma P*** & M*** kündige ich Ihr Dienstverhältnis zum nächstmöglichen gesetzlichen Termin auf"). In der Folge beschäftigte der Masseverwalter noch einige Arbeitnehmer zur Abwicklung laufender Geschäfte (unter anderem Verkauf von Waren, Erbringung von Serviceleistungen). Am 19. Juni 1984 erklärte der Kläger den vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, KO. Am 20. Juni 1984 sprach der Masseverwalter eine neuerliche Kündigung des Klägers aus.
Der Kläger meldete am 4. Juli 1984 im Konkurs eine Gehaltsforderung einschließlich Sonderzahlungen sowie den Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß von sechs Monatsgehältern, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung samt anteiliger Sonderzahlungen an, wovon der Beklagte 161.925 S anerkannte. Mit der am 11. Oktober 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der bestrittenen Forderung von 28.309,86 S als Konkursforderung. Er brachte vor: Die Freistellung der Dienstnehmer am 6. Juni 1984 sei nur vorübergehend erfolgt. Die Gemeinschuldnerin habe dabei seine Bereitschaft, bis zur Lösung des Dienstverhältnisses tätig zu sein, anerkannt. Die vom Masseverwalter am 8. Juni 1984 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses sei unwirksam, weil der Masseverwalter den Betriebsrat von der Kündigungsabsicht nicht informiert habe. Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates sei am 8. Juni 1984 noch nicht beendet gewesen, weil (damals) keine dauernde, sondern bloß eine vorübergehende Betriebseinstellung vorgelegen sei. Im Betrieb sei auch noch nach der Konkurseröffnung gearbeitet worden. Das Dienstverhältnis habe daher erst durch den vorzeitigen Austritt des Klägers am 19. Juni 1984 geendet. Gemäß § 29 AngG habe er Anspruch auf die Kündigungsentschädigung, berechnet bis 19. September 1984. An diesem Tage wäre der Kläger bereits über 15 Jahre bei der Gemeinschuldnerin tätig gewesen, sodaß er Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe von sechs Monatsentgelten habe. Die Höhe der bestrittenen Forderung ergebe sich (unter Berücksichtigung einer Korrektur wegen zuviel anerkannter Beträge) aus der Differenz der Abfertigung, berechnet auf der Basis von vier bzw. sechs Monaten.Der Kläger meldete am 4. Juli 1984 im Konkurs eine Gehaltsforderung einschließlich Sonderzahlungen sowie den Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß von sechs Monatsgehältern, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung samt anteiliger Sonderzahlungen an, wovon der Beklagte 161.925 S anerkannte. Mit der am 11. Oktober 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der bestrittenen Forderung von 28.309,86 S als Konkursforderung. Er brachte vor: Die Freistellung der Dienstnehmer am 6. Juni 1984 sei nur vorübergehend erfolgt. Die Gemeinschuldnerin habe dabei seine Bereitschaft, bis zur Lösung des Dienstverhältnisses tätig zu sein, anerkannt. Die vom Masseverwalter am 8. Juni 1984 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses sei unwirksam, weil der Masseverwalter den Betriebsrat von der Kündigungsabsicht nicht informiert habe. Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates sei am 8. Juni 1984 noch nicht beendet gewesen, weil (damals) keine dauernde, sondern bloß eine vorübergehende Betriebseinstellung vorgelegen sei. Im Betrieb sei auch noch nach der Konkurseröffnung gearbeitet worden. Das Dienstverhältnis habe daher erst durch den vorzeitigen Austritt des Klägers am 19. Juni 1984 geendet. Gemäß Paragraph 29, AngG habe er Anspruch auf die Kündigungsentschädigung, berechnet bis 19. September 1984. An diesem Tage wäre der Kläger bereits über 15 Jahre bei der Gemeinschuldnerin tätig gewesen, sodaß er Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe von sechs Monatsentgelten habe. Die Höhe der bestrittenen Forderung ergebe sich (unter Berücksichtigung einer Korrektur wegen zuviel anerkannter Beträge) aus der Differenz der Abfertigung, berechnet auf der Basis von vier bzw. sechs Monaten.
Der Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein: Der Betrieb sei bereits am 5. Juni 1984 geschlossen worden. Die Dienstnehmer seien unter Wahrung ihrer Ansprüche dienstfrei gestellt worden. Der Beklagte habe am Tage der Konkurseröffnung einen bereits geschlossenen Betrieb übernommen, der in der Folge nicht wieder eröffnet worden sei. Lediglich die vorliegenden Bestellungen seien noch ausgeliefert worden. Dazu habe der Beklagte die Buchhalterin und einen Arbeiter neu angestellt. Die von ihm am 8. Juni 1984 ausgesprochene Kündigung sei wirksam, weil die Befragung des Betriebsrates wegen der Schließung des Unternehmens überflüssig gewesen sei. Die bestrittene Forderung steht der Höhe nach außer Streit. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Der Masseverwalter sei bei der nach § 25 KO innerhalb Monatsfrist nach der Konkurseröffnung vorzunehmende Kündigung eines Angestellten an gesetzliche Kündigungsbeschränkungen gebunden. Daraus ergebe sich, daß der Masseverwalter die Kündigungsbeschränkungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (im folgenden ArbVG) zu beachten habe. Der Betriebsrat sei vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers vom Betriebsinhaber nur dann zu verständigen, wenn seine Tätigkeit nicht schon vorher beendet sei. Gemäß § 62 ArbVG beende eine dauernde Einstellung des Betriebes vorzeitig die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Das bedeute, daß der Betrieb als solcher untergegangen sein müsse. Dabei gewinne der Begriff der Betriebsidentität auch in diesem Zusammenhang Bedeutung. Immer dann, wenn trotz einer Änderung von Elementen des Betriebes nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden könne, daß der alte Betrieb fortbestehe (Betriebsidentität), könne von dessen Einstellung nicht gesprochen werden. Doch existiere im gegenständlichen Fall nicht einmal ein Nachfolgeunternehmen und daher sei auch kein Fortbestand des Betriebes gegeben, welcher Umstand den Masseverwalter zu einer Verständigung des Betriebsrates vor der Kündigung verpflichtet hätte. Die Einstellung des Betriebes müsse eine dauernde sein. Die Dauer der Einstellung müsse subjektiv und objektiv nachweisbar sein, das heiße, es müßten vom Betriebsinhaber in der Absicht, den Betrieb für eine nicht absehbare Zeit zu beendigen (subjektiv), tatsächliche Vorkehrungen getroffen worden sein (objektiv). Dies sei noch am 6. Juni 1984, am Tage der Konkurseröffnung, der Fall gewesen, als der ehemalige Betriebsinhaber M*** auf Weisung des Masseverwalters das Geschäft zugesperrt, niemanden mehr hereingelassen und den Geschäftsschlüssel dem Masseverwalter übergeben habe. Daß noch Arbeitnehmer vom Masseverwalter beschäftigt worden seien, habe der Abwicklung gedient. Eine Fortsetzung des Betriebes könne daraus nicht erschlossen werden. Die dauernde Einstellung des Betriebes bewirke die Beendigung der Tätigkeitsperiode des Betriebsrates von selbst, es bedürfe daher keiner behördlichen Entscheidung. Demnach sei der Betriebsrat von der am 8. Juni 1984 ausgesprochenen Kündigung nicht mehr zu verständigen gewesen.Der Masseverwalter sei bei der nach Paragraph 25, KO innerhalb Monatsfrist nach der Konkurseröffnung vorzunehmende Kündigung eines Angestellten an gesetzliche Kündigungsbeschränkungen gebunden. Daraus ergebe sich, daß der Masseverwalter die Kündigungsbeschränkungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (im folgenden ArbVG) zu beachten habe. Der Betriebsrat sei vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers vom Betriebsinhaber nur dann zu verständigen, wenn seine Tätigkeit nicht schon vorher beendet sei. Gemäß Paragraph 62, ArbVG beende eine dauernde Einstellung des Betriebes vorzeitig die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Das bedeute, daß der Betrieb als solcher untergegangen sein müsse. Dabei gewinne der Begriff der Betriebsidentität auch in diesem Zusammenhang Bedeutung. Immer dann, wenn trotz einer Änderung von Elementen des Betriebes nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden könne, daß der alte Betrieb fortbestehe (Betriebsidentität), könne von dessen Einstellung nicht gesprochen werden. Doch existiere im gegenständlichen Fall nicht einmal ein Nachfolgeunternehmen und daher sei auch kein Fortbestand des Betriebes gegeben, welcher Umstand den Masseverwalter zu einer Verständigung des Betriebsrates vor der Kündigung verpflichtet hätte. Die Einstellung des Betriebes müsse eine dauernde sein. Die Dauer der Einstellung müsse subjektiv und objektiv nachweisbar sein, das heiße, es müßten vom Betriebsinhaber in der Absicht, den Betrieb für eine nicht absehbare Zeit zu beendigen (subjektiv), tatsächliche Vorkehrungen getroffen worden sein (objektiv). Dies sei noch am 6. Juni 1984, am Tage der Konkurseröffnung, der Fall gewesen, als der ehemalige Betriebsinhaber M*** auf Weisung des Masseverwalters das Geschäft zugesperrt, niemanden mehr hereingelassen und den Geschäftsschlüssel dem Masseverwalter übergeben habe. Daß noch Arbeitnehmer vom Masseverwalter beschäftigt worden seien, habe der Abwicklung gedient. Eine Fortsetzung des Betriebes könne daraus nicht erschlossen werden. Die dauernde Einstellung des Betriebes bewirke die Beendigung der Tätigkeitsperiode des Betriebsrates von selbst, es bedürfe daher keiner behördlichen Entscheidung. Demnach sei der Betriebsrat von der am 8. Juni 1984 ausgesprochenen Kündigung nicht mehr zu verständigen gewesen.
Die Kündigung sei schriftlich erfolgt, wobei der Zustelltag als Tag der Kündigung gelte. Die Kündigung als einseitige Willenserklärung des einen Vertragsteiles müsse dem anderen Vertragsteil zur Kenntnis gebracht werden, wobei die postordnungsgemäße Zustellung am Wohnort des Angestellten genüge; die Verweigerung der Kenntisnahme habe auf die Wirkung der Kündigung keinen Einfluß. Sohin ergebe sich - unter Berücksichtigung der dazwischen gelegenen Pfingstfeiertage - als Tag der Kündigung der 12. Juni 1984. Durch die Kündigung werde das Dienstverhältnis bloß in das Auflösungsstadium versetzt; die Auflösung selbst werde erst mit Ablauf der Kündigungsfrist bewirkt. Da der Masseverwalter bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 25 KO zwar an die gesetzliche Kündigungsfrist des § 20 Abs 2 AngG, nicht aber daran gebunden sei, daß sonst das Dienstverhältnis durch Kündigung nur "mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres" gelöst werden könne, sei die Kündigungsfrist, die gemäß § 20 Abs 2 AngG nach dem vollendeten fünften Dienstjahr drei Monate betrage, mit 12. September 1984 abgelaufen. Gemäß § 23 AngG gebühre dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wobei die für die Entstehung bzw. Höhe des Abfertigungsanspruches maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses vom Antritt des Dienstes bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses zu berechnen sei. Zeitpunkt der Auflösung sei bei einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit der Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist. Kündige der Dienstgeber vor Ablauf des 15. Dienstjahres, so gebühre die Abfertigung im Ausmaß des sechsfachen Monatsentgeltes, wenn dasDie Kündigung sei schriftlich erfolgt, wobei der Zustelltag als Tag der Kündigung gelte. Die Kündigung als einseitige Willenserklärung des einen Vertragsteiles müsse dem anderen Vertragsteil zur Kenntnis gebracht werden, wobei die postordnungsgemäße Zustellung am Wohnort des Angestellten genüge; die Verweigerung der Kenntisnahme habe auf die Wirkung der Kündigung keinen Einfluß. Sohin ergebe sich - unter Berücksichtigung der dazwischen gelegenen Pfingstfeiertage - als Tag der Kündigung der 12. Juni 1984. Durch die Kündigung werde das Dienstverhältnis bloß in das Auflösungsstadium versetzt; die Auflösung selbst werde erst mit Ablauf der Kündigungsfrist bewirkt. Da der Masseverwalter bei einer außerordentlichen Kündigung nach Paragraph 25, KO zwar an die gesetzliche Kündigungsfrist des Paragraph 20, Absatz 2, AngG, nicht aber daran gebunden sei, daß sonst das Dienstverhältnis durch Kündigung nur "mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres" gelöst werden könne, sei die Kündigungsfrist, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG nach dem vollendeten fünften Dienstjahr drei Monate betrage, mit 12. September 1984 abgelaufen. Gemäß Paragraph 23, AngG gebühre dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wobei die für die Entstehung bzw. Höhe des Abfertigungsanspruches maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses vom Antritt des Dienstes bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses zu berechnen sei. Zeitpunkt der Auflösung sei bei einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit der Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist. Kündige der Dienstgeber vor Ablauf des 15. Dienstjahres, so gebühre die Abfertigung im Ausmaß des sechsfachen Monatsentgeltes, wenn das
15. Dienstjahr wenigstens am letzten Tag der Kündigungsfrist vollendet sei. Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutreffe - das
15. Dienstjahr wäre am 15. September 1984 vollendet gewesen, die Kündigungsfrist sei bereits mit 12. September 1984 abgelaufen -, gebühre die Abfertigung nicht im Ausmaß des sechsfachen Monatsentgeltes.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es führte aus:Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Es führte aus:
Der vom Kläger vertretenen Auffassung, daß der Betrieb am Tage seiner (ersten) Kündigung durch den Masseverwalter (8. Juni 1984) noch nicht endgültig eingestellt gewesen sei, sei beizupflichten. Nur eine dauernde Einstellung des Betriebes beende vorzeitig den Bestand des Betriebsrates gemäß § 62 Z 1 ArbVG. Der Betrieb müsse bereits als solcher untergegangen sein. Vorübergehende Betriebsstillegungen bewirkten nicht die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Die Dauer der Einstellung müsse subjektiv und objektiv nachweisbar sein, das heiße, es müßten vom Betriebsinhaber in der Absicht, den Betrieb für eine nicht absehbare Zeit zu beendigen, tatsächliche Vorkehrungen getroffen worden sein, die die etwa behauptete Absicht auch in einem hohen Maße wahrscheinlich machten. Solche Maßnahmen seien in der Regel:Der vom Kläger vertretenen Auffassung, daß der Betrieb am Tage seiner (ersten) Kündigung durch den Masseverwalter (8. Juni 1984) noch nicht endgültig eingestellt gewesen sei, sei beizupflichten. Nur eine dauernde Einstellung des Betriebes beende vorzeitig den Bestand des Betriebsrates gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG. Der Betrieb müsse bereits als solcher untergegangen sein. Vorübergehende Betriebsstillegungen bewirkten nicht die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Die Dauer der Einstellung müsse subjektiv und objektiv nachweisbar sein, das heiße, es müßten vom Betriebsinhaber in der Absicht, den Betrieb für eine nicht absehbare Zeit zu beendigen, tatsächliche Vorkehrungen getroffen worden sein, die die etwa behauptete Absicht auch in einem hohen Maße wahrscheinlich machten. Solche Maßnahmen seien in der Regel:
Auflösung der Arbeitsverhältnisse, Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, Ausverkauf der Produkte und Verkauf der Rohstoffe, Abbruch der Beziehungen zu den Kunden und Lieferanten, kurz die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel müßten mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Der Zeitpunkt der Betriebsstillegung könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Meist werde der Beginn des Liquidierungsprozesses noch vor, sein Ende schon nach der faktischen Betriebseinstellung liegen (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 348 f).
Den getroffenen Feststellungen zufolge habe die Gemeinschuldnerin vor der Konkurseröffnung keine solchen Maßnahmen zur Stillegung des Betriebes gesetzt. Ihre in einer Betriebsversammlung (am Tage vor der Konkurseröffnung) erklärte Absicht, die Dienstnehmer dienstfrei zu stellen, habe sie mangels Zustimmung derselben nicht bewirken können. Die Dienstfreistellung von Arbeitnehmern ließe auch noch nicht auf die Absicht der dauernden Betriebseinstellung schließen. Erst am Tage der Konkurseröffnung habe der Inhaber der Gemeinschuldnerin eine von den Betriebsräten verfaßte Dienstfreistellungserklärung unterschrieben (Beilage E). Der Kläger sei noch am Tage der Konkurseröffnung für die Gemeinschuldnerin tätig gewesen. Auch die Anordnung des Masseverwalters, die Arbeitnehmer nicht mehr in das Unternehmen zu lassen, habe noch nicht die dauernde Beendigung des Betriebes herbeigeführt, weil es sich dabei nur um eine vorläufige Maßnahme habe handeln können. Gemäß § 115 Abs 1 KO dürfe das Konkursgericht die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn aufgrund der Erhebungen feststehe, daß anders eine Erhöhung des Ausfalles, den die Konkursgläubiger erlitten, nicht vermeidbar sei. Die Wiedereröffnung eines Unternehmens dürfe es nach Abs 3 dieser Bestimmung nur anordnen oder bewilligen, wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalles voraussichtlich vermeidbar sei. Nach der Eröffnung des Konkurses obliege daher dem Masseverwalter die Pflicht zur Prüfung, ob ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt oder wiedereröffnet werden könne (§ 81 Abs 1 KO). Eine Entscheidung darüber habe am 8. Juni 1984 noch nicht vorliegen können, der Beklagte habe eine solche auch nicht behauptet. Daher sei am Tage des Ausspruches der Kündigung durch den Masseverwalter am 8. Juni 1984 die Prüfung der Frage der Fortführung des Unternehmens noch nicht abgeschlossen gewesen. Von einer endgültigen Einstellung des Betriebes an diesem Tage habe somit nicht die Rede sein können. Damit habe aber auch noch nicht die Funktionsperiode des Betriebsrates gemäß § 62 Z 1 ArbVG beendet sein können. Da der Masseverwalter die Kündigung vom 8. Juni 1984 ohne die Befragung des Betriebsrates ausgesprochen habe, sei ihr gemäß § 105 Abs 2 ArbVG keine Wirkung zugekommen. Das Dienstverhältnis des Klägers habe daher erst mit dessen vorzeitigem Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO vom 19. Juni 1984 geendet. Gemäß § 29 AngG habe der Kläger in einem solchen Fall Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber (Masseverwalter) verstrichen wäre. Dabei handle es sich um einen Schadenersatzanspruch, bei dem das Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unwiderleglich vermutet werde (Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, RdA 1984, 8 ff, insbesondere 16). Da der Masseverwalter das Dienstverhältnis mit dem Kläger gemäß § 25 Abs 1 KO nur unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen hätte lösen können, wäre die dreimonatige Kündigungsfrist im Falle einer durch ihn am 19. Juni 1984 erfolgten Kündigung am 15. September 1984, dem Tage, an dem der Kläger dasDen getroffenen Feststellungen zufolge habe die Gemeinschuldnerin vor der Konkurseröffnung keine solchen Maßnahmen zur Stillegung des Betriebes gesetzt. Ihre in einer Betriebsversammlung (am Tage vor der Konkurseröffnung) erklärte Absicht, die Dienstnehmer dienstfrei zu stellen, habe sie mangels Zustimmung derselben nicht bewirken können. Die Dienstfreistellung von Arbeitnehmern ließe auch noch nicht auf die Absicht der dauernden Betriebseinstellung schließen. Erst am Tage der Konkurseröffnung habe der Inhaber der Gemeinschuldnerin eine von den Betriebsräten verfaßte Dienstfreistellungserklärung unterschrieben (Beilage E). Der Kläger sei noch am Tage der Konkurseröffnung für die Gemeinschuldnerin tätig gewesen. Auch die Anordnung des Masseverwalters, die Arbeitnehmer nicht mehr in das Unternehmen zu lassen, habe noch nicht die dauernde Beendigung des Betriebes herbeigeführt, weil es sich dabei nur um eine vorläufige Maßnahme habe handeln können. Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, KO dürfe das Konkursgericht die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn aufgrund der Erhebungen feststehe, daß anders eine Erhöhung des Ausfalles, den die Konkursgläubiger erlitten, nicht vermeidbar sei. Die Wiedereröffnung eines Unternehmens dürfe es nach Absatz 3, dieser Bestimmung nur anordnen oder bewilligen, wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalles voraussichtlich vermeidbar sei. Nach der Eröffnung des Konkurses obliege daher dem Masseverwalter die Pflicht zur Prüfung, ob ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt oder wiedereröffnet werden könne (Paragraph 81, Absatz eins, KO). Eine Entscheidung darüber habe am 8. Juni 1984 noch nicht vorliegen können, der Beklagte habe eine solche auch nicht behauptet. Daher sei am Tage des Ausspruches der Kündigung durch den Masseverwalter am 8. Juni 1984 die Prüfung der Frage der Fortführung des Unternehmens noch nicht abgeschlossen gewesen. Von einer endgültigen Einstellung des Betriebes an diesem Tage habe somit nicht die Rede sein können. Damit habe aber auch noch nicht die Funktionsperiode des Betriebsrates gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG beendet sein können. Da der Masseverwalter die Kündigung vom 8. Juni 1984 ohne die Befragung des Betriebsrates ausgesprochen habe, sei ihr gemäß Paragraph 105, Absatz 2, ArbVG keine Wirkung zugekommen. Das Dienstverhältnis des Klägers habe daher erst mit dessen vorzeitigem Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO vom 19. Juni 1984 geendet. Gemäß Paragraph 29, AngG habe der Kläger in einem solchen Fall Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber (Masseverwalter) verstrichen wäre. Dabei handle es sich um einen Schadenersatzanspruch, bei dem das Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unwiderleglich vermutet werde (Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, RdA 1984, 8 ff, insbesondere 16). Da der Masseverwalter das Dienstverhältnis mit dem Kläger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO nur unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen hätte lösen können, wäre die dreimonatige Kündigungsfrist im Falle einer durch ihn am 19. Juni 1984 erfolgten Kündigung am 15. September 1984, dem Tage, an dem der Kläger das
15. Arbeitsjahr vollendet gehabt hätte, noch nicht abgelaufen gewesen. Gemäß § 23 AngG habe der Kläger somit Anspruch auf eine Abfertigung im Ausmaß von sechs Monatsentgelten. Der sich daraus ergebende Betrag sei der Höhe nach mit dem Ausmaß der bestrittenen Forderung außer Streit gestellt worden.15. Arbeitsjahr vollendet gehabt hätte, noch nicht abgelaufen gewesen. Gemäß Paragraph 23, AngG habe der Kläger somit Anspruch auf eine Abfertigung im Ausmaß von sechs Monatsentgelten. Der sich daraus ergebende Betrag sei der Höhe nach mit dem Ausmaß der bestrittenen Forderung außer Streit gestellt worden.
Die Revision sei gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Stillegung eines Betriebes durch den Masseverwalter und deren Einfluß auf die Funktionsdauer des Betriebsrates nicht vorliege.Die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Stillegung eines Betriebes durch den Masseverwalter und deren Einfluß auf die Funktionsdauer des Betriebsrates nicht vorliege.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die vom Berufungsgericht mit Recht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erkannte Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteiles.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die vom Berufungsgericht mit Recht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erkannte Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteiles.
Der Kläger beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.