Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn die Voraussetzungen des § 273 ZPO zu Unrecht angenommen werden. Dasselbe gilt, wenn das Gericht eine Beweislastentscheidung fällt, obwohl die Schadensschätzung angebracht wäre (Rechberger**2 Rz 3 zu § 273 ZPO mwN; Hofmann in RZ 1996, 9 [12]). Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (RIS-Justiz RS0040341).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 273, ZPO zu Unrecht angenommen werden. Dasselbe gilt, wenn das Gericht eine Beweislastentscheidung fällt, obwohl die Schadensschätzung angebracht wäre (Rechberger**2 Rz 3 zu Paragraph 273, ZPO mwN; Hofmann in RZ 1996, 9 [12]). Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist (RIS-Justiz RS0040341).
Dem Standpunkt der Revisionswerberin folgend, wäre daher schon ein Mangel des Verfahrens erster Instanz vorgelegen. § 503 Z 2 ZPO spricht aber nur von Mängeln des Berufungsverfahrens. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht geltend gemacht, dann durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Da sohin ein Verfahrensmangel zweiter Instanz nicht vorliegt, kann in diesem Fall der Mangel erster Instanz nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN).Dem Standpunkt der Revisionswerberin folgend, wäre daher schon ein Mangel des Verfahrens erster Instanz vorgelegen. Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO spricht aber nur von Mängeln des Berufungsverfahrens. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht geltend gemacht, dann durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Da sohin ein Verfahrensmangel zweiter Instanz nicht vorliegt, kann in diesem Fall der Mangel erster Instanz nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN).
Abgesehen von der Unzulässigkeit der Nachholung dieser Mängelrüge im Revisionsverfahren sind die Ausführungen der Revision aber auch inhaltlich nicht geeignet, eine Revisionszulässigkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzutun. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin steht nämlich keineswegs ein Grund des Anspruchs fest. Während für den Zeitraum bis August 1989 bindend feststeht, dass die Klägerin keinerlei Verzögerung des Arbeitsfortschritts zu vertreten hatte (die Beklagte dennoch ihre Zahlungen an die Klägerin einstellte), fehlt eine Feststellung über den Zeitraum September 1989 bis März 1990 (Beendigung des Vertragsverhältnisses) zum Nachteil der Klägerin. Die Bejahung des Grundes des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte für eine teurere "Ersatzvornahme" hätte den Nachweis einer verschuldeten, unzureichenden Leistungserbringung durch die Klägerin, also die Nichteinhaltung von Leistungsterminen und vereinbarten Mengen vorausgesetzt. Ein solches Verfahrensergebnis konnte nicht durch den Nachweis, in welchem Umfang die Beklagte tatsächlich eigene Leute eingesetzt hat, erbracht werden. Nur dafür begehrt aber die Revisionswerberin die Anwendung des § 273 ZPO (vgl zur Unstatthaftigkeit der Schätzung der Anspruchsgrundlage in einem derartigen Fall Hofmann, Zur Auslegung des § 273 ZPO, RZ 1996, 9 f mit Rechtsprechungshinweisen).Abgesehen von der Unzulässigkeit der Nachholung dieser Mängelrüge im Revisionsverfahren sind die Ausführungen der Revision aber auch inhaltlich nicht geeignet, eine Revisionszulässigkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzutun. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin steht nämlich keineswegs ein Grund des Anspruchs fest. Während für den Zeitraum bis August 1989 bindend feststeht, dass die Klägerin keinerlei Verzögerung des Arbeitsfortschritts zu vertreten hatte (die Beklagte dennoch ihre Zahlungen an die Klägerin einstellte), fehlt eine Feststellung über den Zeitraum September 1989 bis März 1990 (Beendigung des Vertragsverhältnisses) zum Nachteil der Klägerin. Die Bejahung des Grundes des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte für eine teurere "Ersatzvornahme" hätte den Nachweis einer verschuldeten, unzureichenden Leistungserbringung durch die Klägerin, also die Nichteinhaltung von Leistungsterminen und vereinbarten Mengen vorausgesetzt. Ein solches Verfahrensergebnis konnte nicht durch den Nachweis, in welchem Umfang die Beklagte tatsächlich eigene Leute eingesetzt hat, erbracht werden. Nur dafür begehrt aber die Revisionswerberin die Anwendung des Paragraph 273, ZPO vergleiche zur Unstatthaftigkeit der Schätzung der Anspruchsgrundlage in einem derartigen Fall Hofmann, Zur Auslegung des Paragraph 273, ZPO, RZ 1996, 9 f mit Rechtsprechungshinweisen).
Zusammengefasst ergibt sich, dass mit der Revision der Beklagten keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof zulässigerweise herangetragen wurden, was zur Zurückweisung ihres Rechtsmittels zu führen hatte.Zusammengefasst ergibt sich, dass mit der Revision der Beklagten keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an den Obersten Gerichtshof zulässigerweise herangetragen wurden, was zur Zurückweisung ihres Rechtsmittels zu führen hatte.