Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsteller räumt selbst ein, daß gemäß § 126 Abs 1 GBG ein weiterer Rekurs (gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung) unstatthaft und ein dennoch ergriffener Rekurs von der ersten Instanz zurückzuweisen ist, wenn der Rekurs (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) von der zweiten Instanz abgewiesen wurde, sowie daß in einem solchen Fall, wenn sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes richtet, ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ausgeschlossen ist (MGA GBG3 Entscheidungen unter Nr.7 Abs 1 zu § 126; NZ 1986, 43 ua). Wenn sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes richtet, ist aber auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 (der im übrigen gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO überhaupt ausgeschlossen wäre) unzulässig (so schon 5 Ob 10/87). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich das gegenständliche Verfahren, in dem es um die Verbücherung eines Pfandrechtes aufgrund einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde geht, nach dem Grundbuchsgesetz richtet. Daran vermag der Hinweis des Antragstellers auf die in MGA BGB3 unter Nr.9 zu § 126 abgedruckten Entscheidungen, die beispielsweise Fälle behandeln, in denen ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen ist, und auf die aaO unter Nr.11 zu § 126 abgedruckten Entscheidungen, die beispielsweise jene Fälle wiedergeben, in denen nach der Rechtsprechung in Grundbuchssachen ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 16 AußStrG eingebracht werden kann, wobei der gegenständliche Fall in keiner der beiden Entscheidungsgruppen aufscheint, nicht zu ändern. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Der Antragsteller räumt selbst ein, daß gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG ein weiterer Rekurs (gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung) unstatthaft und ein dennoch ergriffener Rekurs von der ersten Instanz zurückzuweisen ist, wenn der Rekurs (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) von der zweiten Instanz abgewiesen wurde, sowie daß in einem solchen Fall, wenn sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes richtet, ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG ausgeschlossen ist (MGA GBG3 Entscheidungen unter Nr.7 Absatz eins, zu Paragraph 126,; NZ 1986, 43 ua). Wenn sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes richtet, ist aber auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 (der im übrigen gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO überhaupt ausgeschlossen wäre) unzulässig (so schon 5 Ob 10/87). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich das gegenständliche Verfahren, in dem es um die Verbücherung eines Pfandrechtes aufgrund einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde geht, nach dem Grundbuchsgesetz richtet. Daran vermag der Hinweis des Antragstellers auf die in MGA BGB3 unter Nr.9 zu Paragraph 126, abgedruckten Entscheidungen, die beispielsweise Fälle behandeln, in denen ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen ist, und auf die aaO unter Nr.11 zu Paragraph 126, abgedruckten Entscheidungen, die beispielsweise jene Fälle wiedergeben, in denen nach der Rechtsprechung in Grundbuchssachen ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 16, AußStrG eingebracht werden kann, wobei der gegenständliche Fall in keiner der beiden Entscheidungsgruppen aufscheint, nicht zu ändern. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.