Im August 1974 haben die Eheleute H und M W auf den damals noch im Eigentum der M L stehenden, aber bereits der M W geschenkten Liegenschaften X und Y mit dem Bau eines Hauses begonnen, obwohl ihnen außer dem monatlichen Dienstbezug des Mannes von 1100 DM bis 1200 DM und dem Karenzgeld der Frau keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung standen. Im Herbst 1974 war der Rohbau des Hauses vollendet. Kurz nach Baubeginn waren die Eheleute schon nicht mehr in der Lage, Forderungen der Baustofflieferanten zu bezahlen. Zahlreiche Klagen und Exekutionen waren damals gegen sie anhängig. Mangels vorhandener pfändbarer Gegenstände wurden weitere Pfändungen damals nicht mehr vorgenommen. Spätestens im November 1974 waren die Eheleute zahlungsunfähig. Am 2. Juni 1975 wurde von dem öffentlichen Notar in Z zunächst der Notariatsakt über den Schenkungsvertrag zwischen M L und M W in Ansehung des Eigentums an den beiden genannten Liegenschaften und in Anschluß daran der Notariatsakt über den Schenkungsvertrag zwischen M W und ihrem Ehemann in Ansehung der ideellen Hälfte des Eigentums an beiden Liegenschaften errichtet; dabei haben die Eheleute wechselseitige Veräußerungs- und Belastungsverbote betreffend ihrer Liegenschaftsanteile vereinbart, die am 12. Juli 1976 verbüchert wurden. In zwei Fällen haben die Eheleute nachher der Einverleibung von Pfandrechten auf ihren Liegenschaftsanteilen zugestimmt. Über ihr Vermögen hat das Erstgericht mit Beschluß vom 13. Jänner 1977 den Konkurs eröffnet. In beiden Konkursen wurde Rechtsanwalt Dr. P zum Masseverwalter und später Rechtsanwalt Dr. W zum Masseverwalterstellvertreter bestellt. Der Masseverwalter meldete im Konkurs des jeweils anderen Gemeinschuldners zur 3. Klasse der Konkursforderungen den Anfechtungsanspruch wegen Benachteiligungsabsicht des Inhaltes an, daß das zwischen den Gemeinschuldnern wechselseitig durch den notariellen Schenkungsvertrag vom 2. Juni 1975 begrundete und verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung ihrer Eigentumsanteile an den beiden bezeichneten Liegenschaften gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam sei und die konkursmäßige Versteigerung oder den freihändigen Verkauf dieser Liegenschaften nicht hindere und daß die Gemeinschuldner die konkursmäßige Versteigerung oder den freihändigen Verkauf dieser Liegenschaften dulden müßten. Diese wechselseitig als Konkursforderungen in das Anmeldeverzeichnis eingetragenen Ansprüche wurden in den Prüfungstagsatzungen in beiden Konkursen vom Masseverwalterstellvertreter bestritten. Vom Konkurskommissär wurde in beiden Konkursen für die Einbringung der Prüfungsklage eine Frist von zwei Monaten bestimmt. Innerhalb dieser Frist wurden vom Masseverwalter Dr. P sen. die wechselseitigen Klagen, die jeweils gegen den Masseverwalterstellvertreter Dr.Im August 1974 haben die Eheleute H und M W auf den damals noch im Eigentum der M L stehenden, aber bereits der M W geschenkten Liegenschaften römisch zehn und Y mit dem Bau eines Hauses begonnen, obwohl ihnen außer dem monatlichen Dienstbezug des Mannes von 1100 DM bis 1200 DM und dem Karenzgeld der Frau keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung standen. Im Herbst 1974 war der Rohbau des Hauses vollendet. Kurz nach Baubeginn waren die Eheleute schon nicht mehr in der Lage, Forderungen der Baustofflieferanten zu bezahlen. Zahlreiche Klagen und Exekutionen waren damals gegen sie anhängig. Mangels vorhandener pfändbarer Gegenstände wurden weitere Pfändungen damals nicht mehr vorgenommen. Spätestens im November 1974 waren die Eheleute zahlungsunfähig. Am 2. Juni 1975 wurde von dem öffentlichen Notar in Z zunächst der Notariatsakt über den Schenkungsvertrag zwischen M L und M W in Ansehung des Eigentums an den beiden genannten Liegenschaften und in Anschluß daran der Notariatsakt über den Schenkungsvertrag zwischen M W und ihrem Ehemann in Ansehung der ideellen Hälfte des Eigentums an beiden Liegenschaften errichtet; dabei haben die Eheleute wechselseitige Veräußerungs- und Belastungsverbote betreffend ihrer Liegenschaftsanteile vereinbart, die am 12. Juli 1976 verbüchert wurden. In zwei Fällen haben die Eheleute nachher der Einverleibung von Pfandrechten auf ihren Liegenschaftsanteilen zugestimmt. Über ihr Vermögen hat das Erstgericht mit Beschluß vom 13. Jänner 1977 den Konkurs eröffnet. In beiden Konkursen wurde Rechtsanwalt Dr. P zum Masseverwalter und später Rechtsanwalt Dr. W zum Masseverwalterstellvertreter bestellt. Der Masseverwalter meldete im Konkurs des jeweils anderen Gemeinschuldners zur 3. Klasse der Konkursforderungen den Anfechtungsanspruch wegen Benachteiligungsabsicht des Inhaltes an, daß das zwischen den Gemeinschuldnern wechselseitig durch den notariellen Schenkungsvertrag vom 2. Juni 1975 begrundete und verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung ihrer Eigentumsanteile an den beiden bezeichneten Liegenschaften gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam sei und die konkursmäßige Versteigerung oder den freihändigen Verkauf dieser Liegenschaften nicht hindere und daß die Gemeinschuldner die konkursmäßige Versteigerung oder den freihändigen Verkauf dieser Liegenschaften dulden müßten. Diese wechselseitig als Konkursforderungen in das Anmeldeverzeichnis eingetragenen Ansprüche wurden in den Prüfungstagsatzungen in beiden Konkursen vom Masseverwalterstellvertreter bestritten. Vom Konkurskommissär wurde in beiden Konkursen für die Einbringung der Prüfungsklage eine Frist von zwei Monaten bestimmt. Innerhalb dieser Frist wurden vom Masseverwalter Dr. P sen. die wechselseitigen Klagen, die jeweils gegen den Masseverwalterstellvertreter Dr.
W gerichtet waren, des Inhaltes eingebracht, daß die vom klagenden Masseverwalter Dr. P in dem Konkurs des einen Gemeinschuldners zum Konkurs des anderen Gemeinschuldners angemeldeten Anfechtungsansprüche zu Recht bestunden. Er begrundet diese Klagebegehren damit, daß das wechselseitige Veräußerungs- und Belastungsverbot die Gläubiger in beiden Konkursen benachteilige, weil dadurch die jedem Gemeinschuldner gehörige Liegenschaftshälfte ihrem Zugriff entzogen sei und im Konkurs nicht verwertet werden könne. Diese Verbote seien von den Gemeinschuldnern in Benachteiligungsabsicht begrundet worden, denn sie seien damals zahlungsunfähig gewesen und von Exekutionen verfolgt worden. Jedem der Gemeinschuldner sei die Benachteiligungsabsicht des anderen bekannt gewesen.
Das Erstgericht erkannte nach dem Klagebegehren und führte in rechtlicher Hinsicht zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen an:
Da sich der jeweilige Anfechtungsgegner im Konkurs befinde, seien die Anfechtungsansprüche als Konkursforderungen anzumelden gewesen. Dies sei ebenso geschehen wie die Einbringung beider Klagen infolge Bestreitung der angemeldeten Forderungen innerhalb der vom Konkurskommissär dazu bestimmten Frist von zwei Monaten, so daß die Ausübung des Anfechtungsrechtes vom klagenden Masseverwalter gewahrt worden sei, denn es sei die Frist des § 43 Abs. 2 KO von einem Jahr von der Konkurseröffnung bis zur Klageeinbringung nichtverstrichen gewesen. Es stehe fest, daß die Konkursgläubiger durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot benachteiligt seien, denn ohne die Anfechtung seien die Liegenschaftsanteile der Gemeinschuldner unverwertbar, und anderes Vermögen besäßen die beiden nicht Anfechtungsgegner sei der jeweils aus dem Verbot Berechtigte. Der hier in Betracht kommende Anfechtungsgrund des § 28 Z. 3 KO fordere lediglich eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners aus den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung, durch die eine Benachteiligung der Gläubiger erfolge - und bei der der andere Teil ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners sei. Eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil seien hier nicht Tatbestandsmerkmale. Die darauf abzielenden Einwendungen seien nicht Leugnung des Klagegrundes, sondern rechtsverneinende Tatsachen, für die der Einwendende die Beweislast trage. Diesen Beweis könne der Einwendende in die Richtung führen, daß der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt habe. Dieser Beweis müsse jedoch durch positive Tatsachen geführt werden. Hier habe die jeweils beklagte Partei lediglich den Beweis erbracht, daß der jeweilige Gemeinschuldner von dem öffentlichen Notar als Vertragsverfasser über die durch das Verbot begrundete Verfügungsbeschränkung, nicht jedoch die Wirkungen dieses Verbotes gegenüber dritten Personen belehrt worden sei. Damit seien aber nur negative Tatsachen erwiesen, hingegen sei der Beweis positiver Tatsachen nicht gelungen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung und der Verbücherung des Verbotes seien beide Gemeinschuldner zahlungsunfähig und von Klagen und Exekutionen bedrängt gewesen. Der gegen das Rechtsschutzinteresse gerichtete Einwand der Beklagten sei nicht berechtigt: Das Verbot sei nur gegenüber den Konkursgläubigern, nicht aber ganz allgemein unwirksam und könne deshalb im Grundbuch nicht gelöscht werden. Ein Ersuchen des Konkurskommissärs um kridamäßige Versteigerung müsse abgewiesen werden, solange das verbücherte Verbot bestehe. Da die Gemeinschuldner einer Aufhebung des Verbotes nicht zustimmten, müsse die Anfechtung im Klagewege durchgesetzt werden.Da sich der jeweilige Anfechtungsgegner im Konkurs befinde, seien die Anfechtungsansprüche als Konkursforderungen anzumelden gewesen. Dies sei ebenso geschehen wie die Einbringung beider Klagen infolge Bestreitung der angemeldeten Forderungen innerhalb der vom Konkurskommissär dazu bestimmten Frist von zwei Monaten, so daß die Ausübung des Anfechtungsrechtes vom klagenden Masseverwalter gewahrt worden sei, denn es sei die Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO von einem Jahr von der Konkurseröffnung bis zur Klageeinbringung nichtverstrichen gewesen. Es stehe fest, daß die Konkursgläubiger durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot benachteiligt seien, denn ohne die Anfechtung seien die Liegenschaftsanteile der Gemeinschuldner unverwertbar, und anderes Vermögen besäßen die beiden nicht Anfechtungsgegner sei der jeweils aus dem Verbot Berechtigte. Der hier in Betracht kommende Anfechtungsgrund des Paragraph 28, Ziffer 3, KO fordere lediglich eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners aus den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung, durch die eine Benachteiligung der Gläubiger erfolge - und bei der der andere Teil ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners sei. Eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil seien hier nicht Tatbestandsmerkmale. Die darauf abzielenden Einwendungen seien nicht Leugnung des Klagegrundes, sondern rechtsverneinende Tatsachen, für die der Einwendende die Beweislast trage. Diesen Beweis könne der Einwendende in die Richtung führen, daß der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt habe. Dieser Beweis müsse jedoch durch positive Tatsachen geführt werden. Hier habe die jeweils beklagte Partei lediglich den Beweis erbracht, daß der jeweilige Gemeinschuldner von dem öffentlichen Notar als Vertragsverfasser über die durch das Verbot begrundete Verfügungsbeschränkung, nicht jedoch die Wirkungen dieses Verbotes gegenüber dritten Personen belehrt worden sei. Damit seien aber nur negative Tatsachen erwiesen, hingegen sei der Beweis positiver Tatsachen nicht gelungen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung und der Verbücherung des Verbotes seien beide Gemeinschuldner zahlungsunfähig und von Klagen und Exekutionen bedrängt gewesen. Der gegen das Rechtsschutzinteresse gerichtete Einwand der Beklagten sei nicht berechtigt: Das Verbot sei nur gegenüber den Konkursgläubigern, nicht aber ganz allgemein unwirksam und könne deshalb im Grundbuch nicht gelöscht werden. Ein Ersuchen des Konkurskommissärs um kridamäßige Versteigerung müsse abgewiesen werden, solange das verbücherte Verbot bestehe. Da die Gemeinschuldner einer Aufhebung des Verbotes nicht zustimmten, müsse die Anfechtung im Klagewege durchgesetzt werden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Masseverwalterstellvertreters Dr. W nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es das zwischen den Gemeinschuldnern wechselseitig in dem notariellen Schenkungsvertrag vom 2. Juni 1975 begrundete und verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung ihrer Eigentumsanteile an den beiden bezeichneten Liegenschaften gegenüber den Konkursgläubigern in beiden Konkursen für unwirksam und der konkursmäßigen Versteigerung oder dem freihändigen Verkauf dieser Liegenschaften nicht hinderlich erklärte und den beklagten Masseverwalterstellvertreter in beiden Konkursen verurteilte, die konkursmäßige Versteigerung oder den freihändigen Verkauf dieser Liegenschaften zu dulden.
Das Berufungsgericht begrundete diese Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:
Es sei in Frage zu stellen, ob es sich hier um Prüfungsprozesse gehandelt habe, denn die bloße Bezeichnung der beiden Klagen als Prüfungsklagen reiche hiezu nicht aus. Prüfungsprozesse seien nur über angemeldete und bestrittene Konkursforderungen möglich, hier aber falle auf, daß die als angebliche Konkursforderungen angemeldeten wechselseitigen Anfechtungsansprüche nicht im Sinne der §§ 14 f. und 103 KO in Geld bewertet und ausgedrückt worden seien; es sei auch keine in Geld bezifferte Forderung in das jeweilige Anmeldeverzeichnis aufgenommen worden. Das Klagebegehren habe sich deshalb auch nicht auf die übliche Feststellung des Zurechtbestehens einer in der dritten Klasse unter einer bestimmten Postzahl mit einem bestimmten Betrag angemeldeten Konkursforderung beziehen können. Das in diesem Zusammenhang auftretende Problem, ob der nicht in Geld bezifferte Anspruch überhaupt in das Anmeldeverzeichnis einzutragen und in der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalterstellvertreter zu bestreiten gewesen sei und ob eine Frist für die Prüfungsklage zu bestimmen und ein lediglich auf Feststellung lautender Prüfungsprozeß zu führen gewesen sei, könne jedoch durch folgende Erwägungen ausgeräumt werden:Es sei in Frage zu stellen, ob es sich hier um Prüfungsprozesse gehandelt habe, denn die bloße Bezeichnung der beiden Klagen als Prüfungsklagen reiche hiezu nicht aus. Prüfungsprozesse seien nur über angemeldete und bestrittene Konkursforderungen möglich, hier aber falle auf, daß die als angebliche Konkursforderungen angemeldeten wechselseitigen Anfechtungsansprüche nicht im Sinne der Paragraphen 14, f. und 103 KO in Geld bewertet und ausgedrückt worden seien; es sei auch keine in Geld bezifferte Forderung in das jeweilige Anmeldeverzeichnis aufgenommen worden. Das Klagebegehren habe sich deshalb auch nicht auf die übliche Feststellung des Zurechtbestehens einer in der dritten Klasse unter einer bestimmten Postzahl mit einem bestimmten Betrag angemeldeten Konkursforderung beziehen können. Das in diesem Zusammenhang auftretende Problem, ob der nicht in Geld bezifferte Anspruch überhaupt in das Anmeldeverzeichnis einzutragen und in der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalterstellvertreter zu bestreiten gewesen sei und ob eine Frist für die Prüfungsklage zu bestimmen und ein lediglich auf Feststellung lautender Prüfungsprozeß zu führen gewesen sei, könne jedoch durch folgende Erwägungen ausgeräumt werden:
Konkursforderungen, worunter unter Umständen auch Anfechtungsansprüche fielen, seien vermögenswerte Ansprüche, die schon vor Konkurseröffnung entstanden seien. Hier seien die Edikte über die Konkurseröffnung in beiden Verfahren am selben Tag an die Gerichtstafel geschlagen worden. Da ein Anfechtungsanspruch im Sinne der §§ 27 ff. KO erst mit der Konkurseröffnung und der Bestellung eines Masseverwalters - dessen Vorhandensein sei ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Anfechtung im Konkurs - entstehe und im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über den jeweils Anfechtenden auch schon der jeweilige Anfechtungsgegner im Konkurs gewesen sei, handle es sich um keinen Anspruch, der vor Konkurseröffnung über das Vermögen des jeweiligen Schuldners entstanden sei und als Konkursforderung angesehen werden könne. Ein während des Konkurses des Schuldners entstandener Anspruch müsse aber als Masseforderung bezeichnet werden. Deshalb handle es sich auch hier in Wahrheit um Masseforderungen, die nicht in einem Geldbetrag zu schätzen und anzumelden seien, nicht in der Prüfungstagsatzung geprüft und dort auch nicht bestritten werden dürften, bezüglich deren nach ihrer Ablehnung durch den Masseverwalter vom Konkurskommissär auch keine Klagefrist zu bestimmen und schließlich auch kein Prüfungsprozeß zu führen sei. Vielmehr könne eine derartige Masseforderung jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden, und das Klagebegehren habe auch nicht auf bloße Feststellung zu lauten, es könne erforderlichenfalls auf Leistung oder Duldung gerichtet sein.Konkursforderungen, worunter unter Umständen auch Anfechtungsansprüche fielen, seien vermögenswerte Ansprüche, die schon vor Konkurseröffnung entstanden seien. Hier seien die Edikte über die Konkurseröffnung in beiden Verfahren am selben Tag an die Gerichtstafel geschlagen worden. Da ein Anfechtungsanspruch im Sinne der Paragraphen 27, ff. KO erst mit der Konkurseröffnung und der Bestellung eines Masseverwalters - dessen Vorhandensein sei ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Anfechtung im Konkurs - entstehe und im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über den jeweils Anfechtenden auch schon der jeweilige Anfechtungsgegner im Konkurs gewesen sei, handle es sich um keinen Anspruch, der vor Konkurseröffnung über das Vermögen des jeweiligen Schuldners entstanden sei und als Konkursforderung angesehen werden könne. Ein während des Konkurses des Schuldners entstandener Anspruch müsse aber als Masseforderung bezeichnet werden. Deshalb handle es sich auch hier in Wahrheit um Masseforderungen, die nicht in einem Geldbetrag zu schätzen und anzumelden seien, nicht in der Prüfungstagsatzung geprüft und dort auch nicht bestritten werden dürften, bezüglich deren nach ihrer Ablehnung durch den Masseverwalter vom Konkurskommissär auch keine Klagefrist zu bestimmen und schließlich auch kein Prüfungsprozeß zu führen sei. Vielmehr könne eine derartige Masseforderung jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden, und das Klagebegehren habe auch nicht auf bloße Feststellung zu lauten, es könne erforderlichenfalls auf Leistung oder Duldung gerichtet sein.
Das Klagebegehren in den verbundenen Rechtssachen laute zwar auf Feststellung, enthalte aber immerhin den begehrten Ausspruch, daß das wechselseitige Veräußerungs- und Belastungsverbot gegenüber den Konkursgläubigern des jeweils anderen Teiles unwirksam sei und die konkursmäßige Verwertung der Liegenschaften nicht hindere und daß die konkursmäßige Verwertung dieser Liegenschaften zu dulden sei. Das Tatsachenvorbringen in den beiden Klagen reiche auch für die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche aus. Es könne deshalb die Streitsache materiellrechtlich behandelt werden.
Die Anfechtungsfristen seien auch ohne Bedachtnahme auf die vermeintlich notwendige Anmeldung im Konkurs gewahrt worden: Die anzufechtenden Rechtshandlungen seien am 2. Juni 1975 bzw. 12. Juli 1976, also weniger als zwei Jahre vor der am 13. Jänner 1977 erfolgten Konkurseröffnung gesetzt, die Anfechtungsklagen seien am 12. Jänner 1978, also am letzten Tag der einjährigen Frist des § 43 KO eingebracht worden.Die Anfechtungsfristen seien auch ohne Bedachtnahme auf die vermeintlich notwendige Anmeldung im Konkurs gewahrt worden: Die anzufechtenden Rechtshandlungen seien am 2. Juni 1975 bzw. 12. Juli 1976, also weniger als zwei Jahre vor der am 13. Jänner 1977 erfolgten Konkurseröffnung gesetzt, die Anfechtungsklagen seien am 12. Jänner 1978, also am letzten Tag der einjährigen Frist des Paragraph 43, KO eingebracht worden.
Dem auch im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Einwand, es fehle jedes Rechtsschutzinteresse zur Klageführung, komme keine Berechtigung zu. Es sei zwar richtig, daß der Masseverwalter bzw. der Masseverwalterstellvertreter auch ohne Zustimmung des Gemeinschuldners im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die ihm anvertraute Konkursmasse verfügen und deshalb auch die konkursmäßige Verwertung von zur Masse gehörigen Liegenschaften trotz einverleibter Belastungs- und Veräußerungsverbote als Vertreter der Verbotsberechtigten vornehmen könne, so wie auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Verbotsberechtigte im Einzelfall seine Zustimmung geben könne, daß unbeschadet des Verbotes doch gewisse Grundbuchshandlungen durchgeführt werden könnten. Der Masseverwalter sei aber in seiner Gestion nicht nur den Gläubigern, sondern auch den Gemeinschuldnern verantwortlich und hafte unter Umständen nach § 1299 ABGB. Er dürfe daher den Gemeinschuldner belastende Erklärungen nur dann abgeben, wenn hiezu die gesetzlichen Voraussetzungen bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes eindeutig gegeben seien. Wenn diese Voraussetzungen - wie hier die Benachteiligungsabsicht - von strittigen Tatsachen abgängig seien, sei es selbstverständlich, daß sie der Masseverwalter nicht auf gut Glück zugestehen könne, sondern einwandfrei festgestellt haben wolle. Zu einer solchen Feststellung sei in der Regel nur das Prozeßverfahren geeignet, zumal der Masseverwalter bzw. der Masseverwalterstellvertreter gar nicht in der Lage sei, in eigenem Wirkungskreis Zeugen unter Wahrheitspflicht zu vernehmen. Es sei daher im gegenständlichen Fall die Führung des Anfechtungsprozesses notwendig gewesen, so daß der klagenden Partei das Rechtsschutzinteresse auch nicht abgesprochen werden könne.Dem auch im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Einwand, es fehle jedes Rechtsschutzinteresse zur Klageführung, komme keine Berechtigung zu. Es sei zwar richtig, daß der Masseverwalter bzw. der Masseverwalterstellvertreter auch ohne Zustimmung des Gemeinschuldners im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die ihm anvertraute Konkursmasse verfügen und deshalb auch die konkursmäßige Verwertung von zur Masse gehörigen Liegenschaften trotz einverleibter Belastungs- und Veräußerungsverbote als Vertreter der Verbotsberechtigten vornehmen könne, so wie auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Verbotsberechtigte im Einzelfall seine Zustimmung geben könne, daß unbeschadet des Verbotes doch gewisse Grundbuchshandlungen durchgeführt werden könnten. Der Masseverwalter sei aber in seiner Gestion nicht nur den Gläubigern, sondern auch den Gemeinschuldnern verantwortlich und hafte unter Umständen nach Paragraph 1299, ABGB. Er dürfe daher den Gemeinschuldner belastende Erklärungen nur dann abgeben, wenn hiezu die gesetzlichen Voraussetzungen bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes eindeutig gegeben seien. Wenn diese Voraussetzungen - wie hier die Benachteiligungsabsicht - von strittigen Tatsachen abgängig seien, sei es selbstverständlich, daß sie der Masseverwalter nicht auf gut Glück zugestehen könne, sondern einwandfrei festgestellt haben wolle. Zu einer solchen Feststellung sei in der Regel nur das Prozeßverfahren geeignet, zumal der Masseverwalter bzw. der Masseverwalterstellvertreter gar nicht in der Lage sei, in eigenem Wirkungskreis Zeugen unter Wahrheitspflicht zu vernehmen. Es sei daher im gegenständlichen Fall die Führung des Anfechtungsprozesses notwendig gewesen, so daß der klagenden Partei das Rechtsschutzinteresse auch nicht abgesprochen werden könne.
Es könne keinen Anstoß erwecken, daß in den Prozeßverfahren der Masseverwalter als Kläger und der Masseverwalterstellvertreter als Beklagter aufgetreten sei, weil der Masseverwalterstellvertreter gegenüber dem Masseverwalter nicht weisungsgebunden, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit selbständig sei; es komme ihm hier eine Stellung zu, die dem eines Kollisionskurators ähnlich sei, da sich der Masseverwalter ja nicht selbst klagen könne.
Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Parteien (Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Mannes und besonderer Sachwalter im Konkurs über das Vermögen der Frau) erhobenen Revisionen nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit der Maßgabe, daß der Wortlaut des Spruches der Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird, sein zweiter Absatz jedoch zu lauten hat:
"Die beklagten Parteien haben die konkursmäßige Versteigerung oder den freihändigen Verkauf der Liegenschaften X und Y zu dulden.""Die beklagten Parteien haben die konkursmäßige Versteigerung oder den freihändigen Verkauf der Liegenschaften römisch zehn und Y zu dulden."