Aus der Begründung:
Die Rekurswerber bringen vor, daß nach Festlegung der Miteigentumsanteile im Vertrag zur Begründung des Wohnungseigentums auf Grund einer vorausgehenden Entscheidung des Gerichtes über den Jahresmietwert 1914 und nach der darauffolgenden Verbücherung der Miteigentumsanteile eine Neufestsetzung des Jahresmietzinses 1914 nicht mehr zulässig sei. Ein Antrag mit dem Endzweck, die bereits verbücherten Eigentumsanteile abzuändern, sei im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Damit zeigen die Rekurswerber keine zu ihren Gunsten sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte auf. Die Festsetzung der Jahresmietzinse 1914, deren Höhe nicht feststeht, für die Ermittlung der Mindestanteile der Wohnungseigentümer obliegt gemäß § 2 WEG. und Art. II Z. 1 der Mietengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 241/1955, auf Grund eines Antrages dem Gericht im Verfahren nach den §§ 24 ff. MG. Ein der Kognition des Außerstreitrichters unterliegender Antrag auf Festsetzung der Jahresmietzinse 1914 im Sinne des § 2 WEG. infolge einer von den Bauplänen abweichenden Bauführung wurde auch gestellt.Damit zeigen die Rekurswerber keine zu ihren Gunsten sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte auf. Die Festsetzung der Jahresmietzinse 1914, deren Höhe nicht feststeht, für die Ermittlung der Mindestanteile der Wohnungseigentümer obliegt gemäß Paragraph 2, WEG. und Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der Mietengesetznovelle 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1955,, auf Grund eines Antrages dem Gericht im Verfahren nach den Paragraphen 24, ff. MG. Ein der Kognition des Außerstreitrichters unterliegender Antrag auf Festsetzung der Jahresmietzinse 1914 im Sinne des Paragraph 2, WEG. infolge einer von den Bauplänen abweichenden Bauführung wurde auch gestellt.
Nach § 2 WEG. darf der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers nicht kleiner sein als es dem Verhältnis des Jahresmietzinses der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung (des Geschäftsraumes) für 1914 zu der Gesamtsumme der Jahresmietzinse aller Wohnungen (Geschäftsräume) der Liegenschaft für 1914 entspricht. Fehlt ein Jahresmietzins 1914 oder steht seine Höhe nicht fest, so hat das Gericht einen Jahresmietwert festzusetzen, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde.Nach Paragraph 2, WEG. darf der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers nicht kleiner sein als es dem Verhältnis des Jahresmietzinses der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung (des Geschäftsraumes) für 1914 zu der Gesamtsumme der Jahresmietzinse aller Wohnungen (Geschäftsräume) der Liegenschaft für 1914 entspricht. Fehlt ein Jahresmietzins 1914 oder steht seine Höhe nicht fest, so hat das Gericht einen Jahresmietwert festzusetzen, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde.
Schon der Gesetzestext des § 2 WEG. schließt bei der Begründung des Wohnungseigentums für den Fall, daß die Ausführung des Baues von den eingereichten Plänen abweichende Räume mit sich bringt, eine Neufestsetzung der Jahresmietzinse 1914 der einzelnen Objekte des Hauses nicht aus, gleichgültig, ob die Ergebnisse einer früheren Parifizierung, die andere räumliche Verhältnisse zum Gegenstand hatte, bereits verbüchert wurden oder nicht.Schon der Gesetzestext des Paragraph 2, WEG. schließt bei der Begründung des Wohnungseigentums für den Fall, daß die Ausführung des Baues von den eingereichten Plänen abweichende Räume mit sich bringt, eine Neufestsetzung der Jahresmietzinse 1914 der einzelnen Objekte des Hauses nicht aus, gleichgültig, ob die Ergebnisse einer früheren Parifizierung, die andere räumliche Verhältnisse zum Gegenstand hatte, bereits verbüchert wurden oder nicht.
Daß die Bestimmung des § 2 WEG. zwingendes Recht enthält, dem auch die grundbücherliche Einverleibung nicht entgegensteht, ergibt sich auch aus dem Bericht und Antrag des Justizausschusses zu § 2 WEG. (676 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. GP., S. 2). Danach besteht eine wesentliche Voraussetzung für die Einräumung des Wohnungseigentums darin, daß der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers in einem Ausmaß festgesetzt wird, das dem Verhältnis des Nutzungswertes der betreffenden Wohnung zu dem gesamten Nutzungswert aller Wohnungen des Hauses entspricht ..... Durch die Einräumung des Wohnungseigentums in einem dem § 2 WEG. widersprechenden Verhältnis würden die Anteile der übrigen Miteigentümer entwertet, wenn der Wohnungseigentümer zwar die wertvolle Wohnung, aber nicht den entsprechenden Liegenschaftsanteil erwerben würde; dadurch würden die auf den übrigen Miteigentumsanteilen sichergestellten Hypothekargläubiger an ihren Rechten geschädigt. Auch könnte die Einrichtung des Wohnungseigentums zu Spekulationszwecken mißbraucht werden.Daß die Bestimmung des Paragraph 2, WEG. zwingendes Recht enthält, dem auch die grundbücherliche Einverleibung nicht entgegensteht, ergibt sich auch aus dem Bericht und Antrag des Justizausschusses zu Paragraph 2, WEG. (676 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch fünf. GP., S. 2). Danach besteht eine wesentliche Voraussetzung für die Einräumung des Wohnungseigentums darin, daß der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers in einem Ausmaß festgesetzt wird, das dem Verhältnis des Nutzungswertes der betreffenden Wohnung zu dem gesamten Nutzungswert aller Wohnungen des Hauses entspricht ..... Durch die Einräumung des Wohnungseigentums in einem dem Paragraph 2, WEG. widersprechenden Verhältnis würden die Anteile der übrigen Miteigentümer entwertet, wenn der Wohnungseigentümer zwar die wertvolle Wohnung, aber nicht den entsprechenden Liegenschaftsanteil erwerben würde; dadurch würden die auf den übrigen Miteigentumsanteilen sichergestellten Hypothekargläubiger an ihren Rechten geschädigt. Auch könnte die Einrichtung des Wohnungseigentums zu Spekulationszwecken mißbraucht werden.
Ebenso bejaht das Schrifttum (Zingher, Das Mietengesetz[13], S. 176 letzter Abs., S. 177 1. Abs.; Jensik, Miteigentum - Wohnungseigentum, S. 61 letzter Abs.; Hofmann, Das Wohnungseigentum in seiner praktischen Durchführung, Immob.-Ztg. 1962, S. 68 1. Abs.) bei einer Änderung des Sachverhaltes die Möglichkeit einer neuen Antragstellung gemäß § 2 WEG.Ebenso bejaht das Schrifttum (Zingher, Das Mietengesetz[13], S. 176 letzter Abs., S. 177 1. Abs.; Jensik, Miteigentum - Wohnungseigentum, S. 61 letzter Abs.; Hofmann, Das Wohnungseigentum in seiner praktischen Durchführung, Immob.-Ztg. 1962, S. 68 1. Abs.) bei einer Änderung des Sachverhaltes die Möglichkeit einer neuen Antragstellung gemäß Paragraph 2, WEG.
Der Oberste Gerichtshof hält daher an der von ihm vertretenen Auffassung (SZ. XXX 21, MietSlg. Nr. 7609) fest, daß eine Änderung des Sachverhaltes die Stellung eines neuen Antrages nach § 2 WEG. selbst dann nicht ausschließt, wenn bereits eine Verbücherung der Miteigentumsanteile erfolgt ist.Der Oberste Gerichtshof hält daher an der von ihm vertretenen Auffassung (SZ. römisch 30 21, MietSlg. Nr. 7609) fest, daß eine Änderung des Sachverhaltes die Stellung eines neuen Antrages nach Paragraph 2, WEG. selbst dann nicht ausschließt, wenn bereits eine Verbücherung der Miteigentumsanteile erfolgt ist.
Es war nun im Sinne der Rekursausführungen zu prüfen, ob eine Widmungsänderung des Objektes eine Neufestsetzung des Jahresmietzinses 1914 nach sich zieht.
Dies muß aber verneint werden. Die Bestimmung des § 2 WEG. führt als Berechnungsgrundlage den Jahresmietzins 1914 ein und ordnet an, daß in Ermangelung des Jahresmietzinses 1914 das Gericht auf Antrag einen Jahresmietwert festzusetzen hat, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde. Daraus ergibt sich, daß auch die für den Jahresmietzins 1914 maßgebenden Umstände des Mietengesetzes sinngemäß heranzuziehen sind. Das kommt auch im Bericht und Antrag des Justizausschusses zu § 2 WEG. (676 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. GP.) zum Ausdruck. Danach sieht das Gesetz als Maßstab für die Ermittlung des Mindestmiteigentumsanteiles den Jahresmietzins 1914 vor, da dieser auf leichte Weise festgestellt werden kann oder bereits feststeht (vgl. hiezu auch Borotha, Das Wohnungseigentumsgesetz, S. 17/18, Jensik, Miteigentum - Wohnungseigentum, S. 59 letzter Abs. S. 60). Der Jahresmietzins 1914 im Sinne des § 2 (1) lit. a MG. kann aber gemäß § 12 (5) nur, wenn der Mietgegenstand in seinem Bestande geändert wird, neu festgesetzt werden. Unter Änderungen im Bestande eines Mietgegenstandes im Sinne des § 12 (5) MG. können, wie sich bereits aus dem Ausschußbericht zur Mietengesetznovelle 1929 (veröffentlicht bei Hesse, Das Mietengesetz, Manz 1929, S. 161 1. Abs.) ergibt, nur solche verstanden werden, die sich auf den Umfang des Bestandgegenstandes (Vergrößerung oder Verkleinerung des Objektes) beziehen. Die gleiche Auffassung teilt auch das Schrifttum (Sternberg, Das Mietengesetz[4], S. 522, Swoboda, Kommentar zum Mitengesetz[2], S. 282 vorletzter Abs., Zingher, Das Mietengesetz[13], S. 40 zu § 12 MG. Punkt 6 lit. c) und hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (MietSlg. Nr. 15.202). Die Regelung des § 12 (5) MG. ist sinngemäß auch auf Neuparifizierungen nach § 2 WEG, anzuwenden.Dies muß aber verneint werden. Die Bestimmung des Paragraph 2, WEG. führt als Berechnungsgrundlage den Jahresmietzins 1914 ein und ordnet an, daß in Ermangelung des Jahresmietzinses 1914 das Gericht auf Antrag einen Jahresmietwert festzusetzen hat, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde. Daraus ergibt sich, daß auch die für den Jahresmietzins 1914 maßgebenden Umstände des Mietengesetzes sinngemäß heranzuziehen sind. Das kommt auch im Bericht und Antrag des Justizausschusses zu Paragraph 2, WEG. (676 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch fünf. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck. Danach sieht das Gesetz als Maßstab für die Ermittlung des Mindestmiteigentumsanteiles den Jahresmietzins 1914 vor, da dieser auf leichte Weise festgestellt werden kann oder bereits feststeht vergleiche hiezu auch Borotha, Das Wohnungseigentumsgesetz, S. 17/18, Jensik, Miteigentum - Wohnungseigentum, S. 59 letzter Abs. S. 60). Der Jahresmietzins 1914 im Sinne des Paragraph 2, (1) Litera a, MG. kann aber gemäß Paragraph 12, (5) nur, wenn der Mietgegenstand in seinem Bestande geändert wird, neu festgesetzt werden. Unter Änderungen im Bestande eines Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 12, (5) MG. können, wie sich bereits aus dem Ausschußbericht zur Mietengesetznovelle 1929 (veröffentlicht bei Hesse, Das Mietengesetz, Manz 1929, S. 161 1. Abs.) ergibt, nur solche verstanden werden, die sich auf den Umfang des Bestandgegenstandes (Vergrößerung oder Verkleinerung des Objektes) beziehen. Die gleiche Auffassung teilt auch das Schrifttum (Sternberg, Das Mietengesetz[4], S. 522, Swoboda, Kommentar zum Mitengesetz[2], S. 282 vorletzter Abs., Zingher, Das Mietengesetz[13], S. 40 zu Paragraph 12, MG. Punkt 6 Litera c,) und hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (MietSlg. Nr. 15.202). Die Regelung des Paragraph 12, (5) MG. ist sinngemäß auch auf Neuparifizierungen nach Paragraph 2, WEG, anzuwenden.
Diesfalls soll neben der Wohnung und der Ordination des Arztes Kosmetik in den Wohnräumen des Sechstantragstellers betrieben werden, ohne daß außerhalb der Räume bauliche Veränderungen durchgeführt werden. Eine gegenteilige Behauptung haben die Parteien nicht aufgestellt. Die aufgezeigte Widmungsänderung allein hat aber noch nicht eine Neufestsetzung der Jahresmietzinse 1914 zu Folge.
Da aber, soweit es sich um die Änderung des Umfanges des Bestandgegenstandes handelt, der Jahresmietzins 1914 im Sinne des § 2 WEG., der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde, noch nicht für alle Wohnungen hinreichend klargestellt ist, ist die Sache noch nicht spruchreif und mußte dem Rekurs der Erfolg versagt bleiben.Da aber, soweit es sich um die Änderung des Umfanges des Bestandgegenstandes handelt, der Jahresmietzins 1914 im Sinne des Paragraph 2, WEG., der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde, noch nicht für alle Wohnungen hinreichend klargestellt ist, ist die Sache noch nicht spruchreif und mußte dem Rekurs der Erfolg versagt bleiben.