Der Rekurs ist nicht zulässig.
Die erst durch das IRÄG erfolgte Regelung des Anspruches des Sachwalters der Gläubiger auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung folgt der schon früher im § 33 Abs 1 AO enthaltenen Vorschrift, daß der Ausgleichsverwalter Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen und auf Belohnung für seine Mühewaltung hat. Wie diese Ansprüche geltend zu machen und wie darüber zu entscheiden ist, war im § 33 Abs 2 und Abs 3 AO alt normiert. Das IRÄG hat diese Verfahrensvorschrift zum neuen § 33 Abs 2 AO zusammengefaßt, der im letzten Halbsatz wie bisher bestimmt, daß über die Ansprüche des Masseverwalters das Oberlandesgericht endgültig entscheidet, wie auch § 125 Abs 2 KO alt und neu bei der Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausschließt und damit vergleichbaren Regelungen des Rechtszuges im § 528 Abs 1 Z 2 ZPO und § 14 Abs 2 AußStrG, der nach der Rechtsprechung jede Entscheidung über die Entlohnung des Kurators (vgl. EFSlg 39.763; EFSlg 49.916 ua.) oder die Belohnung für den Vormund oder Beistand (EFSlg 39.764; EFSlg 47.194) erfaßt, folgt. Der vom Rekursgericht vertretenen Meinung, § 33 Abs 2 AO komme nicht zur Anwendung, weil der Rechtszug nur in der Bemessungsfrage beim Oberlandesgericht ende, kann nicht beigetreten werden. Anders als § 502 Abs 2 Z 1 ZPO oder § 14 Abs 2 Fall 2 AußStrG nimmt § 33 Abs 2 AO nicht auf die Bemessung des Anspruches des Ausgleichsverwalters Bezug sondern bestimmt umfassend, daß über die Ansprüche das Oberlandesgericht endgültig zu entscheiden hat. Dieser Rechtsmittelausschluß erfaßt jede Entscheidung der zweiten Instanz über Ansprüche des Ausgleichsverwalters, gleich ob es um den Grund oder die Höhe des Anspruches geht, ob eine Sachentscheidung oder eine Formalentscheidung erfolgt (vgl. Fasching, ZPR Rz 2019; MietSlg 36.818 ua.) und auch jede Art von Aufhebungsbeschluß (EVBl 1960/107 zu § 125 KO).Die erst durch das IRÄG erfolgte Regelung des Anspruches des Sachwalters der Gläubiger auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung folgt der schon früher im Paragraph 33, Absatz eins, AO enthaltenen Vorschrift, daß der Ausgleichsverwalter Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen und auf Belohnung für seine Mühewaltung hat. Wie diese Ansprüche geltend zu machen und wie darüber zu entscheiden ist, war im Paragraph 33, Absatz 2 und Absatz 3, AO alt normiert. Das IRÄG hat diese Verfahrensvorschrift zum neuen Paragraph 33, Absatz 2, AO zusammengefaßt, der im letzten Halbsatz wie bisher bestimmt, daß über die Ansprüche des Masseverwalters das Oberlandesgericht endgültig entscheidet, wie auch Paragraph 125, Absatz 2, KO alt und neu bei der Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausschließt und damit vergleichbaren Regelungen des Rechtszuges im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO und Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, der nach der Rechtsprechung jede Entscheidung über die Entlohnung des Kurators vergleiche EFSlg 39.763; EFSlg 49.916 ua.) oder die Belohnung für den Vormund oder Beistand (EFSlg 39.764; EFSlg 47.194) erfaßt, folgt. Der vom Rekursgericht vertretenen Meinung, Paragraph 33, Absatz 2, AO komme nicht zur Anwendung, weil der Rechtszug nur in der Bemessungsfrage beim Oberlandesgericht ende, kann nicht beigetreten werden. Anders als Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO oder Paragraph 14, Absatz 2, Fall 2 AußStrG nimmt Paragraph 33, Absatz 2, AO nicht auf die Bemessung des Anspruches des Ausgleichsverwalters Bezug sondern bestimmt umfassend, daß über die Ansprüche das Oberlandesgericht endgültig zu entscheiden hat. Dieser Rechtsmittelausschluß erfaßt jede Entscheidung der zweiten Instanz über Ansprüche des Ausgleichsverwalters, gleich ob es um den Grund oder die Höhe des Anspruches geht, ob eine Sachentscheidung oder eine Formalentscheidung erfolgt vergleiche Fasching, ZPR Rz 2019; MietSlg 36.818 ua.) und auch jede Art von Aufhebungsbeschluß (EVBl 1960/107 zu Paragraph 125, KO).
Da § 59 Abs 6 AO die Ansprüche des Sachwalters der Gläubiger denen des Ausgleichsverwalters nachformt und die entsprechende Anwendung des § 33 Abs 2 AO anordnet, kann nicht zweifelhaft sein, daß im Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Barauslagenersatz und auf Entlohnung für Mühewaltung ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in jedem Fall unzulässig ist, weil das Oberlandesgericht endgültig entscheidet und ein weiterer Rechtszug durch diese Vorschrift abgeschnitten wird (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 539 und 738; Bartsch-Heil, Grundriß 4 Rz 54; JBl 1958, 283). § 33 Abs 2 AO untersagt daher hier den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz rechtsirrig einen Rechtkraftvorbehalt beigesetzt hat (Bartsch-Heil, Grundriß 4 Rz 54; SZ 57/17; SZ 47/64; ÖBl 1979, 28 ua.).Da Paragraph 59, Absatz 6, AO die Ansprüche des Sachwalters der Gläubiger denen des Ausgleichsverwalters nachformt und die entsprechende Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, AO anordnet, kann nicht zweifelhaft sein, daß im Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Barauslagenersatz und auf Entlohnung für Mühewaltung ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in jedem Fall unzulässig ist, weil das Oberlandesgericht endgültig entscheidet und ein weiterer Rechtszug durch diese Vorschrift abgeschnitten wird (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 539 und 738; Bartsch-Heil, Grundriß 4 Rz 54; JBl 1958, 283). Paragraph 33, Absatz 2, AO untersagt daher hier den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz rechtsirrig einen Rechtkraftvorbehalt beigesetzt hat (Bartsch-Heil, Grundriß 4 Rz 54; SZ 57/17; SZ 47/64; ÖBl 1979, 28 ua.).
Dies muß auch gelten, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Vorschüssen auf die Ansprüche des Sachwalters der Gläubiger ergeht. Der nach § 59 Abs 6 und § 33 Abs 2 AO unzulässige Rekurs der Ausgleichsschuldnerin gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ist, weil die behandelte Frage an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden kann, zurückzuweisen.Dies muß auch gelten, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Vorschüssen auf die Ansprüche des Sachwalters der Gläubiger ergeht. Der nach Paragraph 59, Absatz 6 und Paragraph 33, Absatz 2, AO unzulässige Rekurs der Ausgleichsschuldnerin gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ist, weil die behandelte Frage an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden kann, zurückzuweisen.