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Entscheidung 5 Ob 308/99a×

Entscheidung 5 Ob 308/99a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob308/99a

Entscheidungsdatum

07.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Helga R*****, und 2.) Dkfm. Axel R*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwalt in 1070 Wien, als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe, gegen die Antragsgegner 1.) Mag. Oswald W*****, 2.) Mag. Marcus W*****, und 3.) Gertrude W*****, alle vertreten durch Mag. Norbert Abel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 41 R 528/98w-18, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 4. Mai 1998, GZ 5 Msch 32/97y-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera b, MRG beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Sachbeschluss vier Wochen. Da der zweitinstanzliche Sachbeschluss den Antragstellern am 5. 5. 1999 zugestellt wurde, hätten sie demnach bis 2. 6. 1999 Zeit für die Erhebung eines Revisionsrekurses oder - gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz 3 und Paragraph 464, Absatz 3, ZPO - für den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe zwecks Ausführung dieses Rechtsmittels gehabt. Tatsächlich haben sie einen solchen Verfahrenshilfeantrag erst am 4. 6. 1999 beim Erstgericht überreicht. Da ein solcher Antrag nur dann eine neue Frist beginnen lässt, wenn er innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist gestellt wird (Paragraph 464, Absatz 3, erster Satz ZPO), erweist sich der Revisionsrekurs als verspätet. Der zweitinstanzliche Sachbeschluss ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E56504 05A03089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00308.99A.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19991207_OGH0002_0050OB00308_99A0000_000