Der Revisionsrekurs ist zulässig und rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß für den Rekurs im Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, unter anderem die Zivilprozeßordnung gilt, wonach Rekurse durch Überreichung eines Schriftsatzes bei dem Gericht erhoben werden, dessen Beschluß angefochten wird. Für den Rekurs im Konkursverfahren gelten auch die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes, insbesondere dessen § 89, wonach unter anderem bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden (Fasching, Komm. II 670; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rdz 39). Dies setzt jedoch voraus, daß der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist (Fasching, Komm. II 672). Wie gleichfalls bereits das Rekursgericht richtig erkannt hat, muß ein - wie hier - an das unzuständige Gericht adressiertes und bei diesem überreichtes Rechtsmittel, das dem zuständigen Gericht übersendet wurde, dort innerhalb der - durch § 89 GOG nicht berührten - Rechtsmittelfrist einlangen, um rechtzeitig zu sein (Fasching, Komm. II 672, IV 419). Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, wurde der Rekurs des Gemeinschuldners vom Rekursgericht mit Recht als verspätet zurückgewiesen.Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß für den Rekurs im Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, unter anderem die Zivilprozeßordnung gilt, wonach Rekurse durch Überreichung eines Schriftsatzes bei dem Gericht erhoben werden, dessen Beschluß angefochten wird. Für den Rekurs im Konkursverfahren gelten auch die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes, insbesondere dessen Paragraph 89,, wonach unter anderem bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden (Fasching, Komm. römisch zwei 670; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rdz 39). Dies setzt jedoch voraus, daß der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist (Fasching, Komm. römisch zwei 672). Wie gleichfalls bereits das Rekursgericht richtig erkannt hat, muß ein - wie hier - an das unzuständige Gericht adressiertes und bei diesem überreichtes Rechtsmittel, das dem zuständigen Gericht übersendet wurde, dort innerhalb der - durch Paragraph 89, GOG nicht berührten - Rechtsmittelfrist einlangen, um rechtzeitig zu sein (Fasching, Komm. römisch zwei 672, römisch vier 419). Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, wurde der Rekurs des Gemeinschuldners vom Rekursgericht mit Recht als verspätet zurückgewiesen.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.