Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, erweist sich das Rechtsmittel der Antragsteller als nicht zulässig.
Das ist kurz wie folgt zu begründen:
Änderungen, die der Mieter nach § 9 MRG durchzusetzen sucht, müssen zufolge § 9 Abs 1 Z 2 MRG verkehrsüblich sein und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters entsprechen. Dazu müssen sie in der vertraglich vereinbarten Nutzungsart Deckung finden (vgl Würth in Rummel3, Rz 6 zu § 9 MRG; SZ 63/14, ua). Hier steht fest, dass die Kellerräumlichkeiten nicht als Ordination gewidmet wurden (ON 18, 6). Die angestrebte Änderung verfolgt erklärtermaßen den Zweck, gebrechliche Patienten zur Behandlung von den ebenerdigen Ordinationsräumlichkeiten in Kellerräumlichkeiten zu transportieren; es sollen also auch diese - abweichend von der vereinbarten Widmung - als Teile der Ordination verwendet werden. Eine solche Erweiterung der Bestandrechte ist von dem in § 9 MRG normierten Veränderungsrecht des Mieters nicht umfasst.Änderungen, die der Mieter nach Paragraph 9, MRG durchzusetzen sucht, müssen zufolge Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG verkehrsüblich sein und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters entsprechen. Dazu müssen sie in der vertraglich vereinbarten Nutzungsart Deckung finden vergleiche Würth in Rummel3, Rz 6 zu Paragraph 9, MRG; SZ 63/14, ua). Hier steht fest, dass die Kellerräumlichkeiten nicht als Ordination gewidmet wurden (ON 18, 6). Die angestrebte Änderung verfolgt erklärtermaßen den Zweck, gebrechliche Patienten zur Behandlung von den ebenerdigen Ordinationsräumlichkeiten in Kellerräumlichkeiten zu transportieren; es sollen also auch diese - abweichend von der vereinbarten Widmung - als Teile der Ordination verwendet werden. Eine solche Erweiterung der Bestandrechte ist von dem in Paragraph 9, MRG normierten Veränderungsrecht des Mieters nicht umfasst.
Ein Behindertenaufzug iSd § 4 Abs 5 MRG ist nicht Gegenstand des Sachantrags.Ein Behindertenaufzug iSd Paragraph 4, Absatz 5, MRG ist nicht Gegenstand des Sachantrags.
Insgesamt fehlt es damit an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, weil Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO, welcher zufolge Art 10 § 2 Z 2 des WohnAußStrBeglG noch anzuwenden ist, nicht vorliegen. Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsteller zu führen.Insgesamt fehlt es damit an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, weil Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, welcher zufolge Artikel 10, Paragraph 2, Ziffer 2, des WohnAußStrBeglG noch anzuwenden ist, nicht vorliegen. Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsteller zu führen.