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Entscheidung 5 Ob 312/65×

Entscheidung 5 Ob 312/65

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob312/65 (5Ob313/65)

Entscheidungsdatum

16.12.1965

Norm

Mietengesetz §32 (2)
Zinsstoppgesetz §4

Kopf

SZ 38/222

Spruch

Anwendung des Paragraph 32, (2) MietG. im Verfahren nach Paragraphen 2, ff. ZinsstoppG

Entscheidung vom 16. Dezember 1965, 5 Ob 312, 313/65

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Zell am See; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Salzburg

Text

Das Erstgericht wies den Antrag vom 14. Juni 1965 auf Erhöhung des Mietzinses nach den Paragraphen 2, 3, ZinsstoppG., 7 MietG, ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem Gericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf.

Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß Paragraph 4, ZinsstoppG. hatte über einen sich wie diesfalls auf die Paragraphen 2, 3, ZinsstoppG. (Paragraph 7, MietG.) stützenden Antrag seinerzeit die Mietkommission zu entscheiden, an deren Stelle gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der MietG.-Nov. 1955 vom 12. Dezember 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1955,, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt, getreten ist (Paragraph 24, (2) MietG. in der Fassung der Novelle 1955). Gleichfalls gemäß Paragraph 4, ZinsstoppG. richtet sich das Verfahren, der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Bestimmungen des Mietengesetzes und zwar wieder gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der MietG.-Nov. 1955 nach den Paragraphen 24, - 37 des Mietengesetzes in der Fassung der MietG.-Nov. 1955; gemäß Paragraph 32, (2) MietG. ist aber gegen eine aufhebende - ebenso wie gegen eine abändernde - Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das zweite Gericht in seiner Entscheidung ausgesprochen hat, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Die vorliegende Entscheidung der zweiten Instanz enthält einen solchen Ausspruch nicht. Daher war der gegenständliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Z38222

Schlagworte

Revisionsrekurs, Zulässigkeit bei §§ 2 ff. ZinsstoppG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0050OB00312.65.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19651216_OGH0002_0050OB00312_6500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung