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Entscheidung 5 Ob 310/00z×

Entscheidung 5 Ob 310/00z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob310/00z

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Elsner Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen S 119.170,95 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2000, GZ 34 R 261/00k-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. April 2000, GZ 19 C 2173/99y-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

8.112 (darin S 1.325 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision (doch) zulässig sei, weil der Frage, ob der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Benützer noch nicht parifizierter Wohneinheiten ein Bereicherungsanspruch zustehe, erhebliche Bedeutung zukomme.

Die Rechtsmittelwerberin (Wohnungseigentümergemeinschaft) begehrt vom Beklagten Zahlung anteiliger Bewirtschaftungskosten aus dem alleinigen Titel der Bereicherung. Ein Verwendungsanspruch, wie er hier ausdrücklich geltend gemacht wird, ist aber im Rahmen vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse regelmäßig ausgeschlossen vergleiche nur Koziol/Welser II11 250, 254 mwN). Die Rechtsmittelwerberin geht in ihrer Revision selbst davon aus, dass die Miteigentümer einem von ihnen das Recht zum Ausbau und zur Verwertung des Dachbodens eingeräumt haben; von diesem Miteigentümer leitet der Beklagte (über einen Zwischenerwerber) seine Rechtstellung ab. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft grundsätzlich von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen; gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WEG können die Miteigentümer einen abweichenden Aufteilungsschlüssel vereinbaren; gemäß Paragraph 19, Absatz 3, WEG kann das Gericht auf Antrag eines Miteigentümers eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen vornehmen. Neben diesem gesetzlichen Modell und neben der von den Miteigentümern über den Dachbodenausbau getroffenen Vereinbarung ist für einen Verwendungsanspruch der Gemeinschaft auf Ersatz von Liegenschaftsaufwendungen gegen einen Miteigentümer oder einen Dritten, der von einem Miteigentümer Nutzungsrechte ableitet, kein Raum.

Für diese Erwägung bedurfte es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden geänderten Zulassungsausspruches des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E60348 05A03100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00310.00Z.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20001219_OGH0002_0050OB00310_00Z0000_000