Das Erstgericht hat daraufhin die "außerordentliche Revision" des Beklagten dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der auf der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 beruhenden, seit 1. 1. 1998 geltenden Rechtslage, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), EUR 20.000-- nicht übersteigt:
1. Hier hat der Beklagte das Ersturteil in seinem klagsstattgebenden Teil bekämpft, sodass auch nur dieser - und nicht etwa das ursprüngliche Klagebegehren - den maßeblichen Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz darstellt; dieser ist nach der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN zu bemessen, weshalb es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt als Entscheidungsgegenstand auch keines Bewertungsausspruches des Gerichtes zweiter Instanz bedarf (vgl RS0042366 [T1 und T5]).1. Hier hat der Beklagte das Ersturteil in seinem klagsstattgebenden Teil bekämpft, sodass auch nur dieser - und nicht etwa das ursprüngliche Klagebegehren - den maßeblichen Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz darstellt; dieser ist nach der Berechnungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu bemessen, weshalb es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt als Entscheidungsgegenstand auch keines Bewertungsausspruches des Gerichtes zweiter Instanz bedarf vergleiche RS0042366 [T1 und T5]).
2. Der Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist nach § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]; vgl auch RS0042366 [T4]). Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (RIS-Justiz RS0046543 [T1]). Grundsätzlich sind bereits fällig gewordene Ansprüche nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0042366 [T7]; RS0046543 [T2]; RS0103147 [T6]). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Beträge können allerdings dann zu einer Erhöhung der Bewertung nach dem dreifachen Jahresbetrag im Sinne des § 58 JN führen, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (2 Ob 76/99m).2. Der Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist nach Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]; vergleiche , auch RS0042366 [T4]). Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (RIS-Justiz RS0046543 [T1]). Grundsätzlich sind bereits fällig gewordene Ansprüche nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0042366 [T7]; RS0046543 [T2]; RS0103147 [T6]). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Beträge können allerdings dann zu einer Erhöhung der Bewertung nach dem dreifachen Jahresbetrag im Sinne des Paragraph 58, JN führen, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (2 Ob 76/99m).
3. Das Erstgericht hat hier mit dem - allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden - klagsstattgebenden Teil seines Urteiles der Klägerin einen laufenden (zusätzlichen) Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR 333,-- zuerkannt; daraus folgt ein dreifacher Jahresbetrag von (nur) EUR 11.988,--. Aber auch die vom Erstgericht zuerkannten, bei Klagserhebung rückständig gewesenen bzw danach fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge übersteigen im Durchschnitt dreier Jahre (zur Durchschnittsbildung vgl auch Gitschthaler in Fasching² § 58 JN Rz 4) für keinen in Frage kommenden, von der Klage erfassten Zeitraum den Betrag von EUR 20.000,--. Das Berufungsgericht hat daher hier über keinen EUR 20.000,-- übersteigenden Streitgegenstand entschieden.3. Das Erstgericht hat hier mit dem - allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden - klagsstattgebenden Teil seines Urteiles der Klägerin einen laufenden (zusätzlichen) Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR 333,-- zuerkannt; daraus folgt ein dreifacher Jahresbetrag von (nur) EUR 11.988,--. Aber auch die vom Erstgericht zuerkannten, bei Klagserhebung rückständig gewesenen bzw danach fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge übersteigen im Durchschnitt dreier Jahre (zur Durchschnittsbildung vergleiche auch Gitschthaler in Fasching² Paragraph 58, JN Rz 4) für keinen in Frage kommenden, von der Klage erfassten Zeitraum den Betrag von EUR 20.000,--. Das Berufungsgericht hat daher hier über keinen EUR 20.000,-- übersteigenden Streitgegenstand entschieden.
4. In den im § 508 Abs 1 ZPO (idF WGN 1997) angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2 JN (hier: Unterhaltsstreit), in denen der Enscheidungsgegenstand - wie hier - insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§§ 502 Abs 3, 505 Abs 4 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als "außerordentliche" bezeichnet wird (7 Ob 201/04s; 7 Ob 304/03m).4. In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997) angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN (hier: Unterhaltsstreit), in denen der Enscheidungsgegenstand - wie hier - insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraphen 502, Absatz 3, 505, Absatz 4, ZPO). Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als "außerordentliche" bezeichnet wird (7 Ob 201/04s; 7 Ob 304/03m).
5. Hier hat der Beklagte sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Nach der dargestellten Rechtslage war dieser Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, darf dieser doch über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn dann das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109501 [T4]). Im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 500 Abs 1 Z 3 ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0109501).5. Hier hat der Beklagte sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde. Nach der dargestellten Rechtslage war dieser Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, darf dieser doch über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn dann das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109501 [T4]). Im Streitwertbereich des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0109501).