Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision (doch) zulässig sei, weil der Frage, ob der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Benützer noch nicht parifizierter Wohneinheiten ein Bereicherungsanspruch zustehe, erhebliche Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht hat gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision (doch) zulässig sei, weil der Frage, ob der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Benützer noch nicht parifizierter Wohneinheiten ein Bereicherungsanspruch zustehe, erhebliche Bedeutung zukomme.
Die Rechtsmittelwerberin (Wohnungseigentümergemeinschaft) begehrt vom Beklagten Zahlung anteiliger Bewirtschaftungskosten aus dem alleinigen Titel der Bereicherung. Ein Verwendungsanspruch, wie er hier ausdrücklich geltend gemacht wird, ist aber im Rahmen vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse regelmäßig ausgeschlossen (vgl nur Koziol/Welser II11 250, 254 mwN). Die Rechtsmittelwerberin geht in ihrer Revision selbst davon aus, dass die Miteigentümer einem von ihnen das Recht zum Ausbau und zur Verwertung des Dachbodens eingeräumt haben; von diesem Miteigentümer leitet der Beklagte (über einen Zwischenerwerber) seine Rechtstellung ab. Gemäß § 16 Abs 1 WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft grundsätzlich von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen; gemäß § 19 Abs 2 WEG können die Miteigentümer einen abweichenden Aufteilungsschlüssel vereinbaren; gemäß § 19 Abs 3 WEG kann das Gericht auf Antrag eines Miteigentümers eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen vornehmen. Neben diesem gesetzlichen Modell und neben der von den Miteigentümern über den Dachbodenausbau getroffenen Vereinbarung ist für einen Verwendungsanspruch der Gemeinschaft auf Ersatz von Liegenschaftsaufwendungen gegen einen Miteigentümer oder einen Dritten, der von einem Miteigentümer Nutzungsrechte ableitet, kein Raum.Die Rechtsmittelwerberin (Wohnungseigentümergemeinschaft) begehrt vom Beklagten Zahlung anteiliger Bewirtschaftungskosten aus dem alleinigen Titel der Bereicherung. Ein Verwendungsanspruch, wie er hier ausdrücklich geltend gemacht wird, ist aber im Rahmen vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse regelmäßig ausgeschlossen vergleiche nur Koziol/Welser II11 250, 254 mwN). Die Rechtsmittelwerberin geht in ihrer Revision selbst davon aus, dass die Miteigentümer einem von ihnen das Recht zum Ausbau und zur Verwertung des Dachbodens eingeräumt haben; von diesem Miteigentümer leitet der Beklagte (über einen Zwischenerwerber) seine Rechtstellung ab. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft grundsätzlich von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen; gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WEG können die Miteigentümer einen abweichenden Aufteilungsschlüssel vereinbaren; gemäß Paragraph 19, Absatz 3, WEG kann das Gericht auf Antrag eines Miteigentümers eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen vornehmen. Neben diesem gesetzlichen Modell und neben der von den Miteigentümern über den Dachbodenausbau getroffenen Vereinbarung ist für einen Verwendungsanspruch der Gemeinschaft auf Ersatz von Liegenschaftsaufwendungen gegen einen Miteigentümer oder einen Dritten, der von einem Miteigentümer Nutzungsrechte ableitet, kein Raum.
Für diese Erwägung bedurfte es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden geänderten Zulassungsausspruches des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.Für diese Erwägung bedurfte es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden geänderten Zulassungsausspruches des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.