Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist auf Grund des am 10.Februar 1965 verbücherten Kaufvertrages vom 9.Dezember 1964 zu 58/1566 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 5127 KG Leopoldstadt, Haus in der Hartkortstraße 9, womit das Wohnungseigentum an der Wohnung top.Nr. 23 verbunden ist. Mit Bewilligungsbescheid vom 19.Jänner 1965 sicherte die klagende Partei den Eigentümern der Liegenschaft ein Darlehen aus den Mitteln des W***-W*** in der Höhe von 4,636.000 S zu. Mit Endbescheid vom 18.Dezember 1967 wurde das Darlehen endgültig mit 5,072.520 S festgesetzt. Die entsprechenden Schuldscheine wurden am 6.April 1965 und 26.März 1968 unterfertigt. Die Beklagte hat diese Wohnung bis jetzt immer vermietet. Dies wurde der klagenden Partei durch Erhebungen auf Grund eines von der Beklagten gestellten Antrages auf begünstigte Darlehensrückzahlung vom 24.September 1982 bekannt. Die klagende Partei kündigte deshalb mit Schreiben vom 5.Jänner 1983 das Darlehen auf und begehrte die Rückzahlung des aushaftenden Darlehensrestes binnen 3 Monaten. Der mit 1.Jänner 1983 aushaftende Darlehensrest beträgt 146.389,42 S. Die Beklagte hinterlegte den Betrag von 73.194,74 S, der im Fall der begünstigten Darlehensrückzahlung zu leisten gewesen wäre, zu 6 Nc 66/82 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien unter der Bedingung, ihn der klagenden Partei nur auszufolgen, wenn diese die Erklärung abgebe, daß damit die Darlehensschuld zur Gänze getilgt sei.
Die klagende Partei begehrte mit der am 9.August 1983 eingebrachten Klage die Zahlung von zuletzt 146.389,42 S, da sie das Darlehen gemäß § 19 Abs. 2 lit. e WWG wegen Weitervermietung der Wohnung durch die Beklagte aufgekündigt habe.Die klagende Partei begehrte mit der am 9.August 1983 eingebrachten Klage die Zahlung von zuletzt 146.389,42 S, da sie das Darlehen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Litera e, WWG wegen Weitervermietung der Wohnung durch die Beklagte aufgekündigt habe.
Die Beklagte wendete ein, die Eigentumsanteile vor Errichtung der Schuldscheine erworben zu haben. In diesen sei ebensowenig wie im Zusicherungsbescheid eine Bedingung enthalten gewesen, daß das Darlehen bei Weitervermietung der Wohnung gekündigt werden könne. Eine solche Bedingung sei auch in der Zustimmungserklärung des W***-W*** zur Begründung von Wohnungseigentum nicht enthalten. Die klagende Partei habe das Darlehen nicht aufkündigen können, weil die Beklagte schon am 28.September 1982 die begünstigte Darlehensrückzahlung beantragt und damit ihrerseits das Darlehen fällig gestellt habe. Durch die gerichtliche Hinterlegung des bei begünstigter Darlehensrückzahlung zu leistenden Betrages sei die Schuld getilgt. Schließlich vertrat die beklagte Partei noch die Auffassung, daß eine rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 2 lit. e WWG auf das vor Erlassung dieser Bestimmung gewährte Darlehen gegen Art. 2 und 5 StGG 1867 verstoße.Die Beklagte wendete ein, die Eigentumsanteile vor Errichtung der Schuldscheine erworben zu haben. In diesen sei ebensowenig wie im Zusicherungsbescheid eine Bedingung enthalten gewesen, daß das Darlehen bei Weitervermietung der Wohnung gekündigt werden könne. Eine solche Bedingung sei auch in der Zustimmungserklärung des W***-W*** zur Begründung von Wohnungseigentum nicht enthalten. Die klagende Partei habe das Darlehen nicht aufkündigen können, weil die Beklagte schon am 28.September 1982 die begünstigte Darlehensrückzahlung beantragt und damit ihrerseits das Darlehen fällig gestellt habe. Durch die gerichtliche Hinterlegung des bei begünstigter Darlehensrückzahlung zu leistenden Betrages sei die Schuld getilgt. Schließlich vertrat die beklagte Partei noch die Auffassung, daß eine rückwirkende Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, Litera e, WWG auf das vor Erlassung dieser Bestimmung gewährte Darlehen gegen Artikel 2 und 5 StGG 1867 verstoße.
Das Erstgericht sprach den Klagebetrag zu. Es stellte über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus fest, daß die gegenständliche Wohnung nicht von der Wohnungseigentümerin selbst oder von eintrittsberechtigten Personen bewohnt wurde. Sie sei für die Kinder der beklagten Partei gedacht gewesen, die sie später bewohnen sollten. In der Zwischenzeit sei die Wohnung vermietet worden und bis jetzt vermietet. Gerichtsbekanntermaßen werde angenommen, daß es sich hiebei um Mietverträge mit einer maximalen Laufzeit von 5 Jahren gehandelt habe bzw. handle.
Der von der beklagten Partei gestellte Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 19 Abs. 2 lit. e des Wohnhauswiederbaugesetzes BGBl. Nr. 130/1948 in der Fassung BGBl. Nr. 54/1967, wurde mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen (G 86/83).Der von der beklagten Partei gestellte Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des Paragraph 19, Absatz 2, Litera e, des Wohnhauswiederbaugesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1967,, wurde mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen (G 86/83).
Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß § 5 Abs. 1 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz BGBl. Nr. 336/1971 idF BGBl. Nr. 481/1980 eine vorzeitige begünstigte Rückzahlung nur möglich sei, wenn alle sonstigen, vertragsmäßig festgesetzten Verpflichtungen voll erfüllt seien. Gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes habe der Darlehensgeber vor Gewährung einer begünstigten Rückzahlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt seien. Diese Voraussetzungen seien jedoch mangels Erfüllung der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 lit. e WWG nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 54/1967 habe der W***-W*** das Darlehen unter Setzung einerBei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Rückzahlungsbegünstigungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1971, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1980, eine vorzeitige begünstigte Rückzahlung nur möglich sei, wenn alle sonstigen, vertragsmäßig festgesetzten Verpflichtungen voll erfüllt seien. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, dieses Gesetzes habe der Darlehensgeber vor Gewährung einer begünstigten Rückzahlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, erfüllt seien. Diese Voraussetzungen seien jedoch mangels Erfüllung der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Litera e, WWG nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1967, habe der W***-W*** das Darlehen unter Setzung einer
1/4-jährlichen Kündigungsfrist zu kündigen, wenn an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde und die Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungseigentümers, seiner nahen Eintrittsberechtigten oder seines Dienstnehmers regelmäßig verwendet werde. Daß diese Bestimmung im WWG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden Fassung nicht enthalten gewesen sei, sei unbeachtlich, weil das WWG in der Fassung BGBl. Nr. 54/1967 keine Bestimmung enthalte, daß es auf ältere Verträge nicht anzuwenden sei. Zumindestens ab dem Zeitpunkt der Geltung des § 19 Abs. 2 lit. e WWG idF des Art. I P 6, BGBl. Nr. 54/1967 sei jedoch eine neuerliche Vermietung der gegenständlichen Eigentumswohnung unzulässig gewesen und stelle daher die bis jetzt andauernde Vermietung und Nichtbenützung durch die Beklagte einen Verstoß gegen diese Gesetzesbestimmung dar, sodaß die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens in begünstigter Form nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz fehlten. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei gegen dieses Urteil nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es konnte der Meinung der Beklagten, eine Darlehenskündigung hätte nur erfolgen dürfen, nachdem der Bewilligungsbescheid vom 19.Jänner 1965 und der Endbescheid vom 18.Dezember 1967 widerrufen worden seien, nicht beipflichten. Gemäß § 19 Abs. 1 WWG idF der WWG-Novelle 1967, BGBl. Nr. 54, erwerbe der Bewerber durch den Bescheid, mit dem die Fondshilfe bewilligt werde, einen Anspruch auf Abschluß eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Vertrages. Der Bescheid trete mit Abschluß dieses Vertrages außer Kraft. Gemäß § 19 Abs. 2 WWG habe der Fonds, solange ein Vertrag gemäß Abs. 1 nicht abgeschlossen sei, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, anderenfalls das Darlehen unter Beachtung einer 1/4-jährlichen Kündigungsfrist zur Rückzahlung zu kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sei. Durch die Änderung der Absätze 1 und 2 des § 19 WWG sei zum Ausdruck gebracht worden, daß nach Errichtung des Vertrages das Rechtsverhältnis zwischen dem Fonds als Gläubiger und dem Fondshilfenehmer als Schuldner ausschließlich den Normen des Privatrechtes unterliege (Bericht des Bautenausschusses, 359 BlgNR 11. GP zu Art. I Z 6). Ein Widerruf des mit Abschluß der Darlehensverträge außer Kraft getretenen Bewilligungsbescheides sei daher weder möglich noch zur Darlehenskündigung erforderlich gewesen. Warum ein noch unerledigter Antrag des Darlehensnehmers auf Bewilligung der begünstigten Darlehensrückzahlung der Kündigung des Darlehens seitens des W***-W*** entgegenstehen1/4-jährlichen Kündigungsfrist zu kündigen, wenn an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde und die Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungseigentümers, seiner nahen Eintrittsberechtigten oder seines Dienstnehmers regelmäßig verwendet werde. Daß diese Bestimmung im WWG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden Fassung nicht enthalten gewesen sei, sei unbeachtlich, weil das WWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1967, keine Bestimmung enthalte, daß es auf ältere Verträge nicht anzuwenden sei. Zumindestens ab dem Zeitpunkt der Geltung des Paragraph 19, Absatz 2, Litera e, WWG in der Fassung des Artikel römisch eins, P 6, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1967, sei jedoch eine neuerliche Vermietung der gegenständlichen Eigentumswohnung unzulässig gewesen und stelle daher die bis jetzt andauernde Vermietung und Nichtbenützung durch die Beklagte einen Verstoß gegen diese Gesetzesbestimmung dar, sodaß die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens in begünstigter Form nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz fehlten. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei gegen dieses Urteil nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Es konnte der Meinung der Beklagten, eine Darlehenskündigung hätte nur erfolgen dürfen, nachdem der Bewilligungsbescheid vom 19.Jänner 1965 und der Endbescheid vom 18.Dezember 1967 widerrufen worden seien, nicht beipflichten. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WWG in der Fassung der WWG-Novelle 1967, BGBl. Nr. 54, erwerbe der Bewerber durch den Bescheid, mit dem die Fondshilfe bewilligt werde, einen Anspruch auf Abschluß eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Vertrages. Der Bescheid trete mit Abschluß dieses Vertrages außer Kraft. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WWG habe der Fonds, solange ein Vertrag gemäß Absatz eins, nicht abgeschlossen sei, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, anderenfalls das Darlehen unter Beachtung einer 1/4-jährlichen Kündigungsfrist zur Rückzahlung zu kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sei. Durch die Änderung der Absätze 1 und 2 des Paragraph 19, WWG sei zum Ausdruck gebracht worden, daß nach Errichtung des Vertrages das Rechtsverhältnis zwischen dem Fonds als Gläubiger und dem Fondshilfenehmer als Schuldner ausschließlich den Normen des Privatrechtes unterliege (Bericht des Bautenausschusses, 359 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch eins, Ziffer 6,). Ein Widerruf des mit Abschluß der Darlehensverträge außer Kraft getretenen Bewilligungsbescheides sei daher weder möglich noch zur Darlehenskündigung erforderlich gewesen. Warum ein noch unerledigter Antrag des Darlehensnehmers auf Bewilligung der begünstigten Darlehensrückzahlung der Kündigung des Darlehens seitens des W***-W*** entgegenstehen
sollte, sei überhaupt nicht einzusehen.
Nach einhelliger Ansicht habe der Grundsatz des § 5 ABGB nicht Verfassungsrang und könne der Gesetzgeber die Rückwirkung eines Gesetzes in einem einfachen Gesetz anordnen. § 5 ABGB sei somit bloß eine Auslegungsregel in dem Sinn, daß ein Gesetz im Zweifel nicht zurückwirke. Aus dem § 19 Abs. 3 WWG idF der WWG-Novelle 1967, wonach die Kündigung nach Abs. 2 lit. e und f nicht vor dem 1.Jänner 1968 ausgesprochen werden dürfe, wenn an einer Wohnung (Geschäftsraum) vor dem 1.Feber 1967 Wohnungseigentum begründet worden sei, ergäbe sich aber, daß nach der Absicht des Gesetzgebers die WWG-Novelle 1967 auch auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Darlehensverträge anzuwenden sei. Daß sich der Gesetzgeber dessen bewußt gewesen sei, ergäbe sich aus dem bereits zitierten Bericht des Bautenausschusses, welcher die schließlich im § 19 Abs. 3 WWG zum Gesetz erhobenen Änderungen der Regierungsvorlage (246 BlgNR 11. GP) mit der Begründung vorgeschlagen hätte, daß sich infolge der Einführung der neuen Kündigungsgründe gemäß § 19 Abs. 2 lit. e und f WWG gewisse Härten im Falle der Aufkündigung der Fondshilfe bei Eigentumswohnungen, welche schon vor Jahren erworben wurden, ergeben würden. Die Bestimmung des § 19 Abs.2 lit. e WWG idF der WWG-Novelle 1967 sei daher auf die vorliegenden Darlehensverträge, die ein Dauerrechtsverhältnis herstellen, anzuwenden, soweit die Wirkungen dieses Dauerrechtsverhältnisses in den Geltungszeitraum des neuen Gesetzes hinüberreichten, wenn auch dieser Kündigungstatbestand im Darlehensvertrag zwischen den Streitteilen nicht vorgesehen gewesen sei (JBl. 1984, 380).Nach einhelliger Ansicht habe der Grundsatz des Paragraph 5, ABGB nicht Verfassungsrang und könne der Gesetzgeber die Rückwirkung eines Gesetzes in einem einfachen Gesetz anordnen. Paragraph 5, ABGB sei somit bloß eine Auslegungsregel in dem Sinn, daß ein Gesetz im Zweifel nicht zurückwirke. Aus dem Paragraph 19, Absatz 3, WWG in der Fassung der WWG-Novelle 1967, wonach die Kündigung nach Absatz 2, Litera e und f nicht vor dem 1.Jänner 1968 ausgesprochen werden dürfe, wenn an einer Wohnung (Geschäftsraum) vor dem 1.Feber 1967 Wohnungseigentum begründet worden sei, ergäbe sich aber, daß nach der Absicht des Gesetzgebers die WWG-Novelle 1967 auch auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Darlehensverträge anzuwenden sei. Daß sich der Gesetzgeber dessen bewußt gewesen sei, ergäbe sich aus dem bereits zitierten Bericht des Bautenausschusses, welcher die schließlich im Paragraph 19, Absatz 3, WWG zum Gesetz erhobenen Änderungen der Regierungsvorlage (246 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode mit der Begründung vorgeschlagen hätte, daß sich infolge der Einführung der neuen Kündigungsgründe gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Litera e und f WWG gewisse Härten im Falle der Aufkündigung der Fondshilfe bei Eigentumswohnungen, welche schon vor Jahren erworben wurden, ergeben würden. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Litera e, WWG in der Fassung der WWG-Novelle 1967 sei daher auf die vorliegenden Darlehensverträge, die ein Dauerrechtsverhältnis herstellen, anzuwenden, soweit die Wirkungen dieses Dauerrechtsverhältnisses in den Geltungszeitraum des neuen Gesetzes hinüberreichten, wenn auch dieser Kündigungstatbestand im Darlehensvertrag zwischen den Streitteilen nicht vorgesehen gewesen sei (JBl. 1984, 380).
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes verstoße diese Bestimmung auch nicht gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG 1867 und gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 2 StGG 1867. Nach Art. 5 StGG 1867 sei das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers könne nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimme. Die verfassungsmäßige Verankerung der Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes stehe demnach unter Gesetzesvorbehalt. Unter bestimmten Voraussetzungen könne eine Enteignung erfolgen, sie müsse jedoch gesetzlich geregelt sein (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes 4 360). Es herrsche Übereinstimmung darüber, daß unter Eigentumsrecht nicht nur das dingliche Eigentumsrecht im Sinne des ABGB, sondern jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen sei. Das Eigentum stelle eine Summe von einzelnen Berechtigungen dar. Eine Enteignung sei auch dann anzunehmen, wenn zwar nicht alle diese Berechtigungen, wohl aber einzelne wesentliche Eigentümerbefugnisse entzogen würden (Walter-Mayer aaO; Ermacora Handbuch 148). Im vorliegenden Falle sei ein auf 75 Jahre zugesichertes Darlehen auf Grund einer gesetzlichen, nach seiner Gewährung erlassenen Bestimmung aufgekündigt worden. In diesem Fall fehle es schon an einem vermögenswerten Recht des Darlehensnehmers. Der Darlehensvertrag erzeuge auf seiten des Darlehensnehmers hauptsächlich eine Verpflichtung. Das Recht, das Darlehen während der bedungenen Laufzeit zu genießen, könne demgegenüber nicht als so bedeutsam angesehen werden, daß seine Einschränkung den Entzug einer wesentlichen Berechtigung darstellen würde und damit einer Enteignung gleichzuhalten wäre. Dabei werde keineswegs übersehen, daß der Barwert des für 75 Jahre zinsenfrei gewährten Darlehens bei Berücksichtigung eines Abzinsungsfaktors wesentlich geringer sei als das aushaftende Kapital. Diese Wertdifferenz beruhe aber auf einer der Beklagten von der öffentlichen Hand gewährten Förderung, somit einer Vorleistung der öffentlichen Hand, welche lediglich wieder rückgängig gemacht werde, nachdem ein späteres Gesetz Tatbestände mangelnder Förderungswürdigkeit festgelegt habe. Damit fehle es aber an der für eine Enteignung wesentlichen Vermögensverschiebung (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 2 351). Es werde auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Dieser verbiete nach neuerer Auffassung nicht bloß Unterschiede des Geschlechtes, des Standes usw., sondern lasse überhaupt in Gesetzgebung und Verwaltung nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu und verbiete Willkür (Walter-Mayer aaO 354). Die Beklagte sehe nun eine unsachliche Differenzierung darin, daß die Darlehenskündigung nur bei Eigentumswohnungen, die nicht vom Eigentümer oder nahen Angehörigen bewohnt werden, zulässig sei, nicht aber bei Wohnungen, die auf Grund einer zwischen den Miteigentümern des Hauses getroffenen Benützungsregelung bewohnt würden. Es sei richtig, daß Leistungen nach dem WWG sowohl zur Wiederherstellung von Bestandobjekten, an denen Wohnungseigentum begründet sei, und solchen, bei denen das nicht der Fall sei, gewährt werden könnten. Wohnungseigentum könne nur an einer selbständigen Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten begründet werden (§ 1 Abs. 1 WEG 1975). Für diese Objekte sei typisch, daß sie der Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses des Wohnungseigentümers und seiner Familie oder der geschäftlichen Betätigung des Wohnungseigentümers dienten. Für andere aus Mitteln des W***-W*** errichtete Häuser sei hingegenNach Auffassung des Berufungsgerichtes verstoße diese Bestimmung auch nicht gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG 1867 und gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 2, StGG 1867. Nach Artikel 5, StGG 1867 sei das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers könne nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimme. Die verfassungsmäßige Verankerung der Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes stehe demnach unter Gesetzesvorbehalt. Unter bestimmten Voraussetzungen könne eine Enteignung erfolgen, sie müsse jedoch gesetzlich geregelt sein (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes 4 360). Es herrsche Übereinstimmung darüber, daß unter Eigentumsrecht nicht nur das dingliche Eigentumsrecht im Sinne des ABGB, sondern jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen sei. Das Eigentum stelle eine Summe von einzelnen Berechtigungen dar. Eine Enteignung sei auch dann anzunehmen, wenn zwar nicht alle diese Berechtigungen, wohl aber einzelne wesentliche Eigentümerbefugnisse entzogen würden (Walter-Mayer aaO; Ermacora Handbuch 148). Im vorliegenden Falle sei ein auf 75 Jahre zugesichertes Darlehen auf Grund einer gesetzlichen, nach seiner Gewährung erlassenen Bestimmung aufgekündigt worden. In diesem Fall fehle es schon an einem vermögenswerten Recht des Darlehensnehmers. Der Darlehensvertrag erzeuge auf seiten des Darlehensnehmers hauptsächlich eine Verpflichtung. Das Recht, das Darlehen während der bedungenen Laufzeit zu genießen, könne demgegenüber nicht als so bedeutsam angesehen werden, daß seine Einschränkung den Entzug einer wesentlichen Berechtigung darstellen würde und damit einer Enteignung gleichzuhalten wäre. Dabei werde keineswegs übersehen, daß der Barwert des für 75 Jahre zinsenfrei gewährten Darlehens bei Berücksichtigung eines Abzinsungsfaktors wesentlich geringer sei als das aushaftende Kapital. Diese Wertdifferenz beruhe aber auf einer der Beklagten von der öffentlichen Hand gewährten Förderung, somit einer Vorleistung der öffentlichen Hand, welche lediglich wieder rückgängig gemacht werde, nachdem ein späteres Gesetz Tatbestände mangelnder Förderungswürdigkeit festgelegt habe. Damit fehle es aber an der für eine Enteignung wesentlichen Vermögensverschiebung (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 2 351). Es werde auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Dieser verbiete nach neuerer Auffassung nicht bloß Unterschiede des Geschlechtes, des Standes usw., sondern lasse überhaupt in Gesetzgebung und Verwaltung nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu und verbiete Willkür (Walter-Mayer aaO 354). Die Beklagte sehe nun eine unsachliche Differenzierung darin, daß die Darlehenskündigung nur bei Eigentumswohnungen, die nicht vom Eigentümer oder nahen Angehörigen bewohnt werden, zulässig sei, nicht aber bei Wohnungen, die auf Grund einer zwischen den Miteigentümern des Hauses getroffenen Benützungsregelung bewohnt würden. Es sei richtig, daß Leistungen nach dem WWG sowohl zur Wiederherstellung von Bestandobjekten, an denen Wohnungseigentum begründet sei, und solchen, bei denen das nicht der Fall sei, gewährt werden könnten. Wohnungseigentum könne nur an einer selbständigen Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten begründet werden (Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975). Für diese Objekte sei typisch, daß sie der Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses des Wohnungseigentümers und seiner Familie oder der geschäftlichen Betätigung des Wohnungseigentümers dienten. Für andere aus Mitteln des W***-W*** errichtete Häuser sei hingegen
typisch, daß ihre Bestandobjekte dem Wohnungsmarkt durch Vermietung zugeführt würden, wobei die mit Fondshilfe errichteten Bestandobjekte den Bestimmungen des Mietengesetzes (nunmehr MRG) unterlägen (§ 15 Abs. 9 WWG), und somit einer spekulativen Verwertung ein Riegel vorgeschoben sei. Der von der Berufungswerberin erwähnte Fall, daß Miteigentümer eines aus Mitteln des W***-W*** wiederhergestellten Hauses die Verteilung der Bestandobjekte untereinander durch Benützungsregelung vereinbarten, sei zweifellos sehr selten. Im übrigen unterlägen auch solche Objekte nach § 15 Abs. 10 WWG den Bestimmungen des Mietengesetzes (nunmehr MRG), jedenfalls aber dessen Kündigungsbeschränkungen und seien dadurch für spekulative Zwecke weitgehend ungeeignet. Die rechtliche Gestaltung des Wohnungseigentums in Verbindung mit der Ausnahme vom gesetzlichen Kündigungsschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 MG (§ 29 Abs. 1 Z 3 lit. b MRG) habe es nun mit sich gebracht, daß eine Person mehrere, zur Befriedigung ihres eigenen Wohnbedürfnisses oder ihrer eigenen geschäftlichen Betätigung nicht benötigte geförderte Eigentumswohnungen erwerben und - wenn auch unter Verstoß gegen § 15 Abs. 11 bis 15 WWG - ohne besonderes Risiko auf eine bestimmte, fünf Jahre nicht übersteigende Zeit gewinnbringend vermieten habe können. Erklärter Zweck der WWG-Novelle 1967 sei es gewesen, einen derartigen Mißbrauch der mit Fondshilfe errichteten Eigentumswohnungen auszuschließen (RV 246 BlgNR 11. GP, zu Z 6). Da zur Hintanhaltung eines solchen Mißbrauches der mit Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte, an denen kein Wohnungseigentum begründet sei, durch die gesetzlichen Mietzins- und Kündigungsbeschränkungen, aber auch durch die Anbietungspflicht (§ 20 WWG) ausreichend vorgesorgt sei, habe der Gesetzgeber mit der Einschränkung des § 19 Abs. 2 lit. e und f WWG auf Eigentumswohnungen eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vorgenommen.typisch, daß ihre Bestandobjekte dem Wohnungsmarkt durch Vermietung zugeführt würden, wobei die mit Fondshilfe errichteten Bestandobjekte den Bestimmungen des Mietengesetzes (nunmehr MRG) unterlägen (Paragraph 15, Absatz 9, WWG), und somit einer spekulativen Verwertung ein Riegel vorgeschoben sei. Der von der Berufungswerberin erwähnte Fall, daß Miteigentümer eines aus Mitteln des W***-W*** wiederhergestellten Hauses die Verteilung der Bestandobjekte untereinander durch Benützungsregelung vereinbarten, sei zweifellos sehr selten. Im übrigen unterlägen auch solche Objekte nach Paragraph 15, Absatz 10, WWG den Bestimmungen des Mietengesetzes (nunmehr MRG), jedenfalls aber dessen Kündigungsbeschränkungen und seien dadurch für spekulative Zwecke weitgehend ungeeignet. Die rechtliche Gestaltung des Wohnungseigentums in Verbindung mit der Ausnahme vom gesetzlichen Kündigungsschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, MG (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG) habe es nun mit sich gebracht, daß eine Person mehrere, zur Befriedigung ihres eigenen Wohnbedürfnisses oder ihrer eigenen geschäftlichen Betätigung nicht benötigte geförderte Eigentumswohnungen erwerben und - wenn auch unter Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 11 bis 15 WWG - ohne besonderes Risiko auf eine bestimmte, fünf Jahre nicht übersteigende Zeit gewinnbringend vermieten habe können. Erklärter Zweck der WWG-Novelle 1967 sei es gewesen, einen derartigen Mißbrauch der mit Fondshilfe errichteten Eigentumswohnungen auszuschließen Regierungsvorlage 246 BlgNR 11. GP, zu Ziffer 6,). Da zur Hintanhaltung eines solchen Mißbrauches der mit Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte, an denen kein Wohnungseigentum begründet sei, durch die gesetzlichen Mietzins- und Kündigungsbeschränkungen, aber auch durch die Anbietungspflicht (Paragraph 20, WWG) ausreichend vorgesorgt sei, habe der Gesetzgeber mit der Einschränkung des Paragraph 19, Absatz 2, Litera e und f WWG auf Eigentumswohnungen eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vorgenommen.
Die Annahme des Erstgerichtes, es liege eine Vermietung der Eigentumswohnung auf höchstens fünf Jahre vor, sei zwar nicht zwingend. Die Beklagte habe aber nicht behauptet, daß ihr die Aufkündigung des bei Inkrafttreten der WWG-Novelle 1967 bestehenden Bestandvertrages unmöglich gewesen wäre. Da die Wohnung nicht an einen nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 10 MG vermietet sei und die Beklagte nicht wegen nachgewiesener Krankheit, zur Kur oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend sei, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kündigung des Darlehens erfüllt, wobei der Gerichtserlag der Hälfte des aushaftenden Darlehensrestes mangels Bewilligung der begünstigten Rückzahlung keine schuldtilgende Wirkung haben könne. Das Berufungsgericht erklärte die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 WWG, soweit er auf bestehende Darlehensverträge anzuwenden sei, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen habe.Die Annahme des Erstgerichtes, es liege eine Vermietung der Eigentumswohnung auf höchstens fünf Jahre vor, sei zwar nicht zwingend. Die Beklagte habe aber nicht behauptet, daß ihr die Aufkündigung des bei Inkrafttreten der WWG-Novelle 1967 bestehenden Bestandvertrages unmöglich gewesen wäre. Da die Wohnung nicht an einen nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG vermietet sei und die Beklagte nicht wegen nachgewiesener Krankheit, zur Kur oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend sei, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kündigung des Darlehens erfüllt, wobei der Gerichtserlag der Hälfte des aushaftenden Darlehensrestes mangels Bewilligung der begünstigten Rückzahlung keine schuldtilgende Wirkung haben könne. Das Berufungsgericht erklärte die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 19, Absatz 2, WWG, soweit er auf bestehende Darlehensverträge anzuwenden sei, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Revisionsantrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klageabweisung abzuändern. Des weiteren wird angeregt, ein Normenprüfungsverfahren in Ansehung des § 19 Abs. 2 lit. e WWG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Revisionsantrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klageabweisung abzuändern. Des weiteren wird angeregt, ein Normenprüfungsverfahren in Ansehung des Paragraph 19, Absatz 2, Litera e, WWG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Die klagende Partei beantragt in erster Linie, die Revision wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, in eventu der Revision nicht Folge zu geben.