Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der berechtigt ist.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Rechtsmittel Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der durch § 13 MRG angeordneten zwangsweisen Bewirkung des Wohnungstausches angemeldet und deshalb auch die Stellung eines Antrags auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angeregt.Die Antragsgegnerin hat in ihrem Rechtsmittel Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der durch Paragraph 13, MRG angeordneten zwangsweisen Bewirkung des Wohnungstausches angemeldet und deshalb auch die Stellung eines Antrags auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angeregt.
Der Oberste Gerichtshof kann jedoch die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen, weil er der Ansicht ist, dass der vom Gesetzgeber gewählte Gesetzeswortlaut, der die Grenzen der Auslegung bestimmt, durchaus eine den verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutz nicht beeinträchtigende Rechtsanwendung gestattet.
Fraglos stellt, wie schon das Erstgericht erkannte, § 13 MRG eine neue Art zwangswirtschaftlichen Eingriffs in das Verfügungsrecht des Eigentümers von Wohnungen dar, die unter gesetzlichen Kündigungsschutz vermietet sind. Nach allgemeiner Ansicht bedarf der Wechsel des Vertragspartners in einem funktionellen Synallagma wechselseitiger Rechte und Pflichten, wie es für den Mietvertrag charakteristisch ist, eines dreiseitigen Vertrags. § 13 Abs 1 MRG verpflichtet nun den Vermieter, bei Vorliegen der im Einzelnen näher bezeichneten Voraussetzungen seine Zustimmung zum vertraglichen Mieterwechsel zu erteilen, wenn sein bisheriger Mieter mit einem anderen Mieter einen Wohnungstausch vereinbart hat. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, so hat sie die zuständige Behörde (Gericht bzw nach § 39 MRG die Gemeinde) auf Antrag des bisherigen Mieters zu ersetzen. Der dadurch eingeführte Kontrahierungszwang beschränkt die sonst die österreichische Vertrags- und Wirtschaftsordnung fundamental beherrschende Vertragsfreiheit in ihrer besonderen Gestalt der Abschlussfreiheit, die es ins Belieben der Parteien stellt, ob und mit wem sie kontrahieren bzw nicht kontrahieren wollen. Diese Freiheit war bisher – sieht man von den nur durch die außerordentliche Notlage in den letzten Kriegs- und ersten Nachkriegsjahren gerechtfertigten zwangsweisen Wohnungszuteilungen ab – in Österreich auch auf dem Gebiet des Rechts der Wohnungsmiete unangetastet geblieben. Diese Rechtslage entsprach der allgemeinen Auffassung, dass Durchbrechungen der Abschlussfreiheit eng zu begrenzende Ausnahmen darstellen sollen, wenn man diese Freiheit nicht überhaupt in Frage stellen will und dass sie jedenfalls gerechtfertigt sein müssen, sei es als Korrektiv für das Funktionieren der Wirtschafts- und Vertragsordnung in Missbrauchs- oder groben Unzukömmlichkeitsfällen (zB §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl 392/1977), sei es zur Sicherung der Versorgungsaufgaben von Unternehmen mit Monopolstellung oder überhaupt zur Sicherung existentieller Daseinsvorsorge (vgl Koziol-Welser, Grundriss I6, 93 f mwN). Der Regelung des § 13 Abs 1 MRG liegt ganz offenkundig die Anerkennung dieser Leitgedanken zugrunde, denn sie fordert nicht nur das Vorhandensein eines Wohnungsbedarfs bei beiden Tauschpartnern, sondern auch die Rechtfertigung des Wohnungstausches aus wichtigen Gründen; nur unter diesen Voraussetzungen ist der Vermieter zur Einwilligung in den Tauschvertrag verpflichtet, wenn ihm der Wechsel des Vertragspartners nach Lage der Verhältnisse zumutbar ist. Die nur beispielhaft aufgezählten Rechtfertigungsgründe zeigen das Erfordernis der Notwendigkeit des Wohnungstausches zur angemessenen Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses beider Tauschpartner vom Gewicht einer existentiellen Daseinsvorsorge auf, die auf andere Weise nicht befriedigt werden kann. Die geforderte Zumutbarkeit des Mieterwechsels für den Vermieter stellt das dazugehörige Regulativ dar, das den Richter anweist, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen selbständig die Grenzen zu finden, die der durch den angestrebten Mieterwechsel nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu setzen sind. Das Bedürfnis nach einer gerechten Einzelfallentscheidung, dem das Prinzip der Zumutbarkeit dienen soll, gebietet dabei, das Ausmaß der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Vermieters, das er hinnehmen muss, in ein angemessenes Verhältnis zu den Anstrengungen zu setzen, die den Tauschpartner zumutbar sind. Von diesen muss verlangt werden, dass sie unter Anspannung der ihnen nach ihrem Einkommen, Vermögen und ihrer Leistungsfähigkeit unter Bedachtnahme auf ihre soziale Belastbarkeit zusinnbaren Kräfte die ihren Verhältnissen angemessene Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses in erster Linie aus freien Angeboten auf dem Wohnungsmarkt suchen; dies ist ein Gebot sozialgerechten Verhaltens. Erst wenn ihnen die Deckung ihres Wohnungsbedürfnisses auf diesem Wege mangels entsprechenden Angebots nicht möglich oder nach ihren Verhältnissen nicht zusinnbar ist und auch die zur sozialen Hilfe für schutzwürdige Wohnungsbedürftige vorzüglich berufenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder die von diesen mit solchen Aufgaben betrauten Wohnungsgesellschaften vergeblich bemüht worden sind – wofür der den Tausch anstrebende Hauptmieter darlegungs-
und beweispflichtig ist –, darf im Sinne der oben dargelegten Grundsätze für die ausnahmsweise Bejahung des Kontrahierungszwangs die private Wohnungsversorgung im Wege des Zwangswohnungstausches bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Bei dieser, die Grenzen der sozialen Bindung des privaten Eigentums an Mietwohnungen nicht überschreitenden Auslegung des § 13 MRG sieht der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Zwangswohnungstausch.Fraglos stellt, wie schon das Erstgericht erkannte, Paragraph 13, MRG eine neue Art zwangswirtschaftlichen Eingriffs in das Verfügungsrecht des Eigentümers von Wohnungen dar, die unter gesetzlichen Kündigungsschutz vermietet sind. Nach allgemeiner Ansicht bedarf der Wechsel des Vertragspartners in einem funktionellen Synallagma wechselseitiger Rechte und Pflichten, wie es für den Mietvertrag charakteristisch ist, eines dreiseitigen Vertrags. Paragraph 13, Absatz eins, MRG verpflichtet nun den Vermieter, bei Vorliegen der im Einzelnen näher bezeichneten Voraussetzungen seine Zustimmung zum vertraglichen Mieterwechsel zu erteilen, wenn sein bisheriger Mieter mit einem anderen Mieter einen Wohnungstausch vereinbart hat. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, so hat sie die zuständige Behörde (Gericht bzw nach Paragraph 39, MRG die Gemeinde) auf Antrag des bisherigen Mieters zu ersetzen. Der dadurch eingeführte Kontrahierungszwang beschränkt die sonst die österreichische Vertrags- und Wirtschaftsordnung fundamental beherrschende Vertragsfreiheit in ihrer besonderen Gestalt der Abschlussfreiheit, die es ins Belieben der Parteien stellt, ob und mit wem sie kontrahieren bzw nicht kontrahieren wollen. Diese Freiheit war bisher – sieht man von den nur durch die außerordentliche Notlage in den letzten Kriegs- und ersten Nachkriegsjahren gerechtfertigten zwangsweisen Wohnungszuteilungen ab – in Österreich auch auf dem Gebiet des Rechts der Wohnungsmiete unangetastet geblieben. Diese Rechtslage entsprach der allgemeinen Auffassung, dass Durchbrechungen der Abschlussfreiheit eng zu begrenzende Ausnahmen darstellen sollen, wenn man diese Freiheit nicht überhaupt in Frage stellen will und dass sie jedenfalls gerechtfertigt sein müssen, sei es als Korrektiv für das Funktionieren der Wirtschafts- und Vertragsordnung in Missbrauchs- oder groben Unzukömmlichkeitsfällen (zB Paragraphen 4 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, Bundesgesetzblatt 392 aus 1977,), sei es zur Sicherung der Versorgungsaufgaben von Unternehmen mit Monopolstellung oder überhaupt zur Sicherung existentieller Daseinsvorsorge vergleiche Koziol-Welser, Grundriss I6, 93 f mwN). Der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, MRG liegt ganz offenkundig die Anerkennung dieser Leitgedanken zugrunde, denn sie fordert nicht nur das Vorhandensein eines Wohnungsbedarfs bei beiden Tauschpartnern, sondern auch die Rechtfertigung des Wohnungstausches aus wichtigen Gründen; nur unter diesen Voraussetzungen ist der Vermieter zur Einwilligung in den Tauschvertrag verpflichtet, wenn ihm der Wechsel des Vertragspartners nach Lage der Verhältnisse zumutbar ist. Die nur beispielhaft aufgezählten Rechtfertigungsgründe zeigen das Erfordernis der Notwendigkeit des Wohnungstausches zur angemessenen Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses beider Tauschpartner vom Gewicht einer existentiellen Daseinsvorsorge auf, die auf andere Weise nicht befriedigt werden kann. Die geforderte Zumutbarkeit des Mieterwechsels für den Vermieter stellt das dazugehörige Regulativ dar, das den Richter anweist, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen selbständig die Grenzen zu finden, die der durch den angestrebten Mieterwechsel nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu setzen sind. Das Bedürfnis nach einer gerechten Einzelfallentscheidung, dem das Prinzip der Zumutbarkeit dienen soll, gebietet dabei, das Ausmaß der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Vermieters, das er hinnehmen muss, in ein angemessenes Verhältnis zu den Anstrengungen zu setzen, die den Tauschpartner zumutbar sind. Von diesen muss verlangt werden, dass sie unter Anspannung der ihnen nach ihrem Einkommen, Vermögen und ihrer Leistungsfähigkeit unter Bedachtnahme auf ihre soziale Belastbarkeit zusinnbaren Kräfte die ihren Verhältnissen angemessene Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses in erster Linie aus freien Angeboten auf dem Wohnungsmarkt suchen; dies ist ein Gebot sozialgerechten Verhaltens. Erst wenn ihnen die Deckung ihres Wohnungsbedürfnisses auf diesem Wege mangels entsprechenden Angebots nicht möglich oder nach ihren Verhältnissen nicht zusinnbar ist und auch die zur sozialen Hilfe für schutzwürdige Wohnungsbedürftige vorzüglich berufenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder die von diesen mit solchen Aufgaben betrauten Wohnungsgesellschaften vergeblich bemüht worden sind – wofür der den Tausch anstrebende Hauptmieter darlegungs-, und beweispflichtig ist –, darf im Sinne der oben dargelegten Grundsätze für die ausnahmsweise Bejahung des Kontrahierungszwangs die private Wohnungsversorgung im Wege des Zwangswohnungstausches bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Bei dieser, die Grenzen der sozialen Bindung des privaten Eigentums an Mietwohnungen nicht überschreitenden Auslegung des Paragraph 13, MRG sieht der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Zwangswohnungstausch.
Allerdings ist der hier zur Entscheidung gestellte Fall schon auf der Grundlage dieser allgemeinen rechtlichen Überlegungen noch nicht entscheidungsreif.
Es wird deshalb zunächst die Sache mit den Parteien unter Beachtung der dargelegten allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zwangswohnungstausches zu erörtern sein (§ 180 Abs 3 ZPO); sie sollen verhalten werden, die für die Entscheidung aus diesen Gesichtspunkten notwendigen Behauptungen vorzutragen und – im Bestreitungsfall – auch die dazu erforderlichen Beweismittel anzubieten (§ 182 Abs 1 ZPO). In diesem Zusammenhang erscheint aufklärungsbedürftig, weshalb der Tauschpartner des Antragstellers sein seinerzeitiges Ansuchen bei der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft der Stadt L***** nicht weiterverfolgte (siehe das Schreiben dieser Gesellschaft ON 8). Es kann, im Unterschied zu der übereinstimmenden Annahme der Vorinstanzen, nach dem jetzigen Informationsstand noch keineswegs die soziale Rechtfertigung des Wohnungstausches auf der Seite auch nur einer der beiden Tauschpartner bejaht werden. Die Beurteilung, ob dieser Rechtfertigungsgrund vorliegt, setzt nämlich die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der sonstigen Leistungsfähigkeit beider Tauschpartner als Grundlage für die Ermittlung der Grenzen ihrer sozialen Belastbarkeit mit den am Wohnungsmarkt im Gemeindegebiet von L***** für die Beschaffung, Erhaltung und Nutzung von Wohnungen der Art, wie sie jetzt die Tauschpartner erstreben – und offenbar als zur angemessenen Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse geeignet erachten –, geforderten Kosten voraus. Erst wenn feststeht, dass beiden Tauschpartnern die Deckung ihres Wohnungsbedarfs nach ihren Verhältnissen nicht zumutbar oder nach der Marktlage nicht möglich ist und auch Bemühungen bei den zur sozialen Hilfe für schutzwürdige Wohnungsbedürftige vorzüglich Berufenen – wie oben bereits dargelegt wurde – in angemessener Frist und bei gehöriger Betreibung erfolglos geblieben sind, müsste die Antragsgegnerin selbst dann dem Wohnungstausch zustimmen, wenn infolge der geringeren Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit über die Wohnung frei verfügen zu können (kein Eintrittsberechtigter nach dem Tod des antragstellenden Hauptmieters – Ehegattin und zwei Kinder des Tauschpartners), eine nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende Verschlechterung der Rechtsposition der Antragsgegnerin als Vermieterin zu erwarten ist, weil die Notwendigkeit einer anderwärts nicht möglichen oder zusinnbaren angemessenen Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses beider Tauschpartner einerseits und die soziale Bindung privaten Eigentums an Wohnungen andererseits bei der gebotenen Interessenabwägung die Hinnahme einer derartigen Beeinträchtigung der Position der Antragsgegnerin und Vermieterin als zumutbar erscheinen lässt.Es wird deshalb zunächst die Sache mit den Parteien unter Beachtung der dargelegten allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zwangswohnungstausches zu erörtern sein (Paragraph 180, Absatz 3, ZPO); sie sollen verhalten werden, die für die Entscheidung aus diesen Gesichtspunkten notwendigen Behauptungen vorzutragen und – im Bestreitungsfall – auch die dazu erforderlichen Beweismittel anzubieten (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO). In diesem Zusammenhang erscheint aufklärungsbedürftig, weshalb der Tauschpartner des Antragstellers sein seinerzeitiges Ansuchen bei der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft der Stadt L***** nicht weiterverfolgte (siehe das Schreiben dieser Gesellschaft ON 8). Es kann, im Unterschied zu der übereinstimmenden Annahme der Vorinstanzen, nach dem jetzigen Informationsstand noch keineswegs die soziale Rechtfertigung des Wohnungstausches auf der Seite auch nur einer der beiden Tauschpartner bejaht werden. Die Beurteilung, ob dieser Rechtfertigungsgrund vorliegt, setzt nämlich die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der sonstigen Leistungsfähigkeit beider Tauschpartner als Grundlage für die Ermittlung der Grenzen ihrer sozialen Belastbarkeit mit den am Wohnungsmarkt im Gemeindegebiet von L***** für die Beschaffung, Erhaltung und Nutzung von Wohnungen der Art, wie sie jetzt die Tauschpartner erstreben – und offenbar als zur angemessenen Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse geeignet erachten –, geforderten Kosten voraus. Erst wenn feststeht, dass beiden Tauschpartnern die Deckung ihres Wohnungsbedarfs nach ihren Verhältnissen nicht zumutbar oder nach der Marktlage nicht möglich ist und auch Bemühungen bei den zur sozialen Hilfe für schutzwürdige Wohnungsbedürftige vorzüglich Berufenen – wie oben bereits dargelegt wurde – in angemessener Frist und bei gehöriger Betreibung erfolglos geblieben sind, müsste die Antragsgegnerin selbst dann dem Wohnungstausch zustimmen, wenn infolge der geringeren Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit über die Wohnung frei verfügen zu können (kein Eintrittsberechtigter nach dem Tod des antragstellenden Hauptmieters – Ehegattin und zwei Kinder des Tauschpartners), eine nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende Verschlechterung der Rechtsposition der Antragsgegnerin als Vermieterin zu erwarten ist, weil die Notwendigkeit einer anderwärts nicht möglichen oder zusinnbaren angemessenen Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses beider Tauschpartner einerseits und die soziale Bindung privaten Eigentums an Wohnungen andererseits bei der gebotenen Interessenabwägung die Hinnahme einer derartigen Beeinträchtigung der Position der Antragsgegnerin und Vermieterin als zumutbar erscheinen lässt.
Aus diesen Erwägungen muss in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin spruchgemäß erkannt werden.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 37 Abs 3 Z 19 und 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 19 und 52 ZPO.