Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist nicht berechtigt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes besteht der Regelungszweck des § 9 Abs2 Z 5 MRG, wie er dem Wortlaut zu entnehmen ist, darin, den Hauptmieter nicht vom technisch möglichen Hörfunk- und Fernsehempfang durch Versagung der Herstellung der nach dem Stand der Technik zur Erreichung des Erfolges notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen auszuschließen. Wenn also, wie dies hier der Fall ist, die technische Möglichkeit des Anschlusses der Wohnung des Hauptmieters an das Kabelfernsehnetz Wien besteht, dann ist der Vermieter verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs1 Z 1 und 3-7 MRG die zur Ermöglichung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz Wien nach dem Stand der Technik notwendigen technischen Einrichtungen (Kabelverlegungen, Anbringung eines Endverstärkers) dem Hauptmieter, der die Kosten zu tragen hat, herstellen zu lassen.Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist nicht berechtigt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes besteht der Regelungszweck des Paragraph 9, Abs2 Ziffer 5, MRG, wie er dem Wortlaut zu entnehmen ist, darin, den Hauptmieter nicht vom technisch möglichen Hörfunk- und Fernsehempfang durch Versagung der Herstellung der nach dem Stand der Technik zur Erreichung des Erfolges notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen auszuschließen. Wenn also, wie dies hier der Fall ist, die technische Möglichkeit des Anschlusses der Wohnung des Hauptmieters an das Kabelfernsehnetz Wien besteht, dann ist der Vermieter verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Abs1 Ziffer eins und 3 -, 7 MRG die zur Ermöglichung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz Wien nach dem Stand der Technik notwendigen technischen Einrichtungen (Kabelverlegungen, Anbringung eines Endverstärkers) dem Hauptmieter, der die Kosten zu tragen hat, herstellen zu lassen.
Es kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Einrichtung des Kabelfernsehnetzes, das den Empfang zahlreicher ausländischer Fernsehsendungen ermöglicht, dem derzeitigen Stand der Technik des Fernsehempfanges entspricht (§ 9 Abs1 Z 1 MRG). Von den Antragsgegnern wurde nichts vorgebracht, das der Annahme einer einwandfreien Ausführung der notwendigen technischen Maßnahmen durch die Telekabel Fernsehnetz Betriebsgesellschaft mbH entgegenstünde (§ 9 Abs1 Z 3 MRG) oder Beeinträchtigungen, Schädigungen oder Gefahren im Sinne des § 9 Abs1 Z 5-7 MRG besorgen ließe. Mit Recht haben deshalb die beiden Vorinstanzen die Duldungsverpflichtung der Antragsgegner als Vermieter im Sinne der angeführten Gesetzesstelle bejaht, die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch die allenfalls notwendige Abgabe der zur Erreichung des vom antragstellenen Hauptmieter angestrebten Erfolges erforderlichen Willenserklärungen und Bestätigungen für Behörden (etwa die Baubehörde) mit einschließt (so auch Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 9 MRG). Das Rekursgericht ist bei der Neufassung des Entscheidungsspruches durchaus im Rahmen des Entscheidungsbegehrens des antragstellenden Hauptmieters geblieben, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt kein Anlaß besteht, dem gefällten Erkenntnis entgegenzutreten. Die den Antragsgegnern nach der Aktenlage bereits zur Verfügung stehenden technischen Unterlagen über die Art der durchzuführenden technischen Arbeiten (Kabelverlegungen, Anbringung eines Endverstärkers im Keller des Hauses, Verputzen und Nachmalen der Mauerteile des Stiegenhauses, in denen die Leitungen nach Herstellung von Stemmschlitzen verlegt werden), gegen die keine konkreten Bedenken vorgebracht wurden, reichen aus, das Informationsbedürfnis der Vermieter über Art und Umfang der beabsichtigten technischen Arbeiten hinreichend zu befriedigen (vgl.Würth aaO Rdz 3). Der Umfang ihrer Duldungspflicht ist im Spruch der Entscheidung des Rekursgerichtes deutlich genug festgelegt, zur näheren Erläuterung kann im Bedarfsfall auf die Entscheidungsbegründung zurückgegriffen werden. Das Ansinnen der Vermieter, der antragstellende Hauptmieter müßte detaillierte technische Pläne über die beabsichtigte Kabelverlegung und ihren genauen Verlauf vorlegen und dies müsse auch im Spruch der Entscheidung genau dargelegt werden, käme einer an Schikane grenzende Überforderung sowohl der Informationspflicht des Hauptmieters als auch des Inhalts des die fehlende Zustimmung der Vermieter ersetzenden Entscheidungsspruches gleich, wenn es wie hier nur um die aus prinzipiellen Gründen verweigerte Zustimmung der Vermieter geht und nicht gerade darum, aus besonderen bautechnischen oder bauästhetischen Gründen nur einen bestimmten örtlichen Verlauf der Kabel oder eine bestimmte Art der Kabelverlegung zu dulden, wovon nach dem Vorbringen der Vermieter in erster Instanz keine Rede sein kann.Es kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Einrichtung des Kabelfernsehnetzes, das den Empfang zahlreicher ausländischer Fernsehsendungen ermöglicht, dem derzeitigen Stand der Technik des Fernsehempfanges entspricht (Paragraph 9, Abs1 Ziffer eins, MRG). Von den Antragsgegnern wurde nichts vorgebracht, das der Annahme einer einwandfreien Ausführung der notwendigen technischen Maßnahmen durch die Telekabel Fernsehnetz Betriebsgesellschaft mbH entgegenstünde (Paragraph 9, Abs1 Ziffer 3, MRG) oder Beeinträchtigungen, Schädigungen oder Gefahren im Sinne des Paragraph 9, Abs1 Ziffer 5 -, 7, MRG besorgen ließe. Mit Recht haben deshalb die beiden Vorinstanzen die Duldungsverpflichtung der Antragsgegner als Vermieter im Sinne der angeführten Gesetzesstelle bejaht, die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch die allenfalls notwendige Abgabe der zur Erreichung des vom antragstellenen Hauptmieter angestrebten Erfolges erforderlichen Willenserklärungen und Bestätigungen für Behörden (etwa die Baubehörde) mit einschließt (so auch Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 9, MRG). Das Rekursgericht ist bei der Neufassung des Entscheidungsspruches durchaus im Rahmen des Entscheidungsbegehrens des antragstellenden Hauptmieters geblieben, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt kein Anlaß besteht, dem gefällten Erkenntnis entgegenzutreten. Die den Antragsgegnern nach der Aktenlage bereits zur Verfügung stehenden technischen Unterlagen über die Art der durchzuführenden technischen Arbeiten (Kabelverlegungen, Anbringung eines Endverstärkers im Keller des Hauses, Verputzen und Nachmalen der Mauerteile des Stiegenhauses, in denen die Leitungen nach Herstellung von Stemmschlitzen verlegt werden), gegen die keine konkreten Bedenken vorgebracht wurden, reichen aus, das Informationsbedürfnis der Vermieter über Art und Umfang der beabsichtigten technischen Arbeiten hinreichend zu befriedigen (vgl.Würth aaO Rdz 3). Der Umfang ihrer Duldungspflicht ist im Spruch der Entscheidung des Rekursgerichtes deutlich genug festgelegt, zur näheren Erläuterung kann im Bedarfsfall auf die Entscheidungsbegründung zurückgegriffen werden. Das Ansinnen der Vermieter, der antragstellende Hauptmieter müßte detaillierte technische Pläne über die beabsichtigte Kabelverlegung und ihren genauen Verlauf vorlegen und dies müsse auch im Spruch der Entscheidung genau dargelegt werden, käme einer an Schikane grenzende Überforderung sowohl der Informationspflicht des Hauptmieters als auch des Inhalts des die fehlende Zustimmung der Vermieter ersetzenden Entscheidungsspruches gleich, wenn es wie hier nur um die aus prinzipiellen Gründen verweigerte Zustimmung der Vermieter geht und nicht gerade darum, aus besonderen bautechnischen oder bauästhetischen Gründen nur einen bestimmten örtlichen Verlauf der Kabel oder eine bestimmte Art der Kabelverlegung zu dulden, wovon nach dem Vorbringen der Vermieter in erster Instanz keine Rede sein kann.
Aus den dargelegten Gründen ist dem Revisionsrekurs der Vermieter der Erfolg zu versagen.